Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung sind gegeben, wenn eine eingereichte Bilanz gegen ein handelsrechtliches oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder -verbot verstößt und der Steuerpflichtige diesen Verstoß nach den im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten über die zum Bilanzstichtag gegebenen objektiven Verhältnissen bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung erkennen konnte.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 4a; FGO § 105 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen X R 27/05)

BFH (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen X R 27/05)

BFH (Beschluss vom 07.09.2005; Aktenzeichen X S 1/05 (PKH))

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Vornahme einer Bilanzberichtigung und Berücksichtigung einer Rückstellung für Gewährleistungen.

Der Kläger betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Er erklärte in den beim Beklagten am 8. Januar 1999 eingegangenen Einkommensteuer für 1997 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 347.285,00 DM. Den Erklärungen war der am 4. November 1998 erstellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 beigefügt.

Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1997 auf 2.384,00 DM fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom 5. September 2000 bis zum 15. Oktober 2001 fand beim Kläger eine die Jahre 1995 bis 1997 betreffende Betriebsprüfung statt; hierbei traf der Betriebsprüfer folgende Feststellungen:

Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Einkommensteuergesetz -EStG-. Für das Objekt xxx hatte der Kläger zum 31. Dezember 1997 eine Rückstellung für Gewährleistungen in Höhe von 131.800,00 DM gebildet. Während der Prüfung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2000, die Rückstellung für Gewährleistungen auf 750.000,00 DM zu erhöhen sowie zusätzlich eine Rückstellung für die anfallenden Prozesskosten in Höhe von 50.000,00 DM zu bilden. Mit Schreiben vom 7. August 2001 begehrte der Kläger eine weitere Rückstellung von 2,5 Mio. DM zu bilden und beantragte ferner, die fehlerhafte Bilanz zu berücksichtigen.

Das im Streit befindliche Mietwohngrundstück xxx wurde von der GbR mit Lastenwechsel zum 1. August 1995 erworben und mit notariellem Vertrag vom 30. August 1996 an Frau xxx veräußert. Der Gesellschafter xxxxxx schied am 4. September 1997 aus der GbR aus. Im Auseinandersetzungs- und Grundstücksanteilsübertragungsvertrag zwischen dem Gesellschafter xxxxxx und dem Kläger vom 4. September 1997 übernahm der Kläger sämtliche Verpflichtungen aus dem Weiterverkauf betreffend das Grundstück xxx und stellte darüber hinaus den Gesellschafter xxx von sämtlichen aus dem Weiterverkauf resultierenden Ansprüchen frei. Der Kläger war danach Alleineigentümer des Grundstücks.

In dem Kaufvertrag mit der Erwerberin hatte sich die GbR als Verkäuferin verpflichtet, die Gebäude zu renovieren und die Dachgeschosse auszubauen. Der Kaufpreis betrug 5.240.000,00 DM. Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit war die Übergabe einer den Vorschriften von § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechenden Bürgschaft zugunsten der Käuferin. Die GbR verpflichtete sich, eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank über den Betrag von 5.240.000,00 DM zur Absicherung sämtlicher Vertragserfüllungsverpflichtungen gegenüber der Käuferin vorzulegen.

Zur Gewährleistung wurde ergänzend vereinbart, dass die GbR berechtigt war, mindestens zwei Versuche der Nachbesserung von Mängeln vorzunehmen. Minderung und Schadenersatz sollte der Käuferin erst dann zustehen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen waren oder die Mängelbeseitigung für die Käuferin unzumutbar geworden war. Die Übergabe sollte nach Abschluss sämtlicher aus dem Vertrag geschuldeten Bauleistungen spätestens am 30. Juni 1997 an die Käuferin erfolgen. Für den Fall des Verzugs war eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 DM pro Kalendertag der Fristüberschreitung vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche war nicht ausgeschlossen.

Nach Herausgabe der Bürgschaft durch die Bank erfolgte am 30. Dezember 1996 die Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto, auf das die Gesellschafter der GbR keinen Zugriff hatten. Am 26. Februar 1997 gewährte die Bank der GbR einen Bauzwischenkredit in Höhe von 4 Mio. DM mit einer Laufzeit bis zum 30. März 1998.

Nachdem zum 30. Juni 1997 die bezugs- und schlüsselfertige Fertigstellung des Vertragsgegenstandes durch die GbR nicht erfolgt war, erinnerten die Rechtsanwälte der Käuferin mit Schreiben vom 10. November 1997 an die Übersendung von Unterlagen zur Absicherung des neuen Fertigstellungstermins am 28. Februar 1998 mit Fristsetzung zum 13. November 1997. Ferner teilten die Rechtsanwälte Folgendes mit: "Sollte die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen, würde unsere Mandantin zu er...

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