Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1992 und 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des vollen Steuersatzes auf die Umsätze ihres Imbißbetriebes.

Der Verkaufsstand ist rundum verglast. Der Verkauf erfolgt an zwei hochschiebbaren Fenstern. Hier befinden sich im Fensterinnern zwei Tresen, die sich außerhalb der Fenster fortsetzen. Die übrigen Fenster sind nicht hochschiebbar. Hier sind unter den Fenstern außen Ablagebretter angebracht. In den streitbefangenen Jahren 1992 und 1993 standen einige Meter vom Verkaufsstand entfernt zwei Stehtische. Die Bratwürste wurden mit einem aufgeschnittenen Brötchen auf Porzellantellern gereicht. Die Kunden konnten sie an den Tresen, den Ablagebrettern oder den Stehtischen verzehren. Ein Teil der Kunden verzehrte die Wurst in der Nähe des Bratwurststandes ohne Ablage oder nahm die Wurst mit dem Brot mit.

Anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahr 1995 für die Jahre 1991 bis 1993 unterwarf die Prüferin sämtliche Umsätze des Betriebes ab 1. April 1992 dem vollen Steuersatz von 14 % bzw. 15 %.

Am 30. Oktober 1996 erließ das FA geänderte USt-Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO auf. Entsprechend dem Vorschlag des Prüferin unterwarf es die gesamten Umsätze für die Jahre 1992 und 1993 dem vollen Steuersatz.

Mit ihrem am 12. November 1996 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, daß die Stehtische wie die Ablagebretter keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle darstellten. Sie seien weder notwendig noch erleichterten sie den Verzehr der dargereichten Speisen und Getränke, so daß der ermäßigte Steuersatz angesetzt werden müsse. Sie reichte Aufzeichnungen über die verpackten Außerhausverkäufe ein und erklärte sich damit einverstanden, daß das FA die verpackten Außerhausverkäufe mit dem Schnittprozentsatz von 12,9 % der Gesamtumsätze der Filiale zum halben Steuersatz ansetze. Diesem Vorschlag folgte das FA und erließ am 13. Mai 1998 nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte USt-Bescheide für die Streitjahre.

Anschließend wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1998 als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es, daß die unter den feststehenden Fenstern angebrachten Ablagebretter und die Stehtische dem Verzehr der Bratwürste an Ort und Stelle dienten und in keinem Zusammenhang mit der Lieferung der Speisen stünden. Sie seien eine besondere Vorrichtung zum Verzehr an Ort und Stelle. Zudem werde der Kunde dadurch, daß die Würste auf Porzellantellern gereicht würden, räumlich am Ort der Lieferung zum Zweck des Verzehrs an Ort und Stelle gebunden.

Die Klägerin hat am 16. Juni 1998 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen aus den Vorverfahren trägt sie vor, daß besondere Vorrichtungen, die für den Verzehr an Ort und Stelle i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 3 UStG bereitgehalten würden, nur solche Gegenstände seien, die nach ihrer Art und Beschaffenheit ausschließlich dem Verzehr zu dienen bestimmt seien. Zu unterscheiden seien hiervon Verkaufstheken bzw. Tresen, die im Zusammenhang mit der Warenübergabe stünden. Eindeutig handele es sich bei den Tresen unter den hochschiebbaren Fenstern um Verkaufstheken. Im Unterschied hiervon könne es sich bei dem Verzehr an den Stehtischen bei diesen um Gegenstände handeln, die ausschließlich dem Verzehr zu dienen bestimmt seien und auch getrennt vom Verkaufstresen bereitgehalten würden. Deshalb habe sie vorsorglich Ende 1995 die Stehtische abgebaut, so daß jetzt nur noch an Ort und Stelle der Verzehr am Verkaufstresen und an den Ablagevorrichtungen möglich sei. Die Ablagevorrichtungen bildeten aber eine Einheit mit dem Verkaufstresen, der im Zusammenhang mit der Warenübergabe stehe. Entsprechend einer Verfügung von der OFD Hannover liege bei Lieferungen von Speisen an Imbißständen ein Verzehr an Ort und Stelle nur vor, wenn Tische und Ablagevorrichtungen vom Verkaufstresen getrennt bereitgehalten würden. Die Umsätze an den Stehtischen hätten ca. 4,5 % der Umsätze am gesamten Stand betragen.

Die Klägerin beantragt,

unter entsprechender Änderung der geänderten USt-Bescheide 1992 und 1993 vom 30. Oktober 1996 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. Mai 1998 und unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1998 die festgesetzte USt herabzusetzen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 3. Dezember 1998 verwiesen.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die die Klägerin betreffenden USt-Akten (Bände I und II), Sonderakten (Bände II und IV) und Rechtsbehelfsakten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das FA hat die im Streit befindlichen Umsätze der Klägerin aus den Jahren 1992 und 1993 zu R...

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