rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der bei Wochenendeinsätzen zur Erledigung von Arbeitsrückständen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit vereinnahmten Honorare. Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Kinderbetreuungskosten. Einkommensteuer 1994 bis 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sondervergütungen, die ein im Grundbuchamt hauptberuflich tätiger Rechtspfleger für Wochenendeinsätze zur Erledigung von Rückständen bei der Bearbeitung von Grundbuchanträgen im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit erhält, sind in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Die Einnahmen sind nicht als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit, weil sie keinen unmittelbar durch den Dienst veranlassten Aufwand abgelten.

2. Die in Zusammenhang mit der Wochenendtätigkeit entstehenden Kinderbetreuungskosten sind als Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung nicht als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit von Einnahmen.

Der Kläger war im Jahre 1994 als angestellter und ab dem Jahre 1995 als beamteter Rechtspfleger am Amtsgericht … tätig.

Infolge einer Vielzahl unbearbeiteter Fälle in den Grundbuchämtern des Landes Sachsen-Anhalt schloss das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Direktor des Amtsgerichts … mit dem Kläger für die jeweiligen streitbefangenen Jahre eine Vereinbarung über zu leistende Wochenendarbeit ab. In den jährlich abgeschlossenen Vereinbarungen heißt es unter anderem in § 1 Nr. 1 der Vereinbarung, dass der Kläger eine Sondertätigkeit im Rahmen von Wochenendeinsätzen zur Bearbeitung von unerledigten Grundbuchsanträgen als Nebentätigkeit ausübt, die als genehmigt gilt. In § 1 Nr. 2 wird festgelegt, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis hiervon nicht berührt wird. Gemäß § 2 Nr. 1 des Vertrages erhält der Auftragnehmer eine Sondervergütung in Höhe von 480,00 DM; zusätzlich wird eine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt. Weiter heißt es in § 2 Nr. 3 der Vereinbarung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, anfallende Steuern sowie gesetzlich vorgesehene Beiträge oder sonstige Abzüge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entrichten. Nach § 3 sind durch die Pauschalvergütung alle sonstigen Nebenkosten, mit Ausnahme von Reisekostenvergütung, abgegolten. Im Übrigen wird auf die weiteren vom Kläger während des Einspruchsverfahrens eingereichten Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts … Bezug genommen.

In den streitbefangenen Jahren erzielte der Kläger aus dieser Nebentätigkeit folgende Vergütungen:

1994

2.400 DM

1995

3.588 DM

1996

2.400 DM

1997

1.200 DM

Der Kläger ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes. Die berufstätige Ehefrau des Klägers arbeitet teilweise an Wochenenden. Waren sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau am gleichen Wochenendtag berufstätig, fuhr der Kläger auf seinem Weg zu seinem Wochenenddienst einen Umweg über B. zur Großmutter, um dort das Kind zur Betreuung abzugeben. In den Jahren 1994 bis 1997 fuhr der Kläger zusätzlich 405 km, 810 km, 540 km und 270 km, für die er keine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz gemäß § 2 der Vereinbarung beantragt hat.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes M. stellte der Beklagte fest, dass der Kläger die Einnahmen aus der Nebentätigkeit nicht in den Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbgabenordnungAO – änderte der Beklagte die jeweiligen Einkommensteuerbescheide und setzte mit Bescheiden vom 23. Februar 1999 die Einkommensteuer erhöht fest. Dagegen legte der Kläger am 08. März 1999 Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EinkommensteuergesetzEStG – steuerfrei seien. Hilfsweise beantragte er die Anerkennung der Fahrtkosten zur Großmutter in B. als Werbungskosten.

Mit Bescheid vom 01. Juni 1999 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Steuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Honorare für die Wochenendeinsätze Arbeitslohn und damit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien. Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 komme nicht in Betracht, da der Kläger keine der in dieser Norm genannten Tätigkeiten ausübe, sondern lediglich Mehrarbeit leiste. Des Weiteren sei eine eventuelle Sozialversicherungsfreiheit für die gezahlten Beträge steuerrechtlich irrelevant. Die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für die Fahrten zur Großmutter lehnte der Beklagte ab, da diese bereits aufgrund der Reisekostenvergütung abgegolten seien.

Hiergegen hat der Kläger am 01. Juli 1999 K...

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