Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei mehreren Geschäftsführern. Verdeckte Gewinnausschüttung. Keine Gewinnabsaugung bei angemessener Kapitalverzinsung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers nach dem externen Betriebsvergleich können die in der sog. Karlsruher Tabelle für nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl vergleichbare Betriebe ausgewiesenen Beträge herangezogen werden.

2. Werden zwei Geschäftsführer beschäftigt, so sind die Tabellenwerte nicht auf beide Geschäftsführer in der Weise aufzuteilen, dass jeder nur die Hälfte der in der Tabelle ausgewiesenen Beträge verdienen dürfte. Vielmehr sind die Tabellenwerte zu verdoppeln und im Hinblick auf die Aufgabenteilung der Geschäftsführer um einen im Einzelfall angemessenen Abschlag (im Streitfall 25 %) zu kürzen. Die Gesamtbezüge beider Geschäftsführer sind dem so ermittelten Wert gegenüberzustellen.

3. Bleibt der Gesellschaft eine Kapitalverzinsung von über 30 %, kann von einer Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführergehälter auch dann keine Rede sein, wenn die Geschäftsführergehälter den der Gesellschaft verbleibenden Gewinn vor Ertragsteuern übersteigen.

 

Normenkette

KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 162 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2000 bis 2002, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 2000 bis 2002, die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zum 31.12.2000, die gesonderte Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG sowie der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 und 2002, sämtlich vom 15. Juni 2004 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zutreffend die Gewinne der Klägerin in den Streitjahren 2000 bis 2002 um verdeckte Gewinnausschüttungen wegen seiner Ansicht nach unangemessen hoher Geschäftsführervergütungen erhöht hat.

Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro und eine Handelsvertretung für Pneumatik, Hydraulik und Elektronik in B. mit Betriebsstätten in R. und L.. Im Jahre 19.. gründete der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr H., ein Einzelunternehmen, welches im Jahre 19.. in die neu gegründete Klägerin eingebracht wurde. Alleinige Gesellschafterin und weitere Geschäftsführerin der Klägerin ist die Ehefrau des Herrn H., Frau H.; Frau H. war auch in dem früheren Einzelunternehmen bereits in leitender Position beschäftigt.

In den Streitjahren erhielten die beiden Geschäftsführer die folgenden Vergütungen:

2000

2001

2002

Gehalt Frau H.

114.000 DM

114.000 DM

58.284 EUR

Altersvorsorge Frau H.

3.000 DM

3.000 DM

1.534 EUR

Gesamtbezüge Fr. H.

117.000 DM

117.000 DM

59.818 EUR

Gehalt Herr H.

151.728 DM

169.200 DM

86.508 EUR

Altersvorsorge Herr H.

3.000 DM

3.000 DM

1.534 EUR

Tantieme Herr H.

21.735 DM

28.299 DM

23.755 EUR

Gesamtbezüge Hr. H.

146.463 DM

200.499 DM

111.797 EUR

Im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung/Betriebsprüfung – Bp – bewertete der Prüfer die an den Geschäftsführer H. gezahlten Vergütungen teilweise als unangemessen und behandelte dementsprechend die seines Erachtens unangemessenen Teile der Gesamtausstattung als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Ermittlung der Angemessenheit 3 der Bezüge ging der Prüfer wie folgt vor: Er addierte in den jeweiligen Streitjahren zu der Gesamtausstattung beider Geschäftsführer den Jahresüberschuss der Klägerin (vor Ertragsteuern); von dem so ermittelten Wert sah der Prüfer 50 vom 100 als angemessenen Wert der Gesamtausstattung beider Geschäftsführer an. Soweit die Summen der Gesamtausstattungen beider Geschäftsführer diesen Wert überstiegen, nahm der Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung an, welche er in allen drei Streitjahren jeweils allein Herrn H. zurechnete.

Die Berechnung des Prüfers stellte sich wie folgt dar:

2000

2001

2002

1. Gesamtausstattung

293.463 DM

317.499 DM

171.615 EUR

2. Jahresüberschuss (vor Steuern)

108.671 DM

141.494 DM

118.774 EUR

3. Summe

402.134 DM

458.993 DM

290.189 EUR

4. 50% von 3. = angemessen

201.067 DM

229.497 DM

145.195 EUR

5. Unterschied 1. zu 4. = vGA

92.396 DM

88.002 DM

26.420 EUR

Diese Methode der Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge begründete der Prüfer unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen – BMF – (Schreiben vom 14.10.2002, Bundessteuerblatt – BStBl-I 2002, 972) wie folgt: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter werde auf jeden Fall dafür sorgen, dass der Gesellschaft eine angemessene Verzinsung des Kapitals als Gewinn verbleibe. Im Regelfal...

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