rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Zuschüsse mindern Entfernungspauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuschüsse des Arbeitgebers für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann, mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 5-6

 

Tatbestand

Die Kläger sind Arbeitnehmer. Im Streitjahr waren sie bei der S-Bahn Berlin GmbH beschäftigt.

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr durch Bescheid vom September 2002 kürzte der Beklagte die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Werbungskosten jeweils um den geldwerten Vorteil in Gestalt einer vom Arbeitgeber gewährten Freifahrtberechtigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Entsprechend einer Mitteilung der S-Bahn Berlin GmbH hätte der Preis für ein nicht übertragbares Job-Ticket jeweils 1.049,75 DM betragen. Dementsprechend setzte der Beklagte als Kürzungsbetrag jeweils 1.049,00 DM an.

Hiergegen wandte sich - nur - der Kläger mit seinem fristgerecht eingelegten Einspruch und führte zur Begründung aus, dass auf den von ihm bezogenen geldwerten Vorteil der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden sei, der wiederum nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 S. 5 EStG die Entfernungspauschale nicht mindere. Zwar solle nach einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 10. Dezember 2001 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2001, 994 Rdz. 1.9) ein Sachbezug nach § 3 Nr. 34 EStG vorrangig zu einer Kürzung führen. Dem müsse jedoch widersprochen werden, weil dann bei Arbeitnehmern von Verkehrsbetrieben im Ergebnis der Rabattfreibetrag aufgehoben und indirekt durch Kürzung der Entfernungspauschale doch besteuert werde, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Da der Rabattfreibetrag die Entfernungspauschale nicht mindere, könne folglich nur jener Sachbezug nach § 3 Nr. 34 EStG angerechnet werden, der den Rabattfreibetrag in Höhe von 2.400,00 DM übersteige. Für die behauptete Vorrangigkeit des § 3 Nr. 34 EStG fehle es an einer gesetzlichen Regelung.

Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers durch eine nur ihm gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung vom November 2002 zurück, weil die Entfernungspauschale um die nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei belassenen Sachbezüge aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG zu mindern sei. Hinsichtlich der Frage, ob Sachbezüge nach § 3 Nr. 34 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei zu belassen seien, gehe die Regelung des § 3 Nr. 34 EStG als Sondervorschrift vor. Insoweit werde auf das auch vom Kläger zitierte Schreiben des BMF vom 10. Dezember 2001 hingewiesen. Mithin könne dahingestellt bleiben, ob die Gewährung eines Rabattfreibetrages zu einer anderen steuerlichen Beurteilung führen würde.

Daraufhin haben beide Ehegatten durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten im November 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wird im wesentlichen der Vortrag des Vorverfahrens wiederholt. Aus ihrer Sicht sei die vorgenommene Kürzung nicht gerechtfertigt, da dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde.

Die vom Beklagten ins Klageverfahren eingeführte Argumentation, dass § 3c EStG - so sinngemäß - die Kürzung gebiete, könne nicht zutreffen, da Arbeitnehmer die Entfernungspauschale beanspruchen könnten, ohne Ausgaben tatsächlich zu tätigen, ferner gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 5 EStG die steuerfreie Sammelbeförderung und der Rabattfreibetrag ausdrücklich die Entfernungspauschale nicht minderten. Da die Sätze 5 und 6 unverbunden nebeneinander stünden, werde davon ausgegangen, dass nur Leistungen des Arbeitgebers, die den Rabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG überstiegen, der Regelung nach Satz 6 unterliegen.

Durch die genannten Regelungen werde der eigentliche Sinn der Entfernungspauschale deutlich, die vorrangig nicht den Sinn habe, Ausgaben typisierend abzugelten, sondern den Zweck, externe volkswirtschaftliche Kosten (Umweltschutz) zu vermeiden. Deshalb sei es nicht zulässig, dem § 3c EStG den Vorrang einzuräumen.

  • Die Kläger beantragen,

    abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 2001 vom September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom November 2002 die Einkommensteuer für 2001 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei jedem der Kläger in Höhe von 1.049,00 DM neu festzusetzen,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er an, dass die gängige Praxis, geltend gemachte Werbungskosten um steuerfrei belassene Zuwendungen zu kürzen, sich nicht lediglich aus dem U...

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