Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit des Gehaltes eines für mehrere Gesellschaften nebeneinander tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers. Körperschaftsteuer 1994 bis 1996. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996. Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1996. Gesondert Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben dieser Tätigkeit auch noch als Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft tätig, so ist dies im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des Geschäftsführergehalts zu berücksichtigen. Im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs ist dabei zunächst von einem ausschließlich für ein Unternehmen tätigen Geschäftsführer auszugehen. Das danach noch als angemessen erachtete Jahresgehalt ist sodann nur mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil der für die zu beurteilende Gesellschaft geleisteten Arbeit an der Gesamtarbeitszeit des Geschäftsführers entspricht. Soweit die tatsächliche Vergütung den so ermittelten Höchstbetrag übersteigt, ist sie unangemessen, und daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen I R 61/03)

BFH (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen I R 61/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der L. Dentalwerkstätten GmbH – GmbH – hervorgegangen. Bis zum 23. Dezember 1996 war Herr Jens A. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH; am 23. Dezember 1996 trat Herr A. einen Geschäftsanteil von vierzig vom Hundert am Stammkapital an Frau A. ab. Herr A. war seit dem 1. Januar 1991 bei der GmbH als Geschäftsführer angestellt. Seine Tätigkeit erfolgte bis einschließlich September 1994 unentgeltlich. Am 20. September 1994 schlossen die GmbH und Herr A. einen Anstellungsvertrag, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, und vereinbarten die Zahlung eines monatlichen Gehaltes von DM 15 000,–.

Herr A. war weiterhin alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A. Dentalwerkstätten GmbH, M.. Herr A. erhielt von dieser Gesellschaft ein Jahresgehalt von DM 350 000,–.

Die Umsätze beider Unternehmen betrugen 1994 rund DM 5 600 000,– (L.) und DM 6 000 000,– (M.), 1995 rund DM 5 000 000,– (L.) und DM 6 800 000,– (M.) sowie 1996 rund DM 6 800 000,– (L.) und DM 8 000 000,– (M.). Von der wöchentlichen Arbeitszeit des Geschäftsführers entfielen zweifünftel auf die Tätigkeit bei der GmbH und dreifünftel auf die Tätigkeit bei der M.er Gesellschaft.

Der Beklagte führte bei der GmbH für die Streitjahre eine Außenprüfung durch. Der Außenprüfer gelangte dabei unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 28. November 1996 – 2 K 1453/95 K, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1997, 303, zu dem Ergebnis, dass bei vollem Einsatz der Arbeitskraft des Geschäftsführers ein Jahresgehalt von DM 300 000,– angemessen sei. Da der Geschäftsführer indes auch für die A. Dentalwerkstätten GmbH, M., als Geschäftsführer tätig gewesen sei, müsse von dem ermittelten angemessenen Gehalt ein Abschlag, der diesen Umstand berücksichtige, vorgenommen werden. Auf der Basis der zeitlichen Verteilung der Tätigkeiten von Herrn A. könne daher ein Gehalt von lediglich DM 10 000,– pro Monat als angemessen angesehen werden. Im Übrigen liege eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KörperschaftsteuergesetzKStG – vor. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Außenprüfers und erließ entsprechende Steuerbescheide. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, Herr A. habe für beide Gesellschaften eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht, ohne seine Pflichten gegenüber einer der Gesellschaften vernachlässigt zu haben. Da ein Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden habe, müsse hieraus umgekehrt auch geschlossen werden, dass ein Geschäftsführer nicht verpflichtet sei, eine bestimmte Mindestarbeitszeit tätig zu sein. Weiterhin müsse bei der Bemessung des Gehalts der Erfolg der Gesellschaften berücksichtigt werden. Die GmbH habe seit ihrer Gründung 1991 eine überaus erfolgreiche Entwicklung genommen, die bei einem Fremdgeschäftsführer zu einer vergleichbaren Vergütung geführt hätte. Im Übrigen betrage das Geschäftsführergehalt in Dentallaboren nach einer Untersuchung eines unabhängigen Unternehmensberaters durchschnittlich 6,1 vom Hundert des Umsatzes. Dagegen habe das Gehalt ihres, der Klägerin, Geschäftsführers in 1996 lediglich 3,5 vom Hundert des Umsatzes betragen. Dies werde auch durch eine Gehaltsstudie der BBE-Unternehmensberatung GmbH für das Jahr 1999 bestätigt. Sch...

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