rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid über abgetretenen Steueranspruch; Zeitpunkt der Abtretungsanzeige; Entstehung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Streitigkeiten darüber, ob einem Zessionar der abgetretene Steueranspruch (hier: Vorsteuererstattungsanspruch) zusteht oder ob der Anspruch bereits durch Leistung an den Zedenten verwirklicht worden ist, muss das FA durch Abrechnungsbescheid entscheiden.

2. Die Abtretung künftiger Forderungen gegen den Steuergläubiger ist den zivilrechtlichtlichen Grundsätzen entsprechend zwar möglich, wenn die jeweilige Forderung im Zeitpunkt der Entstehung bestimmbar ist. Voraussetzung ist aber, dass die Abtretung der Finanzbehörde erst nach der Entstehung der Forderung angezeigt wird. Eine vor Entstehen des Anspruchs angezeigte Abtretung wird nicht mit der Entstehung des Anspruchs wirksam, weil die Finanzbehörde sich nicht schon vor Entstehung des Anspruchs mit dessen Abtretung befassen soll. Die Anzeige wirkt auch nicht auf den Zeitpunkt des Abtretungsgeschäfts zurück.

3. Der Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch entsteht bereits mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums, ohne dass es dazu einer Festsetzung durch das FA und damit eines Steuerbescheides nach § 218 Abs. 1 AO bedarf. Auch die Regelung des § 168 Satz 2 AO (Zustimmung des FA) hat keinen Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs.

 

Normenkette

AO 1977 § 218 Abs. 2, §§ 37, 47, 168 S. 2, § 46 Abs. 2, § 218 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 S. 1 Buchst. a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der USt-Erstattungsanspruch 1996 der GbR X in Höhe von 945.450.– DM wirksam an den Kläger abgetreten wurde und dieser daher einen Anspruch auf Änderung des Abrechnungsbescheides vom 26. Oktober 1999 durch Gutschrift dieses Betrages hat.

Der Kläger war Geschäftsführer der Firma M GmbH. Diese war bis zum 14. April 1997 zu 90% Gesellschafterin der GbR X (nachfolgend GbR genannt). Bis zu diesem Zeitpunkt war die GmbH auch Geschäftsführerin der GbR und nach § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 27. Dezember 1996 zu deren alleinigen Vertretung berechtigt. Seit dem 14. April 1997 war die GmbH lediglich noch zu 10 % Gesellschafterin der GbR; die Geschäftsführung wurde im Gesellschaftsvertrag vom 14. April 1997 zwei anderen Gesellschaftern übertragen.

Bereits am 21. Februar 1997 hatte die GbR beim FA W. eine USt-Voranmeldung für Dezember 1996 (vom FA geändert in IV/96) eingereicht, in der ein Überschuß in Höhe von 954.450.– DM erklärt wurde.

Am selben Tag war beim FA W. eine Abtretungsanzeige der GbR eingegangen, durch die sie ihren Anspruch aus der USt-Voranmeldung für „12/96” in der voraussichtlichen Höhe von 954.450,– DM an den Kläger abtrat. Diese Abtretungsanzeige war sowohl für die abtretende GbR als auch für den Abtretungsempfänger jeweils mit dem Datum des 31. Dezember 1996 vom Kläger unterschrieben worden.

Aufgrund der USt-Voranmeldung wurde für die GbR eine USt-Sonderprüfung durch das beklagte FA angeordnet, an das der Vorgang zuständigkeitshalber abgeben worden war. Mit Schreiben vom 15. Januar 1999 teilte der USt-Sonderprüfer der GbR mit, daß kein Prüfungsbericht habe ergehen können, weil die USt-Sonderprüfung wegen fehlender Unterlagen nicht habe durchgeführt werden können. Die USt für IV/96 sei deshalb auf 0 DM festzusetzen. Der GbR bleibe vorbehalten, im Rahmen der USt-Jahreserklärung die zutreffende Vorsteuer geltend zu machen.

Am 12. Februar 1999 reichte die GbR die USt-Jahreserklärung für 1996 ein, in der sie – wie in der USt-Voranmeldung IV/96 – einen Überschuß in Höhe von 954.450.– DM erklärte. Am 23. Februar 1999 ging beim FA eine Kopie der Abtretungsanzeige der GbR ein, durch die der Anspruch der GbR aus der USt-Festsetzung für 1996 wiederum an den Kläger abgetreten wurde. Die Anzeige trägt die Unterschrift des Klägers für die GmbH als Abtretende und für ihn persönlich als Abtretungsempfänger, jeweils mit Datum des 19. Februar 1999.

Mit Schreiben vom 21. April 1999 stimmte das FA der USt-Erklärung 1996 zu. Ein Betrag von 918.010,30.– DM wurde auf ein Konto der GbR erstattet, in Höhe der restlichen 36.439,70.– DM erklärte das FA die Aufrechnung.

Da der Kläger mehrfach beantragt hatte, den in den Abtretungsanzeigen vom 31. Dezember 1996 und 19. Februar 1999 aufgeführten Betrag mit seinen Steuerschulden zu verrechnen, erteilte das FA ihm am 26. Oktober 1999 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO. In dem Bescheid heißt es, die Ansprüche aus dem USt-Bescheid 1996 der GbR bestünden nicht mehr, sie seien durch Verrechnung und Erstattung des USt-Guthabens an die GbR vollständig erloschen. Zur Begründung führte es aus, sowohl die Abtretungsanzeige vom 31. Dezember 1996 als auch die vom 19. Februar 1999 hätten nicht anerkannt werden können. Erstere, da für den Voranmeldungszeitraum 12/96 nie ein Guthaben entstanden sei, letztere, da sie lediglich in Kopie vorliege und nicht von einem Vertretungsberechtigten der GbR unterzeichnet sei. Da...

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