Entscheidungsstichwort (Thema)

Typisch stiller Gesellschafter: keine steuerliche Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten an einer ausländischen Gesellschaft. Beteiligung am A:M:T: Development Programm III/IV ist keine Mitunternehmerschaft im steuerlichen Sinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aufgrund der Regelungen des Beteiligungsvertrages mangels Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 EStG als typisch stille Gesellschaft zu qualifizieren, so findet der Verlust der Einlage und hiermit in Zusammenhang stehender weiterer Aufwendungen keine steuerliche Berücksichtigung.

Ein Abzug nach § 2a EStG scheitert an dem Umstand, dass der Verlust nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Übernahmeverpflichtung beruht. Einer Berücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorhaltes nach § 32b EStG steht bereits der Normenvorrang der Abzugsregelung des § 2a EStG entgegen und ein Ansatz von im Zusammenhang mit dem Einlageverlust stehender Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben scheitert an der fehlenden Gewerblichkeit der ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG erzielenden stillen Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 32b Abs. 1 Nr. 3; HGB § 230; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht abgelehnt hat, für die Jahre 1986 sowie 1988 bis 1991 Verluste aus einer ausländischen Beteiligung des Klägers (Kl.) steuermindernd zu berücksichtigen.

Die verheirateten Kl. wurden für die Streitjahre antragsgemäß zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. In den Steuererklärungen für 1986 bis 1989 machte der Kl. anteilige

negative Einkünfte aus der „A GbR” in jeweils folgender Höhe geltend:

1986

./. 4.965 DM

1987

./. 1.305 DM

1988

./. 3.978 DM

1989

./. 3.850 DM

Zweck der „A GbR” war die gemeinsame Beteiligung an der Firma „A.M.T. Development Program III u. IV”, die im US-Bundesstaat Kansas Bruchteilseigentum an Ölförderrechten erwerben, diese erschließen, Ölbohrungen niederbringen und das geförderte Öl gemeinsam vermarkten sollte.

Das FA berücksichtigte diese Verluste antragsgemäß.

Nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen (BdF) vom 21. August 1990 beteiligen sich die Investoren unmittelbar an Erdöl- und Erdgasbohrungen in den USA, so daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einer Beteiligung nicht durchzuführen sei.

Mit Schreiben vom 23. Januar 1992 beantragte der Kl. beim FA unter Hinweis auf seine Beteiligung am „A.M.T. Development Program III/IV” die Aufhebung der Bescheide für die „A GbR”, da nach der Vertragsgestaltung nicht die GbR, sondern die einzelnen Gesellschafter sich direkt und unmittelbar an der „A.M.T.” beteiligt hätten. Gleichzeitig beantragte er die Berücksichtigung der ihm direkt entstandenen Verluste aus der „A.M.T.” in folgender

Höhe:

1986

./. 18.535 DM

1988

./. 34.052 DM

1989

./. 34.596 DM

In den Steuererklärungen für 1990 und 1991 machte der Kl. jeweils Schuldzinsen für die Finanzierung der Direktbeteiligung an der „A.M.T.” als nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 4.152 DM (1990) bzw. 4.600 DM (1991) geltend.

Nach den im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Unterlagen stellt sich der Sachverhalt zu dieser Beteiligung im einzelnen wie folgt dar:

Die Beteiligung wurde insgesamt von 414 Anlegern mit einer Gesamtsumme von gut 8,3 Millionen US-$ gezeichnet, von denen x auf den Kl. entfallen. Der Beteiligung liegt ein zuvor vollständig ausgearbeitetes Konzept zugrunde mit mehreren, aufeinander abgestimmten und vorformulierten Verträgen, bei deren Abschluß die Anleger von einem Initiator der Beteiligung vertreten wurden. In einem für die Beteiligung von der A.M.T. Gas and Oil American Inc. mit Sitz in Denver/Colorado (A.M.T. Inc.) erstellten Prospekt mit der Überschrift „Eine außergewöhnliche Gelegenheit für erfahrene Kapitalanleger” wird auf Seite 12 unter anderem ausgeführt:

„…

Sie beteiligen sich mit mindestens US-$ 80.000,– zuzüglich 5 % Agio direkt an Anschlußbohrungen in den USA. Dabei haben Sie alle Sicherheiten, die Sie von einer soliden Kapitalanlage erwarten müssen (s. nächste Seite). Der Erwerb erfolgt auf Ihren persönlichen Namen. Die A.M.T. übernimmt die Vermittlung und anschließende Betreuung. Mit Ausnahme der Unterschrift werden Ihnen alle Arbeiten abgenommen.

Für die Investitionen gelten folgende Bedingungen:

1. Ihre Beteiligungssumme darf im Rahmen des A.M.T.-Mittelverwendungsplans (s. Seite 15) nur in risikoarme Anschlußbohrungen investiert werden, d. h. nur in einem Gebiet mit nachgewiesenen Öl- bzw. Gasvorkommen und mit eindeutig positiven Erkenntnissen aus den umliegenden Öl- bzw. Gasquellen.

2. …

3. Die Investitionsfreigabe erfolgt durch die die Mittelverwendung durchführende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – sofern in den jeweiligen aktuellen Beteiligungsunterlagen nicht anders vermerkt – nur, wenn – nach Vorprüfung durch die A.M.T.-Sachverständige – erfahrene, unabhängige Öl- und Gassachver...

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