Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen IX R 33/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter der … Gesellschaft bürgerlichen Rechts” –GbR–, einem geschlossenen Immobilienfonds. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb der zuvor genannten Grundstücke, die Modernisierung der darauf befindlichen Gebäude sowie deren Vermietung und Verwaltung nach der Fertigstellung. Im Streitjahr waren an der Gesellschaft insgesamt 23 Gesellschafter mit einem Eigenkapital von insgesamt … DM beteiligt. Der Fonds sollte zum 31. Dezember 1988 geschlossen werden.

Die Gründungsgesellschafter hatten die … mit der Vermittlung der Gesellschaftsanteile beauftragt, die unter anderem die … mit der Vermittlung betraute. Der Kläger trat am 23. Dezember 1988 auf Vermittlung der gemeinsam mit … in die GbR und eine weitere von der KG angebotene Gesellschaft ein. Der Kläger übernahm jeweils einen Gesellschaftsanteil in Höhe von … beteiligte sich jeweils in Höhe des bis zum Beitrittszeitpunkt nicht plazierten Eigenkapitals der Gesellschaften, im Streitfall mit … DM. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung, insbesondere der im Zusammenhang mit dem Beitritt abgeschlossenen Verträge wird auf das Beteiligungsangebot (Bl. 41 bis 109 der Streitakte) verwiesen.

Der Kläger erhielt von der KG eine Zahlung in Höhe von 10 % des gezeichneten Kapitals (… DM) am 23. Dezember 1988 mittels eines Schecks. Ferner nahm er in dem Beteiligungsangebot enthaltene Dienstleistungen nicht in Anspruch und erhielt von den Initiatoren der GbR eine Gutschrift in der Form, daß er das nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringende Gesellschafterdarlehen – sogenanntes Darlehen II – in Höhe von … DM lediglich in Höhe von … DM zur Verfügung stellen mußte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnung der bei Beitritt aufzubringenden Beträge des Klägers (Bl. 110 der Streitakte) Bezug genommen.

Die GbR ließ die Zahlung in der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte unberücksichtigt. In einem ersten Feststellungsbescheid erkannte der Beklagte von der als Werbungskosten geltend gemachten Eigenkapitalvermittlungsprovision in Höhe von … DM lediglich … DM als abzugsfähig an. In einer sich an den dagegen eingelegten Einspruch anschließenden Außenprüfung gelangte der Prüfer des Beklagten zu der Auffassung, daß die Gesellschafter der GbR nach dem sogenannten Bauherrenerlaß als Bauherren und die Provision für die Vermittlung des Eigenkapitals mit dem geltend gemachten Betrag als Werbungskosten der Gesellschaft anzuerkennen seien. Allerdings sah der Prüfer in der Zahlung der KG eine Sondereinnahme des Klägers, da die Vermittlerin einen Teil ihrer Provision an ihn erstattet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 31. März 1993 sowie das Schreiben des Prüfers vom 9. August 1993 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und berücksichtigte in dem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für die Beteiligten der GbR vom 1. Dezember 1993 die Zahlung als Sondereinnahme des Klägers. Der Einspruch der Gesellschafter vom 27. Dezember 1993 blieb im Streitpunkt erfolglos und wurde von dem Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1996 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Ansicht, er habe anläßlich des Beitritts zu der GbR einen Preisnachlaß erhalten, der seine Anschaffungs-/Herstellungs und Werbungskosten anteilig gemindert habe. Die Berücksichtigung als Sondereinnahme scheide aus, weil er den Nachlaß nicht als Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks erhalten habe. Der Nachlaß stehe vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beitritt zu der GbR und sei eine teilweise Erstattung der Gesellschaftereinlage. Ebenfalls habe kein Zusammenhang mit der Provision der Vermittlerin bestanden, weil deren Anspruch gegen die GbR gerichtet und erst nach der Zahlung am 23. Dezember 1993 fällig gewesen sowie von der GbR auch geleistet worden sei.

Nach der Definition der Anschaffungskosten in § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch –HGB– handele es sich vielmehr um einen Minderaufwand, der außerhalb der Beitragsverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag liege; seine persönlichen Gesamtaufwendungen, die ihm aus der GbR zugerechnet würden, seien daher geringer als die der anderen Gesellschafter. Entsprechend der Aufteilung des Gesamtinvestitionsvolumens in Anschaffungs-/Herstellungs- und Werbungskosten im Verhältnis von 77,4 % zu 22,6 % sei die Zahlung in eine persönliche Minderabschreibung (… DM) sowie persönliche Minderwerbungskosten (… DM) aufzuteilen.

Der Kläger beantragt,

den Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1988 in Gestalt der Einspruchsentschei...

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