Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1981 bis 1983

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen VIII R 80/99)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen VIII R 80/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt, die Urteilsgebühr haben die Kläger jedoch in vollem Umfang zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der den Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert der Klage nach den Verfahrensabtrennungen beträgt 660 000,00 DM; er ermäßigt sich nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aufhebung der Einspruchsentscheidung im Umfang der Verböserung auf 594 000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1) bis 8) sind Gesellschafter bürgerlichen Rechts des … Darlehensfonds … Zweck der Gesellschaft, die die Dienste der Klägerin zu 9) als Treuhänderin in Anspruch nahm, war die Gewährung von Darlehen nach § 17 Abs. 2 Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– in Höhe von 1 500 000,00 DM an die … Wohnungsbaugesellschaft … und von 1 762 000,00 DM an die … Grundstücksgesellschaft … Die … Darlehen … im … Gesamtbetrag … von 3 262 000,00 DM wurden über die Deutsche Pfandbriefanstalt in Wiesbaden weitgehend refinanziert. Die Treuhänderin trat nach den Angaben der Kläger sowohl bei der Darlehensaufnahme als auch bei der Darlehensvergabe im Namen der GbR auf. Dagegen ging der Beklagte davon aus, daß die Treuhänderin jeweils im eigenen Namen und bei wertender Betrachtung für sich selbst auf getreten sei. Dementsprechend rechnete er den Klägern zu 1) bis 8) für 1981 bis 1983 Einkünfte aus Kapitalvermögen nur entsprechend der von ihm zunächst angenommenen Eigenkapitalquote, von 325 000,00 DM zu. Ebenso verfuhr er bei der Zuerkennung der Ermäßigung für Berlin-Darlehen. Die Zurechnung einer höheren Quote als 9,06 % an die Gesellschafter lehnte er vor allem im Hinblick auf die weitgehende Haftungsbeschränkung und die fehlende Nachschußpflicht in § 5 Nr. 1, § 6 Nr. 5 und § 19 Nr. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages vom 26. November 1981 (Bl. 56 ff. der Hinweisakten) ab. Die restlichen 90,04 % des vergebenen Darlehens rechnete er mit allen steuerlichen Folgen der Treuhänderin zu, die er als Beteiligte im Feststellungsverfahren behandelte.

Der Einspruch führte nach vorheriger Ankündigung zu einer Verbösserung dergestalt, daß der Beklagte die Treuhänderin nunmehr in vollem Umfang als Darlehensgeberin behandelte. Soweit die Gesellschafter Einlagen geleistet hätten, seien diese Gelder durch die der Treuhänderin zustehenden Gebühren aufgezehrt worden. Somit hätten Eigenmittel für eine Darlehensvergabe nicht mehr zur Verfügung gestanden.

Hiergegen richtet sich die Klage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Einspruchsentscheidung im Umfang der Verböserung wegen insoweit bereits eingetretener Festsetzungsverjährung aufgehoben.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1981 bis 1983 und den Anteil am Darlehensbetrag nach § 17 BerlinFG jeweils vom 25. Oktober 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1995 und der dazu abgegebenen Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe zu ändern, daß die Besteuerungsgrundlagen entsprechend der Tz. 32 und der darin in Bezug genommenen Anlagen des Betriebsprüfungsberichts vom 13. März 1991, Bl. 18 ff. der Streitakten, festgestellt werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die auf § 20 Einkommensteuergesetz –EStG–, § 17 Abs. 2 BerlinFG gestützte Klage ist in dem streitig gebliebenem Umfang nicht begründet.

Der Senat folgt seit längerem der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, nach der Treugeber wie hier die Kläger zu 1) bis 8) insoweit weder Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen noch Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG haben, als sie die Risiken der Darlehensgewährung wegen Haftungsbeschränkung und Befreiung von der Nachschußpflicht wirtschaftlich nicht treffen (vgl. BFH, Urteile vom 28. November 1990 X R 109/89 und vom 4. November 1992 I R 212/87, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1991, 327 und Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH/NV– 1993, 235). In den bisher entschiedenen Fällen war der Treuhänder allerdings sowohl bei der Darlehensaufnahme wie bei der Darlehensvergabe im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung auf getreten. Der Streitfall unterscheidet sich hiervon entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zwar insoweit, als die Treuhänderin bei der Darlehensvergabe nicht im eigenen, sondern im Namen der GbR als Treugeberin...

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