rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensausübung des FA bei der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags zur Einreichung der Steuererklärung. Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags zur Abgabe der Steuererklärungen, weil bereits die Erklärungen der Vorjahre verspätet und zum Teil erst nach dem Ergehen von Schätzungsbescheiden abgegeben worden sind und der aktuelle Verlängerungsantrag zudem nicht begründet worden ist, ist auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA seine Forderung nach einer Antragsbegründung unrichtigerweise mit bundeseinheitlichen Erlassen begründet hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 109 Abs. 1 Sätze 1-2, § 149 Abs. 2, § 5; FGO § 102

 

Beteiligte

Finanzamt Bremen-Ost

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen IX R 78/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Am 30. September 1998 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, ein Steuerberater, beim beklagten FA ohne Bezugnahme auf bestimmte Steuerpflichtige den Antrag, „wegen der in meiner Praxis zur Zeit bestehenden Arbeitsüberlastung” die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1997 bis zum 28. Februar 1999 zu verlängern. Für die Steuerpflichtigen, auf die sich dieser Antrag beziehen sollte, fügte er Einzelanträge entsprechend dem Muster Bl. 25 GA bei. Für die Kläger beantragte er die Fristverlängerung hinsichtlich der Abgabe der ESt-Erklärung 1997 und der USt-Erklärung 1997.

Diesen Antrag lehnte das FA mit Formularschreiben vom 2. Oktober 1998 ab. Zur Begründung verwies es darauf, daß für die Kläger die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1996 noch nicht eingereicht worden sein.

Hiergegen legte der Prozeßbevollmächtigte am 30. Oktober 1998 Einspruch ein und stellte Antrag auf AdV. Diese Rechtsbehelfe begründete er nicht.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 bat das FA den Prozeßbevollmächtigten, den Einspruch zurückzunehmen, da ihm nicht entsprochen werden könne. „Nach bundeseinheitlichen Erlassen” könnten über die allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. September 1998 hinaus bei Vertretung durch einen Steuerberater weitere Fristverlängerungen nur gewährt werden, wenn ausreichende Begründungen vorgelegt würden und keine steuerlichen Gründe dagegen sprächen. Da die Kläger ihren steuerlichen Pflichten hinsichtlich der Abgabe der laufenden Steuererklärungen nicht nachkämen – die Erklärungen 1996 seien bisher nicht eingereicht worden –, könnten weitere Fristverlängerungen für 1997 nicht gewährt werden.

Die Kläger reagierten hierauf nicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 1999 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen wiederholte es die Argumentation aus dem Schreiben vom 9. Dezember 1998 und führte weiter aus: Auch in den Vorjahren seien die Steuererklärungen stets verspätet und nach erfolgter Schätzung abgegeben worden. Eine ausreichende Begründung, weshalb die Steuererklärungen nicht vorgelegt worden seien, liege bisher nicht vor. So gehe weder aus dem vorgelegten Fristverlängerungsantrag hervor noch sei im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen worden, weshalb die Kläger eine weitere Fristverlängerung benötigten bzw. was sie an der Abgabe der Steuererklärungen hindere.

Am 23. April 1999 haben die Kläger Klage erhoben. Sie begründen die Klage wie folgt: Nach den gleichlautenden Erlassen der Länder seien in einem vereinfachtem Verfahren Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärungen für 1997 bis zum 28. Februar 1999 zu gewähren. Daran habe sich das FA nicht gehalten. Die Anforderung einer Begründung für die Verlängerung der Abgabefrist bis zum 28. Februar 1999 stehe im Widerspruch zu den genannten Erlassen. Entsprechende Fristverlängerungen seien in den Vorjahren auch regelmäßig gewährt worden. Für das Kalenderjahr 1997 habe das FA dann alle Fristverlängerungsanträge abgelehnt. Dies ergebe sich daraus, daß im Oktober 1998 EDV-gestützte Schreiben von der Finanzverwaltung verschickt worden seien, wonach die Steuerpflichtigen unter Fristsetzung mit einer Frist vor Ablauf der beantragten Frist zum 28. Februar 1999 zur Abgabe der Steuererklärungen 1997 aufgefordert worden seien. Dahinter stehe primär die Absicht der Finanzministerkonferenz, den Eingang der Steuererklärungen zu beschleunigen. Ein schneller Eingang von Steuererklärungen ziehe nicht automatisch einen erhöhten Veranlagungsstand nach sich; dies wäre nur dann der Fall, wenn Steuererklärungen „abgeschrieben” werden könnten. Die Vielzahl der Ablehnungen von Fristverlängerungsanträgen deute darauf hin, daß hierdurch der Weg geöffnet werden solle, die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu ermöglichen, um so zu zusätzlichen Haushaltseinnahmen zu gelangen. Eine solche Vorgehensweise sei nicht gesetzmäßig.

Die Kläger beantragen

den Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 31. März 1999 aufzuheben und ...

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