Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuwendungen für Milchleistungsprüfungen. Umsatzsteuer 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verein, der ausschließlich gegenüber seinen Mitgliedern Milchleistungsprüfungen durchführt, erbringt damit sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG, wenn sich der von den einzelnen Mitgliedern zu leistende Beitrag nach Art und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen bemisst. Hierdurch besteht zwischen dem zu entrichtenden Beitrag und der Milchleistungsprüfung eine innere Verknüpfung.

2. Neben den Beiträgen sind auch die für jede einzelne Milchleistungsprüfung gezahlten öffentlichen Zuschüsse in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn diesen die Eigenschaft einer Entgeltauffüllung von dritter Seite zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das Vereinsmitglied als Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, und der Zuschuss überwiegend in seinem Interesse gezahlt wird. Unbeachtlich ist die technische Abwicklung, hier insbesondere die Auszahlung des Zuschusses zur Verwaltungsvereinfachung direkt an den Verein als leistenden Unternehmer, sowie die Tatsache, dass die Zuschüsse aus Haushaltsmitteln stammen.

 

Normenkette

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 S. 3; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen V R 51/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Der Kläger entstand im Jahre 1991 aus einem Zusammenschluss des Landeskontrollverbandes Brandenburg-L…. e.V. und des Landeskontrollverbandes M…. e.V. Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist es, in seinem Verbandsgebiet die Qualität der tierischen Erzeugung im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse sowie im Interesse der Volksgesundheit zu fördern und der Landestierzucht, dem Tierschutz und Tierseuchenschutz zu dienen. Zu diesem Zweck führte der Kläger im Streitjahr unter anderem Milchleistungsprüfungen durch, deren Vorgaben auf dem Tierzuchtgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen beruhten. Der von den Mitgliedern des Klägers an diesen zu entrichtende Beitrag bemaß sich nach Art und Umfang der durchgeführten Milchleistungsprüfungen. Auf die in den beigezogenen Steuerakten befindliche Kopie der Beitragsordnung wird verwiesen. Der Kläger behandelte die erhaltenen Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Für jede durchgeführte Milchleistungsprüfung zahlte das Land Brandenburg dem Kläger einen Zuschuss in Höhe von 20,-DM pro Jahr und Kuh. Diese Zuschüsse unterwarf der Kläger nicht der Umsatzversteuerung.

Im Jahre 1992 fand bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Prüfungszeitraum 1991 statt. Die Prüfer vertraten die Ansicht, dass es sich bei den gewährten Zuschüssen um preisauffüllende Entgelte handele, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig seien.

In der Umsatzsteuererklärung berücksichtigte der Kläger die erhaltenen Zuschüsse zunächst als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Der Beklagte stimmte der Erklärung zu. In der Folgezeit wandte sich der Kläger an den Beklagten und vertrat die Auffassung, dass die Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar seien. Demzufolge reichte er am 27. Juli 1995 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 ein, wonach sich ein Überschuss der Vorsteuern über die Umsatzsteuern in Höhe von 117.143,31 DM ergab.

Durch den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 19. März 1996 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf ./. 72.083,00 DM fest. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass die gewährten Zuschüsse umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig seien.

Mit Schreiben vom 30. April 1996 beantragte der Kläger die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1991. Durch Änderungsbescheid vom 13. Mai 1996 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf ./. 71.253,00 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Am 29. Mai 1996 lehnte der Beklagte die Änderung des Umsatzsteuerbescheides ab. Der Kläger legte sowohl gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1991 als auch gegen die Ablehnung der Änderung Einsprüche ein.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1997 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf ./. 70.627 DM fest und wies im Übrigen den Einspruch hinsichtlich der Anfechtung des Umsatzsteuerbescheides 1991 als unbegründet zurück. Den Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheides wies er in vollem Umfang als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Juli 1997 vor dem Finanzgericht des Landes Brandenburg Klage mit dem Antrag, die Umsatzsteuer 1991 unter Änderung des Bescheides vom 13. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1997 auf ./. 117.143,31 DM festzusetzen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 19. Januar 1999 wies der Senat die Klage ab und ließ die Revision zu (Az.: 1 K 1442/97 U). D...

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