rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als Subunternehmer für Fremdleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben mehrere GmbH's, die sich nachträglich unstreitig als Scheinunternehmen herausgestellt haben, in erheblichem Umfang und auf vielen Baustellen als Subunternehmer Bauleistungen an ein Bauunternehmen erbracht, so ist ein Empfängerbenennungsverlangen an das den Vorsteuerabzug geltend machende Bauunternehmen bezüglich der Hintermänner der GmbH's jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn sich dem Bauunternehmen aufgrund einer Vielzahl von Indizien Zweifel an der Identität ihrer Geschäftspartner aufdrängen mussten (u.a. neu gegründete GmbH's mit Sitz in anderem Bundesland und unbekannten Gesellschaftern und Geschäftsführern, Barzahlungen in erheblichem Umfang, Quittungen mit unleserlichen Unterschriften, Fehlen jeglicher Abrechnungsunterlagen mit Ausnahme der Zahlungsbelege). Dass die Arbeiten immer ordentlich ausgeführt, Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die GmbH's vorab eingeholt, auch andere Personen getäuscht worden sind, die GmbH's lange Zeit nicht in der Scheinunternehmerliste der zuständigen Oberfinanzdirektion enthalten waren und das Bauunternehmen aus seiner Sicht Opfer einer undurchschaubaren Täuschung geworden ist, ändert daran nichts.

 

Normenkette

AO 1977 § 160 Abs. 1 Sätze 1-2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3, 4 S. 1

 

Tenor

Das Verfahren wird abgetrennt, soweit die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 2000 und 2001 vom 04.02.2004 begehrt wird, und unter dem Aktenzeichen 2 V 20/04 fortgeführt.

Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 04.02.2004 wird in Höhe von EUR 7.397,61 und der geänderte Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 04.02.2004 wird in Höhe von EUR 8.985,48 ausgesetzt, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf EUR 4.274,30 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen für Zahlungen an Subunternehmer für Fremdleistungen.

Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 09.12.2000 gegründet. Ausweislich ihrer Internet-Präsenz ist sie mit Innen- und Außenputzarbeiten und Wärmeverbundsystemen befasst. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin, die im Streitzeitraum 12 bis 21 Arbeitnehmer beschäftigte, ist Herr S. U..

Die eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen (Sonderakten Bd. I) weisen für das Jahr 2000 Umsatzerlöse in Höhe von DM 1.336.5676,74 und für das Jahr 2001 in Höhe von DM 1.803.210,13 aus. Für Löhne/Gehälter wurden im Jahre 2000 DM 241.625,46 und im Jahre 2001 DM 269.528,91 aufgewandt. Die Aufwendungen für Fremdarbeiten betrugen im Jahre 2000 DM 301.360,57 und im Jahre 2001 DM 526.059,80.

Als Fremdleistungen wurden Rechnungen der Firmen E-GmbH mit Rechnungsdatum vom 10.03.2000 bis 03.09.2000 und KS-GmbH vom 02.10.2000 bis 28.12.2001 verbucht. Die Rechnungen der E-GmbH weisen eine Bankverbindung bei der P-bank F. aus, auf den Rechnungen der KS-GmbH ist als Bankverbindung ein Konto bei der F.-Sparkasse angegeben (Betriebsprüfungsakten Bd. IV).

An die E-GmbH und die KS-GmbH wurden nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 24.11.2003 (Sonderakten Bd. I, S. 35) folgende Beträge gezahlt:

2000

2001

Fremdleistungen

netto

–DM–

Vorsteuer

–DM–

Fremdleistungen

netto

–DM–

Vorsteuer

–DM–

E-GmbH

158.169,13

25.307,06

KS-GmbH

140.201,44

22.432,23

561.795,86

89.871,34

Summe

298.370,57

47.739,29

561.795,86

89.871,34

Im Streitzeitraum wurden von der Antragstellerin im Jahre 2000 Barzahlungen an die E-GmbH in Höhe von DM 86.931,92 vorgenommen (Betriebsprüfungsakten Bd. IX, S. 27). An die KS-GmbH wurden im Jahre 2000 DM 154.281,66 und im Jahre 2001 DM 524.155,15 bar ausgezahlt (Betriebsprüfungsakten Bd. VIII, S. 38). Weitere Zahlungen erfolgten nach der Stellungnahme der Betriebsprüferin zu den Einwendungen gegen den Betriebsprüfungsbericht vom 24.11.2003 (Sonderakten Bd. III Rechtsbehelfsakten Bl. 21) per Scheck oder Überweisung.

Die E-GmbH wurde mit Vertrag vom 13.05.1998 von M.G. (G.) und M. Z. (Z.) in F. gegründet. Am 7.8.1998 teilte G. dem Finanzamt F. mit, dass Z. ins Ausland zurückgekehrt sei und seine eigene Aufenthaltserlaubnis ebenfalls auslaufe. Die E-GmbH wurde am 29.04.1999 in das Handelsregister F. eingetragen, als Geschäftsführer wurde A. F. (F.), A., eingetragen. Unter dem 16.7.1999 wurden die Gesellschaftsanteile an ihn abgetreten. F. ist in A. unbekannt und konnte auch sonst nicht festgestellt werden. Eine unbekannte Person mietete am 26.3.1999 für die GmbH einen Büroraum in F. an und kündigte diesen zum 31.07.2000. Die E-GmbH kam ihren steuerlichen Pflichten lediglich in der Anfangsphase nach und gab zuletzt für das 3. Quartal 1999 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und für den Februar 2000 eine Lohnsteueranmeldung ab. Ein Firmenkonto bei der F. Sparkass...

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