Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld wegen fehlendem Ausbildungsplatz bei Ausbildungsunwilligkeit des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein volljähriges Kind in der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes infolge der Ablehnung einer angebotenen Lehrstelle gelöscht und sind auch sonst keine ernsthaften Bemühungen um eine Ausbildungsstelle erkennbar, besteht kein Kindergeldanspruch wegen fehlendem Ausbildungsplatz.

2. Nachweis der Ausbildungsbereitschaft eines Kindes: Bemüht sich ein Dritter belegbar mit Wissen und Wollen des Kindes und derart um einen Ausbildungsplatz, dass der Erhalt in greifbarer Nähe steht, so können diese Bemühungen abhängig von den Umständen des Einzelfalls als Eigenbemühungen des Kindes zu werten sein.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 63 Abs. 1 S. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter … für den Monat Oktober 1999 Kindergeld zusteht.

Die am 05. Juni 1980 geborene Tochter … stellte sich seit März 1996 regelmäßig bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes … vor. Im Januar 1999 wurde sie von einer Tochter entbunden. Trotzdem meldete sie sich weiterhin bei der Berufsberatung als ausbildungswillig, so dass für sie Kindergeld festgesetzt wurde. Anlässlich einer Vorsprache bei der Berufsberatung am 23. September 1999 wurde … eine Lehrstelle als Verkäuferin im … angeboten, die sie zurückwies. Die zuständige Bearbeiterin, Frau … strich daraufhin … Namen aus der bei der Berufsberatung geführten Kartei der Bewerber um einen Ausbildungsplatz.

Mit Bescheid vom 03. November 1999 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Oktober 1999 auf, weil … ein zweites Erziehungsjahr in Anspruch nehme und eine Schul- oder Berufsausbildung nicht mehr anstrebe.

Dagegen erhob der Kläger Einspruch … würde, obwohl sie sich auch um ihr Kind kümmere, weiterhin eine Berufsausbildung anstreben und sei für Oktober 1999 fälschlicherweise aus der Bewerberkartei der Berufsberatung gestrichen worden. Allerdings benötige sie auf Grund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter eine Lehrstelle in Daher habe sie auch die angebotene Lehrstelle beim … in … mit Berufsschulstandort in … ablehnen müssen.

Nachdem … im November 1999 bei der Berufsberatung vorsprach und ihr Name wieder in die Kartei der Bewerber um einen Ausbildungsplatz aufgenommen wurde, wurde Kindergeld für sie ab November 1999 mit Bescheid vom 12. Januar 2000 festgesetzt.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 15. Februar 2000 zurück, weil … bei der Vorsprache bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes … am 23. September 1999 mitgeteilt habe, dass sie die Lehrstelle nicht antreten werde, weil sie erst ab Mai 2000 einen Krippenplatz für ihre Tochter habe. Daraufhin sei … darüber informiert worden, dass sie nicht mehr als Ausbildungsplatzsuchende geführt werden könne und damit ihr Ausbildungsplatzgesuch abgeschlossen werde.

Dagegen hat der Kläger am 02. März 2000 Klage erhoben. Seine Tochter sei in dem Gespräch am 23. September 1999 bei der Berufsberatung falsch verstanden worden, sie habe nicht jede Maßnahme ablehnen wollen, sondern nur die beim …. Wäre ihr eine geeignetere Lehrstelle angeboten worden, hätten sich eventuell in der Verwandtschaft Möglichkeiten zur Kinderbetreuung angeboten. Anlässlich der Vorsprache habe die Berufsberaterin … auch erklärt, sie müsse sich alle drei Monate beim Arbeitsamt melden, was sie auch getan habe. Ferner sei … stets auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz gewesen und habe auch mündlich nachgefragt, ob derartige Stellen zur Verfügung stünden. Der Kläger habe im Auftrag seiner Tochter im Zeitraum September bzw. Oktober 1999 im Versicherungsbüro des Versicherungsfachmann … in … Gespräche über eine eventuelle Lehrstelle bei der Versicherung geführt. Daraufhin informierte sich Herr … über die Voraussetzungen. Nach Zeitabsprache im Oktober 1999 sei es wieder zu einem Gespräch gekommen, in dem Herr … den Kläger darüber informierte, dass nur Bewerber mit Abiturabschluss berücksichtigt werden würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 03. November 1999 hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes Oktober 1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Er verweist auf sein Vorbringen im Vorverfahren.

Mit Beschluss vom 16. September 2002 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2003 Beweis erhoben zu der Frage, welche Ausbildungsplatzbemühungen die Tochter des Klägers, …, im Oktober 1999 unternommen hat durch Vernehmung der Tochter des Klägers, …, und der Berufsberaterin bei dem Arbeitsamt …, Frau … als Zeugen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2003 hat das G...

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