Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995 und 1996. Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines Altenteilerhauses nebst dazu gehörendem Grund und Boden. Steuerbefreiung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im Jahr 1981 errichtetes und im Veranlagungszeitraum 1986 fremdvermietetes Altenteilerhaus verliert weder durch die Vermietung noch durch die nach Beendigung der Vermietung erfolgte unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an den Altenteiler seine Betriebsvermögenseigenschaft.

2. Die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erfordert neben der inneren Tatsache des Entnahmewillens eine objektive, für Außenstehende erkennbare Entnahmehandlung. Liegen keine Umstände vor, die auf einen anderen Entnahmezeitpunkt schließen lassen, so ist der maßgebliche Entnahmezeitpunkt – jedenfalls bei buchführenden Steuerpflichtigen, bei denen die Behandlung in der Buchführung ein widerlegbares Indiz für die subjektive Willensentscheidung darstellt – durch die Entnahmebuchung bestimmt.

3. Die Entnahme ist trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG dann nicht steuerbefreit, wenn der Altenteiler die Wohnung im Zeitpunkt der maßgeblichen Entnahmehandlung bereits nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt hat. Die Entnahme erfolgte in diesem Fall nicht für Wohnzwecke des Altenteilers.

 

Normenkette

EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7, § 52 Abs. 15 S. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen IV R 10/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ein Altenteilerhaus nebst dazugehörigem Grund und Boden steuerfrei entnommen hat.

Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in Bremen. Eigentümerin dieses Betriebes war ursprünglich die Großmutter des Klägers, A. Im Jahr 1966 pachtete der Kläger den Betrieb von seiner Großmutter zunächst für die Dauer von 10 Jahren. Später wurde der Pachtvertrag verlängert. Im Jahr 1980 ließ A. auf dem Hofgrundstück ein Altenteilerhaus errichten, in das – so war es geplant – die seit 1949 in Hamburg lebenden Eltern des Klägers einziehen sollten. Zu diesem Einzug kam es allerdings nicht, weil der Vater des Klägers während der Planungsphase verstarb. Das Altenteilerhaus wurde deshalb nach Fertigstellung fremdvermietet. Die Großmutter des Klägers starb im März 1981. Der landwirtschaftliche Betrieb ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die weiterhin in Hamburg lebende Mutter des Klägers, die im Jahr 1922 geborene T., über. Der Pachtvertrag mit dem Kläger blieb unverändert bestehen und auch an der Fremdvermietung des Altenteilerhauses änderte sich nichts.

Am 31. Oktober 1994 schlossen der Kläger und seine Mutter einen Vertrag, durch den die Mutter des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb ihrem Sohn übergab. Der Besitzübergang erfolgte zum 1. November 1994. Im Übergabevertrag gewährte der Kläger seiner Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht zur Benutzung sämtlicher Räume des Altenteilerhauses. Der Kläger räumte seiner Mutter jedoch das Recht ein, das Altenteilerhaus „nach Belieben” an Dritte zu vermieten. Den Angaben des Klägers zufolge bezog seine Mutter das Altenteilerhaus am 1. Dezember 1994, ohne jedoch ihre Wohnung aufzugeben. Polizeilich gemeldet war T. für das Altenteilerhaus für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. Juli 1995. Mitte des Jahres 1995 zog sie wiederum in ihre Wohnung und vermietete das Altenteilerhaus ab 1. Juli 1995 an fremde Dritte.

Im steuerlichen Abschluß auf den 30. April 1995 vom 29. Juli 1996 wies der Kläger (der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG – durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt) die Entnahme des Altenteilerhauses nebst dazugehörigem Grund und Boden aus. Den Entnahmegewinn ermittelte er mit (DM Teilwert ./. DM Buchwert =) DM. Dem Finanzamt gegenüber gab der Kläger auf Nachfrage hin an, in seiner Buchführung habe er das Altenteilerhaus am 10. August 1995 ausgebucht. Der Veranlagungsstelle teilte er mit der am 25. Juli 1996 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1994 mit, er habe zum 31. Dezember 1994 das Altenteilerwohnhaus nebst zurechenbarer Grund und Boden (700 qm) nach § 52 Abs.15 EStG steuerfrei entnommen (Entnahmegewinn: DM 238.332,–).

Bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1995 und 1996 folgte das Finanzamt dem Kläger nicht. Als Zeitpunkt der Entnahme sah es die Entnahmebuchung vom 10. August 1995 an und erhöhte den vom Kläger für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 erklärten Gewinn von DM um DM auf DM. 2/3 dieses für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 ermittelten Gewinns berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 und 1/3 bei der Einkommensteuerveranlagung 1996.

Gegen die dementsprechend für die Streitjahre 1995 und 1996 unter dem ...

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