Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergebnisverteilung bei einer Immobilien-KG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vereinbarung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über die Verteilung des Ergebnisses ist grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit einer Rückbeziehung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt.
  2. Der fiktiv durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz eintretenden Wertverzehr wird in einer logischen Sekunde am Ende des Wirtschaftsjahres verwirklicht, mit der Folge, dass dieser entsprechend einer etwaigen gesellschaftsvertraglichen Regelung unabhängig davon verteilt werden kann, wann der Eintritt eines neuen Gesellschafters während des Wirtschaftsjahres erfolgt.
 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen IX R 20/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Verteilung der mit Bescheid vom 17. Juni 1999 festgestellten Gesamthandseinkünfte der Klägerin in Höhe von ./. 74.973.480,16 DM auf die einzelnen Gesellschafter. Soweit die Klägerin ursprünglich außerdem eine Erhöhung der negativen Gesamthandseinkünfte um ./. 2.315.000,00 DM aus Eigenkapitalvermittlungsprovisionen geltend gemacht hatte, hat sie hieran nicht mehr festgehalten.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft -GmbH & Co. KG-. Zweck der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages -GesV- vom 1. Oktober 1994 der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Errichtung, Verpachtung, Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung von Geschäftsbauten, namentlich des l. und 2. Bauabschnitts des ... Komplementärin der Gesellschaft ist die ... ohne Einlage und Beteiligung am Ertrag und Vermögen. Gründungskommanditisten waren zwei Kommanditgesellschaften und drei natürliche Personen mit Einlagen von jeweils 50.000,00 DM. In den Jahren 1994 und 1995 sind der Gesellschaft insgesamt weitere 189 bzw. 614 Personen als Kommanditisten mit einem Gesamtkapital von insgesamt 93.926.000,00 DM beigetreten.

§ 5 Ziffer l d) GesV enthält folgende Regelung:

"In den Jahren nach 1994 anfallende Gewinne und Verluste werden in der Weise zugewiesen, dass auf jeden Gesellschafter je 1.000,00 DM Einlage der gleiche Anteil am insgesamt entstandenen Ergebnis seit 01.10.1994, jedoch mit Ausnahme der Erträge und Aufwendungen gem. lit. b), entfällt."

Im Rahmen ihrer Steuererklärung für 1999 beantragte die Klägerin - ausgehend von Gesamthandseinkünften in Höhe von 77.288.788,78 DM, Sondereinnahmen von 3.557.737,32 DM und Sonderausgaben von 606.407,49 DM - die Feststellung von negativen Einkünften in Höhe von 74.337.458,95 DM. Sie beantragte ferner, einen Teilbetrag von 676.399,92 DM als verrechenbar im Sinne des § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- festzustellen. Die Klägerin nahm die Verteilung der negativen Gesamthandseinkünfte dergestalt vor, dass die erst im Jahr 1995 beigetretenen Gesellschafter gegenüber den bereits 1994 beigetretenen Gesellschaftern höhere Verluste in dem Umfang erhielten, wie sie den AItgesellschaftern bereits im Vorjahr zugerechnet worden waren. Der Beklagte folgte dem zunächst und stellte - unter Minderung der geltend gemachten Sonderausgaben für verschiedene Gesellschafter - die Einkünfte mit Bescheid vom 7. August 1997 erklärungsgemäß fest.

In der Zeit vom 30. September 1997 bis 8. Dezember 1998 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die nach dem Bericht vom 23. Dezember 1998 zu folgenden Feststellungen führte:

- Im Bereich der Gesamthandseinkünfte wurden die Verluste um 2.315.308,62 DM auf 74.973.480,16 DM gemindert.

- Die Verteilung der Gesamthandsverluste auf die Gesellschafter wurde geändert. Die abschreibungsbedingten Verluste in Höhe von 71.772.230,44 DM wurden so verteilt, dass alle Gesellschafter entsprechend ihrem Kapitalanteil unter Berücksichtigung der bereits in 1994 auf sie entfallenden abschreibungsbedingten Verluste gleich gestellt wurden. Die nicht abschreibungsbedingten Verluste in Höhe von 3.201.249,72 DM wurden den in 1995 beigetretenen Gesellschaftern zugewiesen.

- Die verrechenbaren Verluste erhöhten sich insgesamt von 676.399,92 DM auf 11.831.809,78 DM.

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 17. Juni 1999 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 und die Feststellung der verrechenbaren Verluste auf den 31. Dezember 1995. Die in den festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 72.501.831,19 DM enthaltenen negativen Gesamthandseinkünfte von ./. 74.973.480,16 DM verteilte er so auf die Gesellschafter, dass der Anteil der im Jahr 1995 beigetretenen Gesellschafter an der Gesamtsumme der Absetzung für Abschreibungen -AfA- abweichend von...

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