(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49 sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben.

 

(2) Die Gebühren-, Kosten-, Steuer und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die zuständige Flurneuordnungsbehörde bestätigt, daß eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.

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