Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei. Vorläufige Nichtberücksichtigung der Verluste aus Land- und Forstwirtschaft. Ermessen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen geltend gemachten Verlust aus Land- und Forstwirtschaft aus dem seit mehreren Jahren unverändert mit erheblichen Verlusten unterhaltenen Betrieb einer Pferdezucht und einer Pferdepension wegen möglicherweise vorliegender Liebhaberei im Rahmen einer insoweit vorläufigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt.

2. Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung weder aus dem Umstand, dass in den Vorjahren erklärte Verluste jeweils (teils vorläufig) berücksichtigt worden sind, noch daraus, dass die Betriebsführung in späteren Veranlagungszeiträumen umstrukturiert worden ist (durch den Bau einer Reithalle und die Einstellung eines Bereiters), jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranlagung für das Streitjahr noch nicht absehbar ist, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die Aussicht auf die Erzielung eines Totalgewinns zu eröffnen.

 

Normenkette

AO 1977 § 165 Abs. 1, § 5; EStG 1997 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen IV R 17/06)

BFH (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen IV R 17/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen als Ärzte in erheblichem Umfang Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Seit 1991 betreiben die Kläger eine Pferdezucht und seit 1992 eine Pferdepension. Zudem haben sie eine Reithalle errichtet und im Jahr 2002 einen Pferdewirt mit der Befähigung zum Bereiter eingestellt. Ebenso wurde im Jahr 2002 ein neuer, moderner Stall fertiggestellt, der sowohl der Aufzucht als auch der Pension dienen soll. Daraus entstanden den Klägern im Wesentlichen Verluste; die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entwickelten sich – bezogen auf die Veranlagungszeiträume wie folgt:

ESt 1992

./. 33.986

ESt 1993

./. 40.268

ESt 1994

./. 74.990

ESt 1995

./. 93.272

ESt 1996

./. 168.104

ESt 1997

./. 184.910

ESt 1998

./. 166.691

ESt 1999

./. 171.426

ESt 2000

./. 98.000

Bis zum Veranlagungsjahr 1996 hatte der Beklagte die Verluste endgültig anerkannt; für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 erfolgte die Berücksichtigung der Verluste vorläufig.

In der Zeit von September 2000 bis März 2002 fand bei den Klägern hinsichtlich des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 1995/1996, 1996/1997, 1997/1998 eine Betriebsprüfung statt. Auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 7. März 2002 wird verwiesen.

Im Streitjahr erkannte der Beklagte die Verluste aus Land- und Forstwirtschaft als Ergebnis der Betriebsprüfung und der Schlussbesprechung erstmals nicht an, indem er diese Einkünfte vorläufig mit DM 0,– berücksichtigte. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Auf die dortigen Ausführungen, die auch eine Totalgewinnprognose beinhaltet, wird verwiesen. Der Einspruch wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, bei einer vorläufigen Veranlagung nach § 165 AbgabenordnungAO – bestehe die Möglichkeit, die ungewissen Sachverhalte entweder vorläufig in die Steuerfestsetzung einzubeziehen oder die Steuer ohne den ungewissen Teil festzusetzen. Von welcher der Möglichkeiten Gebrauch gemacht werde, entscheide das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Im vorliegend zu beurteilenden Fall liege aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der landwirtschaftlichen Betriebsprüfung seit 1991 ein Liebhabereibetrieb vor. Die seit der Gründung bis 1999 entstandenen „Anlaufverluste” seien zwar zunächst steuerlich berücksichtigt worden. Ab der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 würden die Verluste aus dem landwirtschaftlichen Betrieb jedoch erstmals steuerlich nicht mehr vorläufig berücksichtigt, weil nahezu sämtliche Merkmale im Beurteilungszeitraum 1991 bis 1999/2000 gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprächen.

Denn bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 seien nur Verluste erwirtschaftet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei zudem ein wesentliches Kriterium für die Annahme einer Liebhaberei im Bereich der Landwirtschaft die Frage, ob ein anderer Landwirt, dem keine laufenden Geldzuflüsse von außerhalb der Landwirtschaft zur Verfügung stünden, den Betrieb in der vorliegenden Form über einen längeren Zeitraum hinweg geführt hätte und hätte führen können. Der Betrieb der Kläger habe aber nur dadurch aufrechterhalten werden können, weil ihnen aus anderen Einkunftsquellen Mittel zur Verfügung standen, die teilweise in den Betrieb eingebracht worden seien. Danach liege die Wahrscheinlichkeit eines Liebhabereibetriebes bei mehr als 50%.

Zwar seien Anlaufverluste steuerlich nur dann n...

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