Leitsatz

Bei einem seit Jahren leer stehenden, stark sanierungsbedürftigen Gebäude ist die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen, wenn keine konkreten Vermietungsbemühungen unternommen werden.

 

Sachverhalt

Voraussetzung für die steuerrechtliche Berücksichtigung von (negativen) Vermietungseinkünften ist die Absicht, für die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss zu erzielen.

Die Kläger erzielten aus der Vermietung eines stark sanierungsbedürftigen Gebäudes bis einschließlich 1996 regelmäßig Überschüsse. Aufgrund rückläufiger Mieteinnahmen ab dem Jahr 1997 fielen erhebliche Werbungskostenüberschüsse an. Nach Angaben der Kläger war das stark sanierungsbedürftige Gebäude zwar theoretisch nutzbar, faktisch aber mangels Nachfrage auf absehbare Zeit nicht vermietbar. Vermietungsbemühungen wurden zunächst noch unternommen, aber dann wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit eingestellt.

 

Entscheidung

Das FG hat die Auffassung des Finanzamts, wonach die Werbungskostenüberschüsse nicht (mehr) anzuerkennen sind, bestätigt. Den Klägern fehlte die Einkunftserzielungsabsicht, denn sie haben nicht durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen die Erzielung eines Einnahmeüberschusses angestrebt, sondern lediglich "auf bessere Zeiten" gewartet. Sie haben es zudem unterlassen, das stark sanierungsbedürftige Gebäude in einen den zeitgemäßen Anforderungen entsprechen Zustand versetzen zu lassen. Im Übrigen war das in den neuen Bundesländern belegene Gebäude wegen des drastischen Bevölkerungsrückgangs und dem Überangebot an Wohnungen tatsächlich unvermietbar geworden.

 

Hinweis

Das Bestehen einer Einkunftserzielungsabsicht ist beim Vorliegen von Werbungskostenüberschüssen eine für den Steuerpflichtigen günstige Tatsache, für die er die Feststellungslast (Beweislast) trägt. Unternimmt er keine ernsthaften und nachhaltigen Anstrengungen, um ein leer stehendes Gebäude wieder zu vermieten, oder versucht er nicht, die Verlustquelle etwa durch Veräußerung zu schließen, geht die mangelnde Feststellbarkeit der Einkunftserzielungsabsicht deswegen zu seinen Lasten.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2007, 2 K 1585/04

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge