Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung der Angaben des Art.26 VO Nr.693/88 an Kommission durch präferenzbegünstigte Entwicklungsländer vor Ausfuhr der Waren als Voraussetzung für Präferenzgewährung - Vorlage eines nachträglich ausgestellten Ursprungszeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Ursprungswaren aus präferenzbegünstigten Entwicklungsländern, für die ein nachträglich ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegt wird, können nur dann in den Genuß der Zollpräferenz kommen, wenn das betreffende Entwicklungsland die ihm nach Art.26 VO Nr.693/88 (jetzt Art.93 ZKDVO) obliegende Mitteilung an die Kommission gemacht hat, bevor die betreffenden Waren ausgeführt worden sind.

 

Normenkette

EWGV 1430/79 Art. 13, 2; EWGV 2454/93 Art. 81, 86, 93, 97; EWGV 2913/92 Art. 236, 239; EWGV 693/88 Art. 23, 26, 7; ZK Art. 236, 239; ZKDV Art. 81, 86, 93, 97

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in der Zeit von Januar bis März 1993 "Kraftliner, ungebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g" (Unterposition 4804 11 15 der Kombinierten Nomenklatur) unter Erhebung von Drittlandszoll in Höhe von 6 % zum freien Verkehr abfertigen. Mit Schreiben vom ... 1995 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--), den Zollbetrag nach Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (VO Nr. 2913/92) --Zollkodex (ZK)-- des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) zu erstatten. Sie begründete ihren Antrag damit, daß der für die Einfuhren gezahlte Einfuhrzoll gesetzlich nicht geschuldet gewesen sei. Seit dem 1. Januar 1993 seien nämlich die Zollpräferenzen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 693/88 (VO Nr. 693/88) der Kommission vom 4. März 1988 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABlEG Nr. L 77/1) gewährt würden, auch auf Waren mit Ursprung in der russischen Föderation anzuwenden. Zwar habe sie (die Klägerin) den Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht erbracht, doch sei das HZA nicht berechtigt gewesen, den Ursprungsnachweis ausschließlich auf das Formblatt A abzustellen. Dies habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in mehreren Entscheidungen bestätigt. Sie habe keinen Einfluß darauf gehabt, daß die russische Regierung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) die zuständige Stelle für Ausstellung der Formblätter A erst mit einer Verspätung von vier Monaten notifiziert habe. Wegen dieser ganz ungewöhnlichen Umstände müßten auch andere Beweismittel für den Ursprungsnachweis als das Formblatt A vom HZA anerkannt werden. Das HZA lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, daß der Ablehnungsbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung seien nicht Art. 236 oder Art. 239 ZK, sondern Art. 2 bzw. Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (VO Nr. 1430/79) des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABlEG Nr. L 175/1). Eine Erstattung der Eingangsabgaben nach Art. 13 VO Nr. 1430/79 komme hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin den Erstattungsantrag nicht innerhalb von 12 Monaten nach der buchmäßigen Erfassung der Abgaben eingereicht habe und Gründe für eine Verlängerung der Frist nicht ersichtlich seien (Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1430/79). Die Voraussetzungen des Art. 2 VO Nr. 1430/79 lägen nicht vor, weil die buchmäßig erfaßten Zollabgaben aufgrund gesetzlicher Vorschrift entstanden und zutreffend festgesetzt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Präferenzgewährung hätten jeweils im Zeitpunkt der Einfuhr nicht vorgelegen. Allein durch die nachträgliche Vorlage der Ursprungszeugnisse (Formblätter A) habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Präferenzgewährung, weil die Waren vor Übermittlung der nach Art. 26 VO Nr. 693/88 verlangten Angaben an die KEG ausgeführt worden seien.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die fehlerhafte Anwendung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere der VO Nr. 693/88. Sie teilt zwar die Auffassung des FG, daß ihr Erstattungsantrag nach Art. 2 VO Nr. 1430/79 zu beurteilen sei, meint aber, daß die Voraussetzungen des Art. 2 VO Nr. 1430/79 für eine Erstattung der gezahlten Abgaben vorlägen, weil eine Zollschuld nicht entstanden sei. Im einzelnen führt sie zusammengefaßt weiter aus, daß die materiell-rechtliche Grundlage für die Gewährung der Präferenz mit der Aufnahme der betreffenden Länder in die Liste der begünstigten Entwicklungsländer mit der Stammlieferung des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) zum 1. Januar 1993 gelegt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Präferenz auch zu gewähren, wenn statt des Regelzeugnisses ein Ersatz-Ursprungsnachweis geführt werde. Auf das Erfordernis, daß vor der Ausfuhr die in Art. 26 VO Nr. 693/88 verlangten Angaben an die KEG übermittelt worden sein müßten, könne es angesichts der besonderen Sachlage, daß der Mangel dieser Übermittlung die Ursache für die Schwierigkeiten der Klägerin gewesen sei, nicht ankommen. Es sei auch nicht richtig, daß das FG die nachträglich ausgestellten Regelzeugnisse unter Hinweis auf Art. 23 VO Nr. 693/88 nicht als geeigneten Ursprungsnachweis gelten lasse.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin gegen die Vorentscheidung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.

1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Streitfall, in dem die buchmäßige Erfassung der Zollabgaben vor Inkrafttreten des ZK am 1. Januar 1994 stattgefunden hat, der Erstattungsantrag aber erst nach dem Inkrafttreten des ZK gestellt worden ist, die Vorschriften der VO Nr. 1430/79 (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 27. Mai 1982 113/81, EuGHE 1982, 1957, 1965, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1982, 240; vom 6. November 1997 C-261/96, ABlEG Nr. C 387/6; Bundesministerium der Finanzen --BMF-- in VSF-Nachrichten --VSF N-- 12 94 Nr. 74) oder des ZK (vgl. dazu Huchatz in Witte, Zollkodex, 2. Aufl., Vor Art. 235 Rz. 6; Lux in Dorsch, Zollrecht B I/253 Rz. 5) anzuwenden sind. Denn soweit hier erheblich, sind die jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des Art. 2 VO Nr. 1430/79 und des Art. 236 ZK inhaltlich identisch. Nach beiden Vorschriften ist die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung (Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 1430/79) bzw. der Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner (Art. 236 Abs. 2 ZK) beantragte Erstattung zu gewähren, wenn nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Betrag Waren betrifft, für die keine Zollschuld entstanden ist (Art. 2 Abs. 1 Anstrich 1 VO Nr. 1430/79) bzw. daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war (Art. 236 Abs. 1 ZK).

2. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch nach Art. 2 VO Nr. 1430/79 (Art. 236 ZK) auf Erstattung der von ihr gezahlten Zollabgaben hat, weil die von der Klägerin beanspruchte Präferenz nicht gewährt werden kann und daher der festgesetzte Abgabenbetrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht.Die Voraussetzungen, unter denen Ursprungswaren aus begünstigten Entwicklungsländern in den Genuß der Zollpräferenzen kommen können, sind in Art. 7 VO Nr. 693/88 festgelegt; entsprechende Vorschriften finden sich auch im neuen Zollkodexrecht. Nach dem hier nur in Betracht kommenden Absatz 1 der Vorschrift (vgl. Art. 81 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 --Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO)-- der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993, ABlEG Nr. L 253/1, in der jetzt maßgebenden Fassung) ist die Präferenzgewährung außer von der Vorlage des von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des betreffenden Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A davon abhängig,

-

daß die Behörden des Ausfuhrlandes der KEG die nach Art.

26 der Verordnung verlangten Angaben übermittelt haben und

- sie der Gemeinschaft Verwaltungshilfe leisten, indem sie

die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ermächtigen, die

Echtheit des Dokuments oder die Richtigkeit der Angaben

über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren zu

überprüfen.

Nach Art. 23 VO Nr. 693/88 (vgl. Art. 86 ZKDVO) kann das

Ursprungszeugnis auch nach der tatsächlichen Ausfuhr der

Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn es

wegen eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer

Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern

die Waren nicht vor der Übermittlung der nach Art. 26

verlangten Angaben an die KEG ausgeführt worden sind.

Art. 26 Satz 1 VO Nr. 693/88 (vgl. Art. 93 ZKDVO) schreibt

vor, daß die begünstigten Länder der KEG die Namen und

Anschriften der für die Erteilung der Ursprungszeugnisse

zuständigen Regierungsbehörden sowie die Abdrucke der von

diesen Behörden verwendeten Stempel mitteilen.

Den genannten Vorschriften ist zu entnehmen, daß die vor der

Ausfuhr der betreffenden Waren erfolgte Mitteilung der in Art.

26 VO Nr. 693/88 verlangten Angaben durch das begünstigte

Entwicklungsland an die KEG eine wesentliche Voraussetzung für

die Gewährung der Präferenz für die eingeführten Waren ist.

Denn nur, wenn die Behörden des Bestimmungslandes diese

Angaben kennen, ist eine ordnungsgemäße und zuverlässige

Durchführung der Präferenzregelung möglich. Deshalb ist die

vor der Ausfuhr der Waren erfolgte Mitteilung der betreffenden

Angaben auch als Voraussetzung für die Präferenzgewährung in

diese Verordnung aufgenommen worden, um auf die begünstigten

Entwicklungsländer Druck dahin auszuüben, daß sie die

erforderlichen Informationen liefern (vgl. Dorsch in

Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, F IV 8/7 Rz. 2 a).

Auf das Erfordernis der vor Ausfuhr der Waren erfolgten

Mitteilung kann daher --anders als die Klägerin meint-- nicht

verzichtet werden.

Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 23 VO Nr. 693/88 gilt

diese Voraussetzung auch im Falle der Vorlage nachträglich

ausgestellter Ursprungszeugnisse. Aus dem Umstand, daß eine

entsprechende ausdrückliche Bestimmung in der

Nachfolgevorschrift, Art. 86 ZKDVO, fehlt, ist nicht darauf zu

schließen, daß die Erfüllung dieser Voraussetzung im Falle der

Vorlage nachträglich ausgestellter Ursprungszeugnisse keine

wesentliche Bedeutung hat. Denn Art. 86 ZKDVO läßt nur eine

Abweichung von Art. 81 Abs. 5 ZKDVO (Ausstellung des

Ursprungszeugnisses vor Ausfuhr der Waren), nicht aber von

Art. 81 Abs. 1 ZKDVO zu, der die Präferenzgewährung u.a. davon

abhängig macht, daß die in Art. 93 ZKDVO vorgeschriebenen

Angaben der Kommission vor Ausfuhr der betreffenden Waren

mitgeteilt worden sind. Die vorherige Mitteilung der in Art.

93 ZKDVO verlangten Angaben ist eine allgemeine Voraussetzung

für die Gewährung der Präferenz; sie muß dementsprechend auch

erfüllt sein, wenn für die eingeführten Waren nachträglich

ausgestellte Ursprungszeugnisse vorgelegt werden (vgl. auch

Art. 97 ZKDVO).

b) Das FG hat, ohne daß dagegen im Revisionsverfahren

Verfahrensrügen erhoben worden sind, festgestellt, daß Rußland

die Mitteilung nach Art. 26 VO Nr. 693/88 erst am 29. April

1993 gemacht hat. Die unter Buchst. a genannte Voraussetzung

der vor Ausfuhr der Waren aus Rußland erfolgten Mitteilung war

daher im Zeitpunkt der Ausfuhr der im Zeitraum von Januar bis

März 1993 zum freien Verkehr abgefertigten Waren nicht

erfüllt. Deshalb ist eine abgabenrechtliche Begünstigung der

eingeführten Waren im Rahmen der Präferenzregelung nicht

möglich.

c) Nicht einschlägig sind in diesem Zusammenhang die von der

Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH vom 23. Februar

1995 C-334/93 (EuGHE I 1995, 319) und vom 7. Dezember 1993

C-12/92 (EuGHE I 1993, 6381), weil sie sich nur mit der Frage

befassen, ob an Stelle des durch ein Abkommen vorgeschriebenen

Ursprungszeugnisses andere Beweismittel für den Nachweis des

Ursprungs in Betracht kommen. Darum geht es aber im Streitfall

schon deswegen nicht, weil die weitere Voraussetzung für die

Gewährung der Präferenz, nämlich die vor Ausfuhr der Waren

erfolgte Mitteilung nach Art. 26 VO Nr. 693/88, nicht erfüllt

ist.

Auch aus dem Urteil des EuGH vom 24. Februar 1994 C-368/92

(EuGHE I 1994, 605613, ZfZ 1994, 143) läßt sich nichts

zugunsten der Klägerin entnehmen. In dieser Entscheidung führt

der EuGH nur aus, daß unter bestimmten Umständen die

nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Art.

23 VO Nr. 693/88 zulässig ist, geht aber auf die weitere

Voraussetzung der vor Ausfuhr der Waren erfolgten Mitteilung

des Ausfuhrlandes an die KEG nicht ein. Er verweist indes

allgemein darauf, daß alle anderen Gültigkeitsvoraussetzungen

der Gemeinschaftsregelung --also auch das Erfordernis der

vorherigen Mitteilung nach Art. 26-- erfüllt sein müssen.

d) Schließlich kann auch der Umstand, daß die russische

Föderation zum 1. Januar 1993 in die Liste der "begünstigten

Entwicklungsländer" (Anhang III zur Verordnung (EWG) Nr.

3831/90 --VO Nr. 3831/90-- des Rates vom 20. Dezember 1990 zur

Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte

gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr

1991, ABlEG Nr. L 370/1, in der zum maßgebenden Zeitpunkt

geltenden Fassung) aufgenommen und dies in VSF N 02 93 Nr. 8

mitgeteilt sowie in den DGebrZT (Anhang PL) --Stammlieferung

1. Januar 1993-- aufgenommen worden ist, nichts zugunsten der

Klägerin bewirken. Denn die Aufnahme des Ausfuhrlandes in die

Liste der begünstigten Entwicklungsländer ist nur eine der

Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenz, ersetzt aber

nicht die in Art. 7 bzw. Art. 23 VO Nr. 693/88 geforderten

weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der

Präferenzbehandlung, u.a. die vor der Ausfuhr der Waren

erfolgte Mitteilung nach Art. 26 VO Nr. 693/88. Deshalb kann

auch die Wiedergabe dieser Rechtstatsache in VSF N 02 93 Nr. 8

und in der genannten Stammlieferung zum DGebrZT nicht zu einer

präferentiellen Abgabenbegünstigung der vor Ergehen der von

Art. 7 und Art. 23 VO Nr. 693/88 geforderten Mitteilung nach

Art. 26 der Verordnung aus Rußland ausgeführten Waren führen.

Im übrigen hat das BMF in VSF N 02 93 Nr. 8 Abs. 6

ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die betreffenden

begünstigten Länder die zur Ausstellung von

Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Behörden (s.

Art. 26 VO Nr. 693/88) noch nicht mitgeteilt hätten.

3. Ob im Streitfall eine Erstattung nach Art. 13 VO Nr.

1430/79 (Art. 239 ZK) in Betracht gekommen wäre, hat das FG

mit Recht nicht geprüft, weil die für einen darauf gerichteten

Antrag vorgeschriebene Antragsfrist im Zeitpunkt der

Antragstellung am ... 1995 bereits abgelaufen war. Insoweit

hat auch die Klägerin im Revisionsverfahren keine Bedenken

geltend gemacht.

4. Der Senat hält die richtige Anwendung des

Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig. Er

ist daher zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht

verpflichtet (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, EuGHE

1982, 3415-3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R

107/81, BFHE 145, 266).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67116

BFH/NV 1998, 1053

BFH/NV 1998, 1053-1054 (Leitsatz und Gründe)

BFHE 185, 324

BFHE 1998, 324

BB 1998, 886

DB 1998, 1014

DStRE 1998, 403

DStRE 1998, 403-405 (Leitsatz und Gründe)

HFR 1998, 574

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