Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Bewerber mit dem Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter” ist im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nur dann zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn er im Anschluss an die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Bilanzbuchhalter und nicht etwa zuvor sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Bewerber verfügt auch nicht über eine andere gleichwertige Vorbildung gemäß § 36 Abs. 2 Nr 1 StBerG, wenn er dreizehn Semester Rechtswissenschaften an einer Universität studiert hat, ohne das erste juristische Staatsexamen abzulegen. Die fehlende Prüfungsleistung i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG kann auch nicht ersetzt werden durch die Entscheidung der Universität, den Bewerber wegen des Bestehens der Orientierungs- und der Zwischenprüfung in das 12. Fachsemester des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaften einzustufen.

 

Normenkette

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen VII R 45/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1954 geborene Kläger studierte von Oktober 1975 bis April 1982 dreizehn Semester Rechtswissenschaft an der Universität …, ohne das erste juristische Staatsexamen abzulegen. Aufgrund der von ihm in … erbrachten Prüfungsleistungen in verschiedenen Übungen – der Kläger hatte vorrangig Veranstaltungen zum Strafrecht, Bürgerlichen und Öffentlichen Recht jeweils für Anfänger und Vorgerückte sowie zur „Volkswirtschaftspolitik für Juristen” besucht – bestätigte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der …Universität in … dem Kläger durch Bescheinigung vom 11. März 2004, dass dieser die Orientierungs- sowie die Zwischenprüfung bestanden hat. Im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme des Klägers an den Übungen für Anfänger II im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht stufte die Universität den Kläger wegen des Bestehens der Orientierungs- und der Zwischenprüfung in das 12. Fachsemester des Staatsexamenstudiengangs Rechtswissenschaften ein.

Bereits im Februar 1979 hatte der Kläger sich in der Rechtsform eines Einzelunternehmens selbständig gemacht. Nach Umwandlung dieses Unternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war der Kläger seit 1984 als deren Geschäftsführer tätig. Darüber hinaus wirkte der Kläger in verschiedenen Unternehmen sowie bei Verbänden im steuerlichen Bereich. Weiterhin bestand der Kläger im Januar 2006 die Prüfung zum „Geprüften Bilanzbuchhalter”.

Im April 2004 hatte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2004 gestellt. Nach seiner Auffassung erfüllte der Kläger die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative (Alt.) Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die in dieser Alternative vorgesehene „andere gleichwertige Vorbildung” betreffe keine förmliche Ausbildung und bedürfe insbesondere keiner Abschlussprüfung. Durch Bescheid vom 27. August 2004 ließ die seinerzeit zuständige und zwischenzeitlich aufgelöste Oberfinanzdirektion … den Kläger nicht zur Steuerberaterprüfung 2004 zu. Nach Auffassung der Rechtsvorgängerin des Beklagten konnte das Bestehen der Zwischenprüfung durch den Kläger weder als Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf noch als eine „andere gleichwertige Vorbildung” angesehen werden.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Die Zulassungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StBerG seien erfüllt. Die „andere gleichwertige Vorbildung” setze gerade nicht eine Abschlussprüfung vergleichbar der 1. Alternative des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG voraus. Vielmehr genüge insoweit die in dem mehrsemestrigen Studium erbrachte Leistung, die die Universität … als Bestehen der Zwischenprüfung anerkannt habe. Allein die Gleichwertigkeit der Ausbildung sei insoweit entscheidend, nicht aber das Vorliegen eines förmlichen Abschlusses. Wortlaut und Regelungszusammenhang des § 36 Abs. 2 StBerG verdeutlichten mit hinreichender Klarheit, dass bei gleichwertiger Vorbildung gerade kein Berufsausbildungsabschluss als Eingangsqualifikation erforderlich sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2004 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Steuerberaterprüfung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StBerG. Eine andere gleichwertige Vorbildung im Sinne des Gesetzes komme nur bei einer entsprechenden Abschlussprüfung in Betracht. Vor diesem Hintergrund bilde ein nicht abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften keine „gleichwertige Vorbildung”. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass ein gewöhnliches Jurastudium den Studierenden regelmäßig keine vertieften wirtschaftlichen Kenntnisse vermittle.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 S...

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