rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom. elektrische Nennleistung der Anlage. Angaben im Zulassungsbescheid der BAFA entfalten keine steuerliche Bindungswirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob die elektrische Nennleistung eines Blockheizkraftwerks bis zu zwei Megawatt beträgt und folglich die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zur Anwendung kommt, ist auf die Leistung abzustellen, die von der in Rede stehenden Stromerzeugungsanlage dem öffentlichen Stromnetz zugeführt und durch einen entsprechenden Zähler als eingespeiste Strommenge erfasst wird. Die durch Abzug des Eigenverbrauchs ermittelte Nettoleistung der Anlage ist insoweit ohne Bedeutung.

2. Zu einem anderen Ergebnis könnte man lediglich dann gelangen, wenn man – im Wege einer wirtschaftlichen oder ökologischen Betrachtung – die durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage zusätzlich erzeugte Strommenge ermitteln wollte. Aus dem Gesetzestext des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ergeben sich jedoch nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Nennleistung in einem derartigen wirtschaftlichen oder ökologischen Sinn zu verstehen ist.

3. Auch der Umstand, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Klägerin mit Zulassungsbescheid bestätigt hat, dass es sich um eine sogenannte kleine KWK-Anlage mit einer Leistung von 1,975 MW handele führt zu keinem anderen Ergebnis, denn weder das HZA noch das Gericht sind an die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in dem erwähnten Zulassungsbescheid betroffenen Feststellungen gebunden.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.06.2011; Aktenzeichen VII R 55/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für den von ihr in der Blockheizkraftwerk (BHKW)-Anlage „…” erzeugte Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) von der Stromsteuer befreit ist.

Im Laufe des Jahres 2005 nahm die Klägerin das von ihr errichtete BHKW … in der …-Straße in S. in Betrieb. Bei dieser Anlage handelte es sich um eine ortsfeste Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, in welcher gleichzeitig Wärme und Strom erzeugt werden. Der in dem BHKW erzeugte und in das Stromnetz der Klägerin eingespeiste Strom wurde in räumlichem Zusammenhang zu dem BHKW von der Klägerin an Letztverbraucher geliefert. Wegen der technischen Abläufe im Zusammenhang mit dem Betrieb des BHKW wird ergänzend auf ein von der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August 2009 übersandtes Schaltschema Bezug genommen.

Ausweislich einer am 29. Juni 2006 durch die Kraftanlagen … GmbH erstellten „Errichterbestätigung” über die technischen Anlagenparameter des BHKW …, Sangerhausen betrug die Brutto-Stromerzeugung der Anlage 2.020 kW; unter Abzug von Transformatorenverlusten in Höhe von 15 kW sowie eines Eigenbedarfs für Zu- und Abluftventilator sowie Schmierölpumpe und Kühlwasserpumpen von 53 kW ergab sich eine „Nennleistung” des BHKW in Höhe von 1.952 kW (= 1,952 MW). Außerdem hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Klägerin mit Zulassungsbescheid vom 22. Juni 2005 für die hier in Rede stehende Anlage bestätigt hat, dass es sich um eine sogenannte kleine KWK-Anlage mit einer Leistung von 1,975 MW handele; insoweit wird auf den in Fotokopie in den Akten des Beklagten (HZA) befindlichen Zulassungsbescheid Bezug genommen.

In ihrer vom 13. März 2006 datierenden und am 18. April 2006 beim HZA eingereichten Stromsteueranmeldung 2005 behandelte die Klägerin den von ihr im Jahre 2005 in dem besagten BHKW erzeugten (und an Letztverbraucher gelieferten) Strom (7.673,370 MWh) als stromsteuerbefreit. Abweichend von dieser Anmeldung unterwarf das HZA mit Stromsteuerbescheid vom 16. Juni 2006 die in dem BHKW erzeugte Strommenge dem Regelsteuersatz der Stromsteuer von 20,50 EUR/MWh.

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Für die Frage, ob eine Anlage zur Stromerzeugung eine Nennleistung von bis zu 2 MW habe, komme es nicht auf die Leistung des in der Anlage verbauten Generators sondern vielmehr lediglich auf die Nettoleistung der betreffenden Anlage an; bei der Nettoleistung handele es sich um die Leistung des verbauten Generators abzüglich Transformatorenverluste und Eigenbedarf. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge betrage die (Netto-)Nennleistung des hier in Rede stehenden BHKW lediglich 1,952 MW; die Leistung liege damit unter der von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bestimmten Grenze, so dass eine Stromsteuerbefreiung nach dieser Vorschrift zu gewähren sei. Auch aus der Errichterbestätigung der Kraftanlagen … GmbH vom 29. Juni 2006 ergebe sich, dass die Nennleistung der hier in Rede stehenden Anlage lediglich 1,952 MW betrage; diese Nennleistung habe der Hersteller bescheinigt. Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) sei unter ...

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