Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine während des Studiums durchgeführte Hauptexkursion nach Mexiko als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Aufbaustudium, das einer Lehrerin für Sport und Erdkunde in der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II vermitteln soll, ist als berufliche Fortbildung einzustufen.

Ist die Teilnahme an einer Auslandsexkursion im Rahmen des Aufbaustudiums Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe II, so liegt ein unmittelbarer beruflicher Anlass für die Reise der Steuerpflichtigen vor, der den Abzug der hierfür getätigten Aufwendungen als Werbungskosten rechtfertigt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen VI R 62/02)

 

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger begehren den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für eine Reise nach Mexiko als Werbungskosten.

Die Klägerin war im Streitjahr als Lehrerin für Sport und Erdkunde in der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule tätig. Seit Oktober 1996 nahm sie an einem Geographie-Aufbaustudium an der Humboldt-Universität zu Berlin- HUB - mit dem Ziel der Erlangung der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II teil. In der Zeit vom 10. bis 30. September 1998 nahm sie im Rahmen dieses Studiums an einer Hauptexkursion nach Mexiko teil. Wegen der Einzelheiten des Reiseverlaufs wird aus das Programm Bezug genommen. Zur Vorbereitung der Exkursion erarbeitete die Klägerin ein Referat; während der Reise hatten die Teilnehmer - so auch die Klägerin - jeweils ein Tagesprotokoll und einen schriftlichen Streckenbericht zu verschiedenen Themen zu erstellen. Wegen der von der Klägerin erbrachten schriftlichen Leistungen wird auf Bl. 21 - 43 der Streitakte verwiesen. Die Klägerin erhielt für die Teilnahme an der Exkursion und ihre schriftlichen Leistungen einen Leistungsnachweis. Die Teilnahme an einer Auslandsexkursion ist im Rahmen des Aufbaustudiums Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II.

Die Klägerin machte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.122,00 DM (Fahrtkosten: 1.126,00 DM, Verpflegungsmehraufwand pauschal: 1.056,00 DM und Übernachtungskosten pauschal: 2.940,00 DM) für die Reise als Werbungskosten geltend, die der Beklagte in dem Bescheid vom 28. Januar 2000 nicht berücksichtigte. Zur Begründung ihres dagegen gerichteten Einspruchs führten die Kläger aus, dass die Aufwendungen ausschließlich durch das auch von dem Beklagten als Weiterbildung beurteilten Studium veranlasst gewesen seien. Denn die Teilnahme an einer vorgeschriebenen thematisch begründeten Exkursion sei Voraussetzung für einen erfolgreichen Studienabschluss. Im Übrigen habe die Exkursion ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken gedient und aus dem von den Lehrkräften aufgestellten Programm werde deutlich, dass die Verfolgung privater Interessen auf der Reise unmöglich gewesen sei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legten die Kläger ferner eine Bestätigung der HUB vom 4. Februar 2000 vor, wonach die Klägerin u. a. Kosten für Bus / Hotels in Höhe von 1.509,00 DM entrichtet hatte; die Aufwendungen für die Reise bezifferten sie nunmehr mit 3.594,50 DM.

Der Beklagte hielt in seiner den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2000 daran fest, dass die Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht abzugsfähig seien, weil die Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zu Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken müsse die Verfolgung privater Interessen nach dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung der Reise nahezu ausgeschlossen sein, damit die Aufwendungen dafür als Werbungskosten abzugsfähig wären. Daran fehle es, weil der persönliche Erlebniswert für die Klägerin nicht unerheblich gewesen sei und identische Rundreisen mit der gleichen Zahl von Besichtigungsobjekten von vielen Reiseveranstaltern für die Befriedigung rein touristischer Interessen angeboten würden. Da die Klägerin auch nur an einer Auslandsexkursion und nicht zwingend an jener nach Mexiko habe teilnehmen müssen, käme eine weit überwiegende berufliche Veranlassung für die Reise nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Verwaltungsverfahren wird auf die Ablichtung der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2000 Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Einspruchsvorbringen und weisen ergänzend darauf hin, dass die Klägerin sich während des Aufbaustudiums vorrangig mit der Thematik „Entwicklungsländer / Schwellenländer“ befasst habe, sodass die Teilnahme an der Hauptexkursion nach Mexiko unabdingbar gewesen sei. Studenten, die sich während des Studiums mit anderen Themen befasst hätten, seien beispielsweise nach Österreich oder in die Schweiz gereist.

Die Kläger, die mi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge