Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen IX R 20/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Gesellschafter … –GbR–, die von den Klägern zu 1. und zu 2. im Jahre 1987 gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft ist es, das Grundstück … das von den Gründungsgesellschaftern ebenfalls im Jahre 1987 erworben wurde, mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen und dieses nach Fertigstellung zu vermieten und zu verwalten. Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Das Gebäude wurde im Dezember 1989 fertiggestellt. Im Streitjahr waren an der Gesellschaft insgesamt 56 Gesellschafter beteiligt.

Die Gründungsgesellschafter hatten die … –GmbH– zur Geschäftsbesorgerin für die GbR bestellt; mit der Vermittlung des Eigenkapitals der Gesellschaft war die … –KG– beauftragt. Nach dem Vertriebsauftrag vom 30. August 1988 sollte die vereinbarte Vergütung nach einer vollständigen Vermittlung der zu placierenden Gesellschaftsanteile entstehen und fällig werden. Die Vertragsparteien gingen davon aus, daß die Gesellschaftsanteile bis zum 31. Dezember 1989 vermittelt werden; anderenfalls wollten die Parteien über die Placierung aufgrund einer geänderten Vertragsgrundlage verhandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligungsangebots wird auf den Prospekt (Bl. 16 bis 25 der Vertragsakte) verwiesen.

Die Kläger erhielten von der Eigenkapitalsvermittlerin „Nachlässe” in Höhe von insgesamt 348.804,00 DM in der Form, daß die Vermittlerin das von den Klägern zu leistende Agio sowie weiterhin teilweise das von ihnen zu leistende Eigenkapital (im Fall der Kläger zu 1. bis 3.) direkt an die Gesellschaft zahlte. Wegen der Gutschriften im einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 2 der Str.-Akte) verwiesen. Die GbR behandelte die Zahlungen als Preisnachlaß, verteilte sie anteilig auf die Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie die Herstellungskosten des Gebäudes und minderte ab 1990 die Abschreibungen der Kläger.

In einer Außenprüfung gelangte die Prüferin des Beklagten zu der Auffassung, daß die Gesellschafter der GbR als Bauherren und die Provision für die Vermittlung des Eigenkapitals mit insgesamt 1.552.849,15 DM als Werbungskosten der Gesellschaft anzuerkennen seien. Allerdings sah die Prüferin in den Zahlungen der KG keinen Preisnachlaß der Gesellschaft, weil die Kläger mittels der Gutschriften gegenüber der GbR ihre Beitrittsleistungen entsprechend der vertraglichen Regelung vollen Umfangs erfüllt hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Vermittlerin einen Teil ihrer Provision an die Kläger zurückerstattet habe, so daß diese Sondereinnahmen erzielt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 26 des Betriebsprüfungsberichts vom 13. September 1993 sowie das Schreiben der Prüferin vom 19. Februar 1993 (Bl. 21 der Feststellungsakten Band II a) Bezug genommen.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und berücksichtigte in dem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für die Beteiligten der GbR vom 3. Juni 1994 die Zahlungen als Sondereinnahmen der Kläger. Der Einspruch der Kläger vom 20. Juni 1994 blieb erfolglos. Nachdem der Beklagte den Feststellungsbescheid mehrfach aus hier nicht streitigen Gründen geändert hatte – zuletzt mit Änderungsbescheid vom 1. Dezember 1995 –, hielt er in seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1996 an seiner Rechtsauffassung fest.

Mit ihrer Klageschrift vom 29. Februar 1996 vertreten die Kläger weiterhin die Ansicht, sie hätten anläßlich des Beitritts zu der GbR einen Preisnachlaß erhalten, der ihre Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anteilig gemindert habe. Die Berücksichtigung als Sondereinnahmen scheide aus, weil sie die Nachlässe nicht als Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks erhalten hätten. Die Nachlässe ständen vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu der GbR, da sie nur aufgrund der Gutschrift durch die Vermittlerin bereit gewesen seien, der Gesellschaft beizutreten. Ebenfalls habe kein Zusammenhang mit der Provision der Vermittlerin bestanden, weil deren Anspruch gegen die GbR gerichtet gewesen sei und dieser in unveränderter Höhe bestanden hätte.

Es komme auch in Betracht, daß es sich bei den Zahlungen um steuerfreie Einnahmen handele, weil die Zahlungen der Vermögensebene zuzurechnen seien.

Im übrigen sind die Kläger der Auffassung, daß etwaige Sondereinnahmen nicht im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung hätten erfaßt werden dürfen, weil nach der Regelung in § 180 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung –AO– in der im Streitjahr geltenden Fassung deren Einbeziehung weder gerechtfertigt noch erforderlich gewesen sei.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes –BFH– zur Beurteilung der Bauherren-/Erwerbereigenschaft von Beteiligten eines Bauherrenmodells stehe der beantragten Änderung des Bescheides nicht entgegen, weil...

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