Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden von Mitgliedern einer LPG aus der Nachfolge-Kapitalgesellschaft. Körperschaftsteuer 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerbefreiung nach § 67 LwAnpG hat nur die Besteuerung des Auseinandersetzungsguthabens bei den ausgeschiedenen Genossen zum Gegenstand und ist für die Besteuerung der Nachfolgegesellschaft einer LPG ohne Bedeutung.

2. Scheiden Mitglieder einer ehemaligen LPG unter Verzicht auf Teile des Auseinandersetzungsguthabens aus der Nachfolge-Kapitalgesellschaft aus, so handelt es sich hierbei um einen gesellschaftsrechtlichen und auf der Ebene der Gesellschaft erfolgsneutral zu behandelnden Vorgang. In der Gliederungsrechnung ist der Verzicht im EK 04 abzubilden.

 

Normenkette

KStG 1991 §§ 47, 30 Abs. 2 Nr. 4; LwAnpG § 67

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen I R 93/04)

 

Tenor

1 Die Änderungsbescheide vom 30.06.2000 über Körperschaftsteuer 1994 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 29.08.2000 werden dahingehend geändert, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Körperschaftsteuer um 320.651,00 DM gemindert wird und dementsprechend das EK 04 der Gliederungsrechnung heraufgesetzt wird.

2. Die Kosten trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin zutreffend den mit dem Ausscheiden von Mitgliedern ihrer Vorgänger-LPGen verbundenen Auseinandersetzungsanspruch und vor allem den im Streitjahr erfolgten Teilverzicht wiederum einiger dieser ausgeschiedenen Mitglieder als gesellschaftsrechtlichen Vorgang behandelt hat, der den Gewinn nicht berührt.

Die Klägerin ist aus Teilen diverser untergegangener LPGen hervorgegangen und zum 01.07.1991 entstanden. In der Eröffnungsbilanz zu diesem Stichtag hatte sie unstrukturiert ein Eigenkapital in Höhe von 4.403.903,00 DM ermittelt Dabei war nach den Erläuterungen zur Bilanz per 30.06.1991 mitgeteilt, dass die entgültige Festsetzung des Eigenkapitals gemäß § 44 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht erfolgt sei.

In der Bilanz per 30.06.1992 ermittelte die Klägerin nunmehr hinsichtlich der ausgeschiedenen LPG-Mitglieder deren Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 2.332.762,95 DM und verbuchte dieses Ergebnis neutral durch Passivtausch vom Eigenkapital auf das Konto Verbindlichkeit. Dem lagen jeweils Vereinbarungen mit den ausscheidenden Mitgliedern über die Höhe deren Auseinandersetzungsguthabens nebst Vereinbarungen über den Auszahlungsmodus zugrunde. Ausgezahlt werden sollten die Guthaben jeweils ab 1996 ratierlich.

In der Gliederungsrechnung war dieser Vorgang als Abgang des EK 04 berücksichtigt.

Im September/Oktober 1993 vereinbarte die Klägerin mit 25 der ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern eine alsbaldige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 35 v. H. gegen Verzicht auf den Restbetrag. Die Annahme dieses Barabfindungsangebotes in Höhe von 320.650,96 DM behandelte die Klägerin wiederum erfolgsneutral durch Passivtausch und stellte den Betrag in der Bilanz zum 30.06.1994 in die gesetzliche Rücklage ein. In der Gliederungsrechnung erhöhte sie entsprechend das EK 04.

Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Anlässlich einer im Wesentlichen im Jahre 1998 durchgeführten Betriebsprüfung stellten sich der Betriebsprüfer und ihm folgend das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die Verminderung der Verbindlichkeit infolge des Barabfindungsgebotes als betrieblicher Vorgang gewinnerhöhend zu berücksichtigen sei. Dementsprechend erhöhte das Finanzamt in Änderungsbescheiden das Einkommen und verminderte das EK 04 der Klägerin. Zur Begründung führten der Betriebsprüfer und ihm folgend das Finanzamt an, dass der Verzicht der ausgeschiedenen LPG-Mitglieder auf Teile ihres Auseinandersetzungsguthabens nicht von der Steuerbefreiung des § 67 LwAnpG erfasst sei.

Diesen Standpunkt teilte die zuständige Landwirtschaftsbehörde, die eine Bescheinigung nach § 67 LwAnpG bestandskräftig abgelehnt hat.

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass der gesetzlich geregelte Abfindungsanspruch der ausscheidenden LPG-Mitglieder bei der Rechtsnachfolgerin der LPGen von Anfang an eine Verbindlichkeit in voller Höhe darstelle. Diese sei in Handels- und Steuerbilanz zu passivieren. Der Wegfall einer Verbindlichkeit führe zu einem Vermögensvorteil und somit Ertrag. Wegen Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Einspruchsbescheides vom 29.08.2000 Bezug genommen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die in Rede stehenden Beträge gesellschaftsrechtliche Beteiligungsansprüche der begünstigten Personen gewesen seien. Diese seien daher in zulässiger Weise dem EK 04 zugeordnet worden. Der Verz...

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