rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für im Zusammenhang mit Factoringgeschäften erzielte Umsätze. Verpflichtung des Forderungskäufers zur Abführung eines Teils des Nettoerlöses an den Verkäufer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring ist der Einzug der Forderungen der wesentliche wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Forderungskäufers.

2. Übernimmt der Forderungskäufer zahlungsgestörte Forderungen zu einem Betrag, der sich an dem Wert orientiert, den die Beteiligten den zahlungsgestörten Forderungen beimessen, ist Leistender der Forderungsverkäufer, der dem Forderungskäufer die zahlungsgestörten Forderungen überlässt. Die Zahlung des Forderungskäufers ist bloße Entgeltberichtigung.

3. Hat der Forderungskäufer von den ihm aufgrund der Beitreibung der an ihn abgetretenen Forderungen zufließenden Erlösen den sog. Nettoerlös (Zufluss abzüglich der jeweiligen Rechtsverfolgungskosten) zu einem bestimmten Anteil (im Streitfall in der Regel hälftig) an die Forderungsverkäufer abzuführen, erbringt er in Höhe des ihm verbleibenden Betrags steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an den Forderungsverkäufer.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte die Bemessungsgrundlage für die im Zusammenhang mit Factoringgeschäften von der Klägerin erzielten Umsätze zutreffend ermittelt hat.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die B… GmbH i. I. –GmbH– ist. Ihre Kommanditisten waren in den Jahren 2005 bis 2007 C… und D…, danach nur D…. Satzungsmäßiger Gegenstand der Klägerin ist die Planung, Vorbereitung und Entwicklung von Bauvorhaben, Erstellung architektonischer und bautechnischer Gutachten sowie die Übernahme von Bauleistungen. Die Komplementärin hat keinen Haftanteil. Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung, in der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, soweit es nicht Änderungen des Gesellschaftsvertrags betrifft (dann mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich), richten sich nach den Anteilen am Festkapital. Gesellschafter der GmbH waren zu Beginn des Jahres 2005 D… und C…, seit dem 04.10.2005 ausschließlich D…. Geschäftsführer der GmbH war in den Streitjahren der gegenwärtige Geschäftsführer E…. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 08.07.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt F… zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht G… –AG–, Gz. ….). Am 15.08.2013 wurde auch über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt F… wurde zum Sachwalter bestellt (Gz. …..). Am 22.08.2013 wurde auch für die Klägerin die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt F… zum Sachwalter bestellt.

In den Jahren 1999 bis jedenfalls 2010 erzielte die Klägerin Erlöse dadurch, dass sie Forderungen Dritter aus Bauleistungen, im Wesentlichen nach entsprechenden Abtretungen, gegenüber den Gläubigern geltend machte. In diesem Zusammenhang liegen u.a. folgende Forderungskaufverträge vor:

Vom 14.10.1998 mit der H… Bank AG –Bank– wegen an diese abgetretener Forderungen der I… GmbH, über deren Vermögen am 01.09.1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war (Bl. 199 ff. Gerichtsakte –GA–);

vom 15/17.08.2000 mit der Bank wegen an diese abgetretener Forderungen der J… GmbH, über deren Vermögen am 01.05.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Bl. 189 ff. GA);

vom 18.07.2003 mit der Bank wegen an diese abgetretener Forderungen der K… GmbH, über deren Vermögen am 01.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Bl. 125 ff. GA).

Ausweislich der Verträge hatte sich die Bank sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Schuldner der o.g. Bankkunden sicherungshalber abtreten lassen. Die Bank verkaufte diese Forderungen an die Klägerin und trat die Forderungen an die Klägerin ab. Als Kaufpreis wurde 50 % des Nettoerlöses vereinbart, also des von der Klägerin eingezogenen Forderungsbetrages abzüglich eventuell entstandener Rechtsverfolgungskosten, die im Vertrag wegen K… GmbH noch näher definiert werden. Die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten kam nur über die Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung des Nettoerlöses in Betracht, nicht soweit die Beitreibung der einzelnen Forderung erfolglos blieb (im Vertrag wegen K… GmbH in § 3 Nr. 2 Satz 2 geregelt, im Übrigen in § 5 Nr. 1 Satz 2). Die Klägerin verpflichtete sich, die ihr abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzuziehen und ggf. auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Forderungen, die die Klägerin nach sorgfältiger Prüfung der Einzugs- und Durchsetzungsmöglichkeiten nicht weiterverfolgen wollte, werde sie nach Mitteilung und auf Verlangen der Bank ohne Geltendmachung von Kosten wieder an die Bank zurückabtreten. Zahlungen,...

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