Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft bei Verschmelzung einer Personengesellschaft als bisheriger Organträgerin auf einen anderen Rechtsträger

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Personengesellschaft als Organträgerin im Rahmen einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft auf einen anderen Rechtsträger (hier: auf beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft) verschmolzen, so wird dieser andere Rechtsträger Gesamtrechtsnachfolger mit der Folge, dass zu dem auf ihn übergehenden Vermögen auch bestehende Unternehmensverträge wie z.B. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge gehören und die Organschaft zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und der Organgesellschaft nahtlos fortbesteht, wenn die Organgesellschaft ununterbrochen zunächst in das Unternehmen der Personengesellschaft und sodann in das Unternehmen des übernehmenden Rechtsträgers eingegliedert ist; die Nichtanwendbarkeit der §§ 2, 20 Abs. 6 UmwStG 1995 führt zu keinem anderen Ergebnis.

 

Normenkette

KStG § 14 Nr. 1 S. 2, § 17; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; UmwG § 20 Abs. 1 Nrn. 1-2; UmwStG 1995 §§ 2, 20 Abs. 7

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG für 1997, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 1997, über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 1997, sämtlich vom 24. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2004, werden dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer 1997 auf 0 DM festgesetzt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Y.-GmbH & Co. … KG (KG) war. Zwischen der KG und der Klägerin bestand ein Organschaftsverhältnis mit der KG als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 28. Februar 1997 wurde die KG mit Wirkung vom 01. Januar 1997 auf die Z. GmbH verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. März 1997 in das Handelsregister eingetragen. Zwischen den Gesellschaftern der KG sowie der Z. GmbH bestand Beteiligungsidentität. Die Gesellschafter der KG erhielten daher keine neuen Anteile an der Z. GmbH als Gegenleistung für die Vermögensübertragung.

Die Klägerin führte in Erfüllung des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages ihren gesamten Jahresüberschuss des Streitjahres an die Z. GmbH ab. Der Beklagte erkannte die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft für das Streitjahr nicht an und erließ die hier angefochtenen Bescheide.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verschmelzung nicht zu einer Einzelrechtsnachfolge, sondern zur Gesamtrechtsnachfolge der Z. GmbH geführt habe, die jedenfalls schuldrechtlich ab dem 01. Januar 1997 Wirksamkeit entfalte mit der Folge, dass sie, die Klägerin, während des gesamten Streitjahres auch finanziell in die Z. GmbH eingegliedert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG für 1997, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 1997, über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 1997, sämtlich vom 24. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2004, dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer 1997 auf 0 DM festgesetzt werden,

hilsfweise,

die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen,

sowie,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitjahr nicht mehr Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft gewesen sei und daher ihr Einkommen selbst zu versteuern hatte.

a) Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft war im Streitjahr gemäß §§ 14 i.V.m. 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetztes (GewStG) u.a. die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft. Danach ...

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