Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.08.1999; Aktenzeichen X R 154/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 258.072,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger ist Inhaber der Firma A…. Das Unternehmen war im Jahre 1972 in Volkseigentum übergeleitet worden und wurde als Struktureinheit im volkseigenen Betrieb B… geführt. Auf der Grundlage des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 07.03.1990 (Gesetzblatt der DDR -GBl.-, Teil I Nr. 17) wurde das Unternehmen ab dem 01.07.1990 reprivatisiert. Für das Jahr 1990 gewährte der Beklagte eine Steuerbefreiung gemäß § 3 der 1. Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen.

Im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 02.02.1994 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 259.790,00 DM fest. Hier gegen legten die Kläger Einspruch ein, der zum Änderungsbescheid vom 28.02.1994 führte. In diesem Bescheid wurde die Einkommensteuer 1991 auf 258.072,00 DM festgesetzt. Mit einem erneuten Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid machten die Kläger geltend, daß die Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen im Jahre 1991 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei. Nach § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen seien Gewinne im Sinne der §§ 17 – 19 des genannten Gesetzes für die ersten zwei Jahre der wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei. Die §§ 17 – 21 des genannten Gesetzes seien zwar im Einigungsvertrag außer Kraft gesetzt worden. Nach der Herstellung der Deutschen Einheit sei im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Übertragung des Betriebsvermögens aber wieder Bezug genommen worden auf die Regelungen des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. So werde insbesondere auf § 19 des Gesetzes verwiesen. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß die anderen Vorschriften weiter in vollem Umfang ihre Gültigkeit hätten.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, daß die Bestimmungen des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen nicht über das Jahr 1990 hinaus anzuwenden gewesen seien, da sie nicht in den Katalog des fortgeltenden Rechts aufgenommen worden seien. Soweit das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen auf einzelne Vorschriften dieses Gesetzes Bezug nehme, sage dies nichts über die Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes aus. Im übrigen beziehe sich der Verweis im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen lediglich auf bereits in der Vergangenheit liegende Sachverhalte.

Im Klageverfahren tragen die Kläger ergänzend vor, daß auch nach der Einheit Deutschlands das Recht der ehemaligen DDR in vielen Fällen weitergelte, ohne daß dafür eine besondere rechtliche Grundlage im Einigungsvertrag zu finden sei. Zudem gebiete auch der Grundsatz von Treu und Glauben der Unternehmensgründer in die Wirksamkeit des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen, daß diesen nicht durch eine gesetzestechnisch rückwirkende Änderung die Grundlage ihres Handelns und ihres unternehmerischen Planens entzogen werde.

Diese Verletzung ergebe sich daraus, daß die getroffenen Dispositionen hinsichtlich der steuerlichen Belastung sich völlig anders darstellten als zur Erarbeitung des Unternehmenskonzepts.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1991 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 28.02.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1994 unter Außerachtlassung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist nicht begründet. Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 08.03.1990 (GBl. Teil I Nr. 17) war im Jahr 1991 kein geltendes Recht mehr.

Die 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (am angegebenen Ort) war ein Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik. Die Fortgeltung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik richtet sich nach Art. 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -Einigungsvertrag- vom 31.08.1990 (mit Gesetz vom 18.09.1990, Bundesgesetzblatt -BGBl.- II 1990, 885). Nach dieser Norm ist die Fortgeltung der in Frage stehenden Durchführungsverordnung nicht vorgesehen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag bleibt das im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Einigungsvertrages geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompe...

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