rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an offenen Investmentfonds, deren Rücknahme von der Fondsgesellschaft ausgesetzt worden ist. DBA- oder Immobiliengewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erträge aus Investmentfonds werden nach einem eingeschränkten Transparenzprinzip besteuert. Dies bedeutet, dass eine Besteuerung grundsätzlich so erfolgen soll, als habe der Inhaber des Anteilsscheins eine Direktanlage getätigt.

2. Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die BRD auf Grund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Diese positiven oder negativen Erträge werden als DBA-Gewinn oder Immobiliengewinn bezeichnet.

3. Auch wenn die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt wird, ist ein sog. DBA- oder Immobiliengewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 InvStG zu jermitteln, solange von der Investmentgesellschaft ein aktueller Rücknahmepreis zur Verfügung gestellt wird.

 

Normenkette

InvStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 5 S. 7

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilienfonds.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erwarb über die Börse Anteile des Immobilienfonds AXA Immoselect zwischen dem 2. November 2011 und dem 2. Januar 2013. Als Depotbank fungierte die …. Für den offenen Immobilienfonds AXA Immoselect wurde im November 2009 die Anteilrücknahme ausgesetzt. Seit November 2011 wird der Fonds abgewickelt.

Im Jahr 2013 veräußerte der Kläger die Fondsanteile über die Börse. Die … erteilte dem Kläger am 9. September und 18. Dezember 2013 Abrechnungen über den Wertpapierverkauf und nahm den Kapitalertragsteuerabzug vor. Dabei wandte sie bei der Ermittlung der negativen Immobiliengewinne die von der Investmentgesellschaft veröffentlichten Prozentsätze auf den jeweiligen Rücknahmepreis an.

Ihrer Einkommensteuererklärung 2013 vom 10. Oktober 2014 fügten die Kläger eine Steuerbescheinigung der … bei, in der für das Kalenderjahr 2013 ein Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von … EUR bescheinigt wurde. Davon entfielen … EUR auf Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Zu ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 führten die Kläger aus, dass die Veräußerungserlöse in den Verkaufsabrechnungen der … unrichtig ausgewiesen seien. In der Verkaufsabrechnung vom 9. September 2013 über 300 Anteile sei für die steuerliche Behandlung ein Veräußerungserlös von insgesamt … EUR ausgewiesen worden. Er habe aber nur EUR betragen. Tatsächlich sei ein Verlust aus der Transaktion in Höhe von … EUR entstanden. In der Verkaufsabrechnung vom 18. Dezember 2013 über 800 Anteile seien bei einem tatsächlichen Veräußerungsgewinn von … EUR Veräußerungsgewinne von … EUR unterstellt worden, die nie geflossen seien.

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 1. April 2015, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) von … EUR und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien von … EUR berücksichtigt. In den Erläuterungen ist ausgeführt, dass den eingereichten Steuerbescheinigungen gefolgt worden sei.

Am 6. April 2015 wurde Einspruch eingelegt. Es seien Kapitalerträge in Höhe von … EUR zu viel versteuert worden. Es sei sachlich falsch, dass negative Immobilienerträge versteuert worden seien. Diese seien dem Kläger nicht zugeflossen.

Dieser Fehler beruhe darauf, dass es sich um Anteile an eigentlich offenen Immobilienfonds handele, die geschlossen worden seien und seit Jahren nicht mehr von der Immobiliengesellschaft zurückgenommen würden. Das deutsche Steuerrecht sehe dieses Problem nicht, so dass die Besteuerung von Verkäufen so erfolge, als seien die Anteile über die Fondsgesellschaft zurückgegeben worden. Aus dem Internet sei bekannt, dass das Finanzamt München dieses Problem erkannt habe und die Steuerbescheide entsprechend angepasst habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2015 wurde die Festsetzung der Einkommensteuer von … EUR um … EUR auf … EUR vermindert und im Übrigen der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ferner wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen würden über § 8 Abs. 5 InvStG als lex specialis den Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zugerechnet. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen blieben nach § 8 Abs. 5 Satz 7 InvStG die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 InvStG für die Anw...

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