Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert beträgt 4.345,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Sozialarbeiter und bezieht im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er schloß sich mit weiteren inländischen Investoren zusammen, um nach Vermittlung durch die A American Treuhand GmbH mit Sitz in B (A GmbH) mit Hilfe der A Gas and Oil American Inc. mit Sitz in Denver/Colorado (A Inc.) einen Direktanteil an einem amerikanischen Anschlußbohrprogramm zu erwerben. Die Zeichnungssumme des Klägers betrug 16 000 US$ zuzüglich 5 % Agio, die er auch über einen Treuhänder, die T GmbH mit Sitz in C, eingezahlt hat. Die Unterbeteiligung war für die Jahre 1986 und 1987 Gegenstand eines Feststellungsverfahrens beim Finanzamt Tiergarten zur Steuernummer …

Weil er in der Folgezeit weder Informationen über die Entwicklung der Geschäfte noch Gewinnausschüttungen erhielt, erwähnte er die Beteiligung in der von ihm im Januar 1989 selbst gefertigten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht. Mit Bescheid vom 13. April 1989 wurde die Einkommensteuer erklärungsgemäß festgesetzt.

Erst nachdem die seinerzeit mit dem Vertrieb der Beteiligungen befaßten selbständigen Finanzkaufleute und Anlageberater auf Druck ihrer Kunden bei der A GmbH in B massiv vorstellig geworden waren und die Übersendung von Geschäftsberichten und die Auszahlung der zugesagten Gewinne gefordert hatten, wurde nach und nach deutlich, daß die im Prospekt beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, wie z. B. die Einschaltung eines amerikanischen Treuhänders, nicht eingehalten worden waren. Daraufhin bildete sich aus den am Vertrieb beteiligten Personen ein sog. Koordinationsausschuß, der die tatsächlich getätigten Geschäfte der A-Gesellschaften zum großen Teil aufklären konnte. Es stellte sich heraus, daß aufgrund von Managementfehlern anstelle der zugesagten Gewinne nur Verluste erwirtschaftet worden waren. Diese Verluste wurden für jeden der insgesamt über 400 deutschen A-Anleger ermittelt und ihm von dem Koordinationsausschuß mitgeteilt.

Nachdem auch der Kläger Anfang Juni 1991 eine entsprechende Information erhalten hatte, zeigte er seine Beteiligung mit Schreiben vom 15. Juni 1991 dem Beklagten an und beantragte gleichzeitig unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) die Berücksichtigung eines im Streitjahr erlittenen Verlustes in Höhe von 12 567,00 DM gemäß § 2 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG) in Verbindung mit § 32b Einkommensteuergesetz (EStG).

Gegen den diesen Änderungsantrag ablehnenden Bescheid erhob der Kläger erfolglos Einspruch. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids vom 13. April 1989 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme nicht in Betracht, weil das nachträgliche Bekanntwerden der jetzt vorgetragenen Tatsachen auf grobem Verschulden des Klägers beruhe.

Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage, mit der er geltend macht, daß ihm kein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorzuwerfen sei. Durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 10. Juli 1996 hat der Senat zugunsten des Klägers entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 13. April 1989 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt sind.

Nunmehr ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der vom Kläger geltend gemachte Verlust nach materiellem Steuerrecht berücksichtigungsfähig … ist. … Der … insoweit entscheidungserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Seine Beitrittserklärung kann der Kläger weder im Original noch in Kopie vorlegen. Er bezieht sich deshalb zum Nachweis seiner Beteiligung auf die Kopie einer Beitrittserklärung der Eheleute G vom 26. Februar 1986 und behauptet, er habe seinerzeit etwa zeitgleich eine gleichlautende Erklärung unterschrieben. Zum Beweis dafür legt er eine eidesstattliche Erklärung eines Edward E vor, wie Edward G nach einer Namensänderung jetzt heißen soll. In dieser Erklärung vom 15. Januar 1997 bestätigt Edward E, daß er seinerzeit als Vertriebsbeauftragter „für die A” tätig gewesen sei und eine mit seiner Erklärung gleichlautende Beitrittserklärung des Klägers „an demselben Anschlußbohrprogramm ‚North McLouth, Bell und Jarbalo Area’ vom Kläger entgegengenommen und an die A weitergeleitet” habe.

In der vorgedruckten Beitrittserklärung beauftragt und bevollmächtigt der Anleger die A Inc. in seinem Namen und auf seine Rechnung zum Abschluß eines Beteiligungsvertrages (Operating Agreement) „am Anschlußbohrprogramm North McLouth, Bell und Jarbalo Area” und beteiligt sich in Höhe des Zeichnungsbetrages anteilig am Gesamtaufwand und Gesamterlös dieses Vorhabens. Die A Inc. wird von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit und kann Untervollmachten erteilen. Sie wird außerdem „in diesem Zusammenhang zu allen Erklärungen, Maßnahmen und sonstigen Handlungen ermächtigt, die sie für g...

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