Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verlagerung eines Sonderabschreibungsvolumens in das Vorjahr bei bestandkräftiger Veranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann in einem Jahr nur insoweit über (Sonder-)Abschreibungsvolumina nach § 4 Abs. 1 FördG verfügen, als diese nicht bereits in Feststellungsbescheiden anderer Jahre genutzt sind, die bereits in Bestandskraft erwachsen sind. Das in bestandskräftigen Bescheiden enthaltene Abschreibungsvolumen ist endgültig verbraucht.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FördG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 4 Abs. 3, 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen IX R 8/08)

BFH (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen IX R 8/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz – FördG – für 1998 in Anspruch nehmen kann, die im bereits bestandskräftigen Bescheid für 1999 erfasst sind.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer AG & Co. KG. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb von 120 Wohnungen in D., deren Modernisierung und Instandsetzung sowie die anschließende Vermietung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG –.

Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte steuerliche Außenprüfung verteilte der Beklagte die der Klägerin nach § 4 FördG zustehenden Sonderabschreibungen – deren Gesamthöhe unstreitig DM ___________ betrug – entsprechend den Anträgen der Klägerin wie folgt auf den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999:

1997:

DM __________

1998:

DM __________

1999:

DM __________.

Mit Bescheiden vom 23. April 2004 stellte der Beklagte dementsprechend die Verluste der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung für 1997 auf DM ________, für 1998 auf DM ______ und für 1999 auf DM ______ gesondert und einheitlich fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde für 1998 und 1999 aufgehoben

Nachdem der Antrag auf abweichende Verteilung der Abschreibungen nicht die Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin gefunden hatte, legte diese mit einem am 18. Mai 2004 beim Beklagten eingegangenen Schreiben (nur) gegen den Feststellungsbescheid für 1998 Einspruch ein und beantragte nunmehr folgende Aufteilung der in der Gesamtsumme unveränderten Sonderabschreibungen:

1997:

DM _________

1998:

DM _________

1999:

DM _________

Mit einem Schreiben vom 1. Juni 2004, beim Beklagten eingegangen am 23. Juni 2004, beantragte die Klägerin eine Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 und 1999.

Ein zeitgleich mit dem Einspruch eingelegter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids für 1998 hatte keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 12. Oktober 2004 (Az. 3 B 3287/04) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die Sonderabschreibung für den Veranlagungszeitraum 1999 in Anspruch genommen. Der Feststellungsbescheid für 1999 sei bestandskräftig und weder nach § 173 Abs. 1 AbgabenordnungAO – noch nach § 174 Abs. 2 AO zu korrigieren. Die neue Verteilung der Sonderabschreibungen stelle keine neue Tatsache dar. Es liege auch keine widerstreitende Steuerfestsetzung vor. Eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Jahr 1998 käme damit nicht mehr in Betracht.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Die Klägerin ist der Meinung, die Auffassung des Beklagten, dass die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen im Jahr 1999 die Geltendmachung im Jahr 1998 ausschließe, widerspreche denklogischen Grundsätzen, da im Jahr 1998 nicht schon etwas verbraucht sein könne, was erst im Folgejahr geltend gemacht werde. Die Feststellungen für 1999 seien nach § 175 AO zu ändern; die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sei ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung. Die Änderung des Bilanzansatzes zum 31. Dezember 1998 stehe einer Bilanzänderung oder – berichtigung gleich. Da die Klägerin aber nicht bilanziere, seien die Einschränkungen des § 4 Abs. 2 EStG – auf die der Beklagte hinweise – ohne Bedeutung. Ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid wäre mangels Beschwer unzulässig gewesen; denn es sei für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen, ob eine Beschwer vorliege. Zwar könne die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer zu einer Beschwer führen, wenn sich dies in einem späteren Zeitraum zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirke; bei Auswirkungen in einem früheren Zeitraum gelte dies aber nicht.

Die Klägerin verweist auf die Urteile...

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