Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Verlustfeststellungsbegehrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzungsfrist für Verlustanrechnungsjahre läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Ein Antrag i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist innerhalb der vom BFH in ständiger Rechtsprechung postulierten Jahresfrist nach der Bekanntgabe eines auf 0,-- DM Einkommensteuer lautenden, aber dennoch einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte beinhaltenden Einkommensteuerbescheids zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1 Sätze 2-4; AO § 168 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, § 356 Abs. 2, § 347 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen IX R 64/06)

BFH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen IX R 64/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger ggf. einen Anspruch auf Erlass eines wegen Verlustrücktrags i. S. von § 10 d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - geänderten, auf 0,- DM lautenden Einkommensteuerbescheids für 1995 sowie auf Erlass eines Feststellungsbescheids betr. den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1997 hat.

Der Kläger und seine inzwischen von ihm getrennt lebende Ehefrau wurden bis einschließlich 1997 vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war in den Streitjahren Eigentümer verschiedener vermieteter Immobilien und erzielte außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit xxx. Seine Ehefrau erzielte keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Für das Jahr 1996 wurde die Einkommensteuer vom Beklagten mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 18. April 2000 auf 0,- DM festgesetzt, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 233.211,00 DM betrug.

Der Kläger erwarb im Mai 1997 ganz in der Nähe der von ihm selbst bewohnten Wohnung in einem im Jahr 1900 errichteten Wohngebäude eine 3-Zimmer- Eigentumswohnung (xxx) mit 79 m Wohnfläche im Gebäude xxx zu einem Gesamtaufwand (einschließlich Renovierung) in Höhe von rund 434.000 DM. Am 15./16. Dezember 1997 schloss er mit seiner Ehefrau einen Mietvertrag ab, wonach diese die Wohnung ab 1. Januar 1998 auf unbestimmte Zeit für eine Warmmiete in Höhe von 1.400 DM pro Monat anmietete. Die Anmeldung ihrer neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt erfolgte erst zum 1. September 1998. Die Ehefrau wohnt auch heute noch in dieser Wohnung.

§ 4 des Mietvertrags sieht vor, dass die Miete mit dem monatlichen Unterhalt verrechnet wird. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er deshalb negative Einkünfte aus der Vermietung dieser Eigentumswohnung in Höhe von 135 726,07 DM geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

Schuldzinsen

5.333,07 DM

AfA (2,5 v. H. v. 210.000 DM AK)

5.274,75 DM

Sonder-AfA FördGG betr. anschaffungsnahen Aufwand in Höhe von 80.358,65 DM, davon 40 v.H. =

32 .143,46 DM

Disagio

33. 846,28 DM

Erhaltungsaufwendungen

37 .007,89 DM

Sonstiges gemäß Anlage

22. 120,62 DM

Zeitgleich mit der Einreichung der nur vom Kläger unterschriebenen Einkommensteuererklärung 1997, an deren Entstehung kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitgewirkt hatte, reichte dieser am 7. April 1998 ein ebenfalls nur von ihm unterschriebenes Begleitschreiben mit der Datumsangabe "5.4.1997 " beim Beklagten ein, in dem es u. a. heißt:

" ... Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 184.099,59 DM ergeben sich gem. sep. Aufstellung allein Verluste aus Vermietung in Höhe von 308 914 DM. Diesen Verlust bitte ich wie folgt zu verteilen: zunächst auf das Jahr 1997, danach Rücktrag auf das Jahr 1995. Bitte beachten Sie bei der Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 1995 mein Schreiben vom 15.3.1998. Sofern ein weiterer Rücktrag in das Jahr 1994 nicht mehr möglich ist, möchte ich von der Möglichkeit Gebrauch machen, Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz sowie Erhaltungsaufwendungen für die Objekte sowie xxxx in xxxxxxxxx auf mehrere Jahre zu verteilen. Daher wäre es sehr nett, wenn Sie mir diesen überhängenden Betrag errechnen und mitteilen würden . ..."

Der Beklagte erließ daraufhin am 11. Februar 1999 einen ersten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1997, mit dem die Einkommensteuer auf 0,- DM festgesetzt wurde. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug dabei ./. 4.310 DM. Negative Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung an die Ehefrau wurden dabei in Höhe von 113.550 DM berücksichtigt. In einer Anlage zum Bescheid heißt es zur Eigentumswohnung Nr. x: "... Reichen Sie bitte folgende Unterlagen nach: Aufstellung über Erhaltungskosten und anschaffungsnahe Aufwendungen. Anhand der eingereichten Belege sind die Zahlen nicht nachvollziehbar. Die Belege füge ich bei. Ich bitte dabei zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Küchenmöbel im Falle einer Vermietung über eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zu verteilen sind. Finanzierungsunterla...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge