rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 34 ABs. 1 in Verb. mit § 17 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 / 2000 / 2020 - StEntlG - sowie zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung nach der sog. Fünftel-Regelung

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des § 34 i. V. m. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 / 2000 / 2001 (StEntlG) vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1999, 402, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1999, 304).

Der ... 1956 geborene ledige Kläger, von Beruf Kaufmann, war Gründungsgesellschafter der am 21. Dezember 1994 gegründeten A-GmbH mit Sitz in Berlin ... Sein Gesellschaftsanteil betrug ... DM bei einem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von ... DM. Mit Notarvertrag vom ... trat er Gesellschaftsanteile in Höhe von ... DM zum Nennwert an den Kaufmann und Diplom-Informatiker X. ab, so dass er fortan noch einen Anteil von 50 v. H. innehatte. Mit weiterem Notarvertrag vom ... trat er einen weiteren Gesellschaftsanteil in Höhe von ... DM zum Nennwert an den Kaufmann C. ab und erhielt einen zusätzlichen Geschäftsanteil in Höhe von ... DM aufgrund einer Aufstockung des Stammkapitals auf ... DM. Mit Notarvertrag vom ... stockte der Kläger seine Beteiligung von ... DM um weitere ... DM gegen Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von ... DM auf (Nennwert zuzüglich 60.000 DM Übernahme von Gesellschaftsdarlehen).

Mit weiterem Notarvertrag vom ... stockte der Kläger seine Beteiligung auf 100 v. H. auf, in dem er weitere ... DM sowie eine Gesellschafterdarlehensforderung in Höhe von ... DM erwarb. Vom Kläger waren insgesamt ... DM zu entrichten.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11. Januar 1996 wurde die Firma der GmbH in B-GmbH“ geändert. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der GmbH um ... DM erhöht. Mit Notarvertrag vom ... trat der Kläger Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von insgesamt ... DM an Dritte ab, so dass er nur noch einen Anteil in Höhe von ... DM (= 25 v. H.) innehatte. Am ... wurde beschlossen, das Stammkapital der GmbH auf ... DM zu erhöhen, wovon der Kläger einen zusätzlichen Geschäftsanteil in Höhe von ... DM übernahm, so dass er nunmehr einen Anteil in Höhe von 20 v. H. innehatte. Mit Notarvertrag vom ... übernahm er im Abtretungswege einen weitern Geschäftsanteil in Höhe von ... DM. Der Kaufpreis hierfür ist bislang unbekannt.

Am ... beschloss die Gesellschafterversammlung, das Stammkapital auf ... zu erhöhen, von dem der Kläger fortan einen Anteil in Höhe von ... DM innehatte. Die Einzahlungsverpflichtung hinsichtlich der zusätzlichen Beteiligung in Höhe von ... DM übenahm ein Dritter für den Kläger. Mit Notarvertrag vom ... übernahm er im Abtretungswege weitere ... DM, so dass er fortan einen Anteil in Höhe von ... DM innehatte. Der Kaufpreis für diesen Hinzuerwerb ist bislang unbekannt.

Mit Vertrag vom ... verzichteten die Kläger und zwei weitere Gesellschafter auf erhebliche Forderungen gegenüber der GmbH, der Kläger dabei auf eine Darlehensforderung in Höhe von ... DM und auf eine geleistete „Eigenkapitalhilfe“ in Höhe von ... DM, also auf insgesamt ... DM.

Am 17. Juli 1998 wurde die GmbH gemäß §§ 190, 226, 238 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in eine Aktiengesellschaft (künftig: AG) umgewandelt. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft auf ... DM erhöht. Der Kläger verfügte fortan über ... Aktien im Nominalwert von jeweils ... DM = ... DM (= 12,32 v. H.).

Im Streitjahr 1999 bezog der Kläger ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der AG in Höhe von ... DM und erzielte außerdem einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM.

In der Hauptversammlung der AG am 29. November 1999 wurde einstimmig beschlossen, alle Aktien der Gesellschaft noch im Streitjahr 1999 an die Z.-Gesellschaft zu veräußern, und zwar zu einem Verkaufspreis von ... DM pro Aktie. Auf den Kläger entfielen damit rund ... DM. Das zivilrechtliche Eigentum an den GmbH-Anteilen ging vertragsgemäß bereits am ... auf die Erwerberin über.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn aus diesem Rechtsgeschäft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 setzte der Beklagte daraufhin die Einkommensteuer auf ... DM fest, wobei der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977). Dabei wurden die positiven Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb in einem ersten Schritt nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG i. d. F. des StEntlG durch anteilige Verrechn...

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