rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung des Verlusts der Kapitalbeteiligung des Vorstandssprechers einer Internetbank an seiner Arbeitgeberin

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich der Kläger als Mitglied und Sprecher des Vorstands einer neugegründeten Internetbank in der Rechtsform einer AG im Jahr 1999 nicht wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der AG beteiligt und hat die Beteiligung nach den gesamten Umständen zum einen dazu gedient, die eigene Position im Vorstand der AG zu erlangen bzw. zu sichern, ist aber zum anderen auch davon auszugehen, dass das Interesse des Vorstandsmitglied im Umfeld des damaligen „Neues Marktes” in nicht unerheblichem Umfang auch auf mögliche erhebliche Wertsteigerungen der Beteiligung gerichtet war, so kann der Totalverlust der Beteiligung wegen der Insolvenz der AG im Jahr 2001 nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abgezogen werden (Ausführungen zu den für eine Zuordnung einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers zu den nichtselbständigen Einkünften bzw. Einkünften aus Kapitalvermögen sprechenden Indizien).

 

Normenkette

EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1, § 17 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der 1957 geborene Kläger, der schon früher leitende Funktionen bei verschiedenen Banken inne gehabt hatte, war bis Januar 1999 selbstständig gewerblich tätig. Anfang Februar 1999 wurde er zum Vorstandsmitglied der H-AG bestellt und bezog ab diesem Zeitpunkt regelmäßig Gehalt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Entwicklung eines Unternehmenskonzepts für eine Internetbank. Das Stammkapital der AG betrug zunächst 51.129 EUR und war auf eine gleiche Anzahl nennwertlose Stückaktien verteilt. Die Hauptversammlung der AG, die bereits zuvor die Umfirmierung in M-AG beschlossen hatte, beschloss im Juni 1999, das Stammkapital auf 2.550.000 EUR zu erhöhen, wobei 2.498.871 neue Inhaberstückaktien ausgegeben werden sollten. Der Kläger schloss am 6. Juli 1999 einen Vorstandsdienstvertrag rückwirkend zum 1. Februar 1999 ab, nach dessen § 2 Abs. 6 die Gesellschaft dem Kläger unwiderruflich anbot, bis zu 150.000 Inhaberstückaktien zum Preis von einem Euro zu erwerben. Am selben Tag überwies der Kläger 25.000 EUR auf ein Konto der M-GmbH i.Gr. zum Zwecke der Kapitalerhöhung bei der M-AG. Die Zahlung wurde am 20. Juli 1999 auf das Konto des Klägers zurückgebucht. Mit Zeichnungsschein der H-AG vom 21. Juli 1999 zeichnete der Kläger 100.000 Inhaberstückaktien und verpflichtete sich, zunächst 25% des Nennbetrages einzuzahlen. Am 22. Juli 1999 überwies der Kläger 25.000 EUR (48.895,75 DM) für die „Kapitalerhöhung” auf ein Konto des Unternehmens. Kapitalerhöhung und Umfirmierung in M-AG wurden am 21. September 1999 im Handelsregister eingetragen. Der Kläger erhielt am 21. Oktober 1999 einen Darlehensbetrag in Höhe von 200.000 DM vom damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der AG auf seinem Konto gutgeschrieben. Am nächsten Tag erbrachte der Kläger von diesem Konto die nach dem Zeichnungsschein noch offene Teilsumme aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 75.000 EUR (146.687,25 DM) zu Gunsten der M-AG. In der Folgezeit wurde das Kapital der AG wiederholt erhöht und zunächst am 29. März 2000 eine Umfirmierung in s-AG sowie am 14. September 2000 eine erneute Änderung der Firmierung in s-Bank AG nebst Änderung des Unternehmenszwecks im Handelsregister eingetragen. Der Kläger verfügte Anfang 2001 noch über 98.050 Aktien.

Das Amtsgericht … eröffnete am 22. Mai 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der s-Bank AG. Der Insolvenzverwalter schloss am 29. November 2001 u.a. mit dem Kläger einen Vergleichsvertrag ab. Danach wurde der Kläger für eine geleistete Einlage in Höhe von 60.630,73 DM (31.000 EUR) anteilig abgefunden. Der Insolvenzverwalter teilte dem Kläger Mitte Dezember 2001 mit, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass seine Aktien auch nur teilweise werthaltig werden könnten.

Der Kläger machte mit seiner Einkommensteuer-Erklärung 2001 unter anderem 195.583 DM (100.000 EUR) Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit für den verlorenen Kapitalanteil an der s-Bank AG geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2001 mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 23. Februar 2004 zunächst auf 136.834,49 EUR fest. Den Kapitalverlust berücksichtigte er nicht. Einen dagegen verspätet eingelegten Einspruch behandelte der Beklagte als Änderungsantrag, aufgrund dessen er am 29. Juli 2004 einen Änderungsbescheid erließ, mit dem er die Einkommensteuer 2001 auf 133.806,11 EUR festsetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Dabei hielt der Beklagte daran fest, dass dem Kläger durch den Verlust der Wertpapiere keine Werbungskosten entstanden seien.

Der Kläger legte am 11. August 2004 Einspruch ein. Er machte u.a. geltend, bei dem Verlust der Beteiligung an der s-Bank AG handele es sich um Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit. D...

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