Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollerstattung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen VII R 117/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin importiert seit vielen Jahren Verpackungs-Rohpapiere für die deutsche Wellpappenindustrie aus Rußland wie zuvor aus der Sowjetunion. Dem Dokumentensatz, den sie als Importeurin von ihrem Lieferanten erhielt, waren regelmäßig Ursprungszeugnisse beigefügt, die jeweils von der russischen, zuvor von der sowjetischen Handelskammer ausgestellt worden waren. Die Ursprungszeugnisse nahm die Klägerin zu ihren Akten, weil nach ihren Angaben über viele Jahre bei den zuständigen Zollbehörden kein Zweifel über den Ursprung der Waren bestanden habe und diese nach den Handelsrechnungen verzollt worden seien. Dies galt auch für die hier streitigen Partien, die zwischen dem 01. Januar 1993 und dem 29. April 1993 eingeführt wurden.

Gegenstand des Rechtsstreits sind 14 Einfuhren, die die Klägerin beim … HZA … vom 28. Januar 1993 bis 05. März 1993 mit den nachstehenden Zollbelegen aus der russischen Föderation in den zollrechtlich freien Verkehr überführen ließ, wobei entsprechend den der jeweils unter Position 33 angegebenen Waren-Nrn. 4804 1115 (Kraftliner, ungebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g), der Drittlandzoll in Höhe von 6 % erhoben wurde:

DM

18.671,02

1.738,97

3.302,69

3.956,04

2.491,64

2.505,04

2.792,37

9.887,53

8.437,10

2.176,70

5.816,94

6.056,13

5.559,05

581,06

Summe:

73.972,28

Mit Schreiben vom 21. Juli 1995 beantragte die Klägerin, den Zollbetrag nach Art. 236 ZK zu erstatten. Der Erstattungsantrag bezieht sich auf eine Reihe von weiteren Einfuhren, die die Klägerin beim damaligen HZA Bremen-Freihafen abfertigen ließ; insoweit ist das Erstattungsverfahren bis zum Abschluß des vorliegenden Verfahrens zum Ruhen gebracht worden.

Ihren Erstattungsantrag begründete die Klägerin wie folgt: Der für die Einfuhren gezahlte Einfuhrzoll sei gesetzlich nicht geschuldet gewesen. Seit dem 01. Januar 1993 seien nämlich die Zollpräferenzen, die durch die VO-(EWG) Nr. 693/88 gewährt würden, auch auf Waren mit Ursprung in der russischen Föderation anzuwenden. Zwar habe die Klägerin den Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht erbracht, doch sei das HZA nicht berechtigt gewesen, den Ursprungsnachweis ausschließlich auf das Formblatt A abzustellen. Dies habe der EuGH in mehreren Entscheidungen bestätigt. Die Klägerin habe keinen Einfluß darauf gehabt, daß die russische Regierung die zuständige Stelle der EG-Kommission erst mit einer Verspätung von fast 4 Monaten notifiziert habe. Es sei auch völlig ungewöhnlich, daß ein begünstigter Staat 4 Monate verstreichen lasse, ehe er die zuständige Stelle notifiziere. Wegen dieser für die Klägerin ganz ungewöhnlichen Umstände müßten auch andere Beweismittel für den Ursprungsnachweis als das Formblatt A vom HZA anerkannt werden.

Obwohl das HZA mit Schreiben vom 09. August 1995 der Klägerin mitgeteilt hatte, eine Erstattung komme mangels Vorliegens der Präferenzvoraussetzungen nicht infrage, hielt die Klägerin an ihrem Erstattungsantrag fest. Die daraufhin vom HZA eingeschaltete OFD Bremen empfahl die Zurückweisung des Antrags. Entsprechend verfuhr das HZA und erließ unter dem 23. Januar 1996 einen Ablehnungsbescheid.

Den hiergegen am 21. Februar 1996 von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 02. April 1996 als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der VO(EWG)Nr. 693/88 setze für die Gewährung von Zollpräferenzen voraus, daß die Ursprungseigenschaft durch einen von den berechtigten Stellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A zu beweisen sei und daß sich das Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf keine Waren beziehen dürfe, die bereits vor Übermittlung der nach Art. 26 der vorgenannten VO verlangten Angaben des begünstigten Ausfuhrlandes an die Kommission ausgeführt worden seien. Die russische Föderation habe ihre Behörden und Stempelabdrucke der zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A befugten Stellen jedoch erst am 29. April 1993 an die EG-Kommission übermittelt. Deshalb hätten die zuständigen Behörden der russischen Föderation für die vor dem 29. April 1993 getätigten Einfuhren keine gültigen Präferenznachweise ausstellen können, und die Präferenzzollsätze könnten somit nicht gewährt werden. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Erörterung der Frage, inwieweit der Präferenzzollsatz auch dann anzuwenden sei, wenn der Nachweis des Warenursprungs durch andere Beweismittel als das vorgeschriebene Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht werden könne.

Am 29. April 1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem behördlichen Erstattungsverfahren und führt ergänzend aus: Unter den dargelegten Umständen gebiete es die Billigkeit, die von den im Einf...

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