Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einkunftserzielungsabsicht für früher vermietete und jetzt leerstehende, aufgrund Bevölkerungsrückgangs und Baufälligkeit nicht mehr vermietbare Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden früher vermietete und nunmehr seit einigen Jahren leerstehende, stark sanierungsbedürftige, in den neuen Bundesländern belegene Wohnungen und Garagen nicht renoviert, weil nach den örtlichen Verhältnissen aufgrund des drastischen Bevölkerungsrückgangs seit der Wiedervereinigung auch nach Durchführung einer Sanierung eine anschließende Vermietung in absehbarer Zeit bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten ist, so besteht keine Einkunftserzielungsabsicht mehr, wenn die Eigentümer keinerlei konkrete Bemühungen zur Vermietung der Wohnungen und Garagen unternehmen und lediglich auf „bessere Zeiten” warten.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung.

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer mehrerer (teilweise bebauter) Grundstücke in …, darunter der Grundstücke … sowie. Die auf den Grundstücken aufstehenden Wohngebäude sind bereits seit geraumer Zeit baupolizeilich gesperrt; bei dem einen der beiden Gebäude erfolgte die baupolizeiliche Sperrung im Jahre 1987, während bei dem anderen Gebäude unklar ist, ob die Sperrung bereits im Jahre 1967 oder aber erst im Jahre 1976 erfolgte. Auf den Grundstücken … befinden sich darüber hinaus noch zwei Garagen, welche bis einschließlich 1994 vermietet waren und zur Erzielung entsprechender Einnahmen führten. Seit 1995 haben die Kläger keinerlei Mieteinnahmen aus den Garagen mehr erzielt.

Aus der Vermietung der auf dem Grundstück … befindlichen (stark sanierungsbedürftigen) Wohnungen haben die Kläger bis einschließlich 1996 regelmäßig Überschüsse erzielt; ab dem Jahr 1997 gingen die Mieteinnahmen erheblich zurück, in den Jahren 1998 und 1999 waren die Einnahmen minimal und seit dem Jahr 2000 erzielten die Kläger aus diesem Objekt überhaupt keine Mieteinnahmen mehr, so dass seit dem Jahr 1997 jeweils erhebliche Werbungskostenüberschüsse entstanden sind. Das Wohngebäude … ist den Angaben der Kläger zwar theoretisch nutzbar, faktisch aber mangels Nachfrage auf absehbare Zeit nicht vermietbar. Bei dem Gebäude sind zum Schutz gegen Vandalismus die Außentüren sowie die Fenster des Erdgeschosses seit dem Jahre 1999 zugemauert.

Die Kläger haben nach ihren Angaben im Streitjahr die fortdauernde Absicht gehabt, die Wohnungen in dem Gebäude … und die Garagen zu vermieten; die in … ansässigen Haus- und Grundstücksverwaltungsfirma hatte auch einen entsprechenden Vermietungsauftrag. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit sind aber im Streitjahr keine konkreten Vermietungsbemühungen unternommen worden.

In der Umgebung der hier in Rede stehenden Objekte sind nach den Angaben der Kläger nur noch wenige Häuser bewohnt; teilweise sind die Häuser bereits abgerissen. Nach den Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung beabsichtigen diese, die vorstehend erwähnten Gebäude demnächst abzureißen.

Wegen der Einzelheiten der Entwicklung der Einnahmen und der Werbungskosten für die vorstehend bezeichneten Grundstücke in den Jahren 1992 bis 2002 wird auf die im Einspruchsbescheid des Beklagten (FA) vom 16.Juli 2004 (Bl. 12 FG-Akte) befindlichen Zusammenstellungen verwiesen. Für das Streitjahr haben die Kläger im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die vorstehend bezeichneten Objekte einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von 1.660 EUR (…) bzw. 6.908 EUR (…) erklärt.

Das FA stellte die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr letztlich mit Einspruchsbescheid vom 16. Juli 2004 – gem. § 129 Abgabenordnung berichtigt durch Bescheid vom 8. September 2004 – auf 7.190 EUR fest; dabei berücksichtigte das FA zwar die erklärten (positiven) Einkünfte der Kläger aus anderen Objekten, nicht jedoch die erklärten (negativen) Einkünfte aus den hier in Rede stehenden Objekten.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, sie hätten im Streitjahr die Absicht gehabt, die Wohnungen auf dem Grundstück … sowie die Garagen auf den Grundstücken … zu vermieten, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass eine derartige Vermietung – insbesondere auch wegen des drastischen Bevölkerungsrückgangs in … seit 1990 – im Streitjahr und in absehbarer Zukunft nicht möglich sein würde. Aus diesem Grunde hätten sie auch keine konkreten Anstrengungen zur Vermietung der Wohnungen und Garagen bzw. zur Sanierung des Gebäudes … unternommen. Denn ihnen sei von kompetenter Seite – der Haus- und Grundstücksverwaltungsfirma … – erklärt worden, dass die Wohnungen in dem ...

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