Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Teilherstellungskosten. Beantragung auf amtlichem Vordruck für das Jahr des Investitionsabschlusses. Bescheinigung über die Lage in einem begünstigten Gebiet als Grundlagenbescheid. Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Systematik des § 3 InvZulG 1999 kann über die zu gewährende Investitionszulage verbindlich und abschließend nur im Rahmen der Festsetzung der Investitionszulage für das Jahr des Abschlusses der Investition entschieden werden. Ein Anspruch auf Investitionszulage für Teilherstellungskosten eines Gebäudes setzt daher voraus, dass auch für das Jahr der Fertigstellung eine Investitionszulage festgesetzt wird.

2. Die Mindestvoraussetzungen eines Antrags auf Investitionszulage für das Jahr 2000 sind nicht erfüllt, wenn der Antrag auf dem amtlichen Vordruck für das Jahr 1999 gestellt worden ist.

3. Die amtliche Bescheinigung, dass das Grundstück in einem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchs. b InvZulG begünstigten Gebiet liegt, ist materiell-rechtliche Voraussetzung und Grundlagenbescheid für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 InvZulG.

4. Besteht zwischen dem Anspruchsteller und der zuständigen Behörde Streit darüber, ob eine solche Bescheinigung (LS. 3) zu erteilen ist, führt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht dazu, dass das Verfahren insgesamt offen bleibt. Der Antrag auf Investitionszulage ist dennoch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist zu stellen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; AO § 171 Abs. 10, § 169 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 95/08)

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 95/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 1999 für die Errichtung von Wohngebäuden in Z sowie in W.

Die Klägerin ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst. Gegenstand des Unternehmens war die Errichtung von Wohn- und Gewerbebauten als Bauträger sowie die Errichtung von Hochbauten als Bauunternehmen.

Für das Objekt in W beantragte die Klägerin mit Antrag vom 6. Februar 2001 Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 in Höhe von DM 660.797,25. Kurz darauf wurde dem Beklagten eine Bescheinigung des Amtes W vom 16. Februar 2001 nachgereicht, wonach das entsprechende Gebiet in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 in einem der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 begünstigten Gebiete lag.

Für das Objekt in Z beantragte die Klägerin – ebenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 – mit Antrag vom 9. Oktober 2001 beim Finanzamt M Investitionszulage in Höhe von DM 341.721,40. Der Antrag wurde vom Finanzamt M zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet. Dem Beklagten wurde eine Bescheinigung des Amtes G vom 24. Februar 2000 vorgelegt, wonach das entsprechende Gebiet in der Zeit ab dem 1. Januar 2000 in einem der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 begünstigten Gebiete lag.

Beide Anträge wurden auf dem amtlichen Vordruck für das Jahr 1999 gestellt. Hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Investitionen wurde jeweils auf Anlagen verwiesen, die dem Gericht nicht vorliegen. Als Jahr der Fertigstellung wurde in beiden Anträgen das Jahr 2000 angegeben.

Nach Rückfrage des Beklagten wurde vom Amt W am 25. September 2001 eine neue Bescheinigung ausgestellt. Danach sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 nicht erfüllt. Das Amt G hat am 18. Dezember 2001 ebenfalls eine entsprechend geänderte Bescheinigung ausgestellt.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 6. Februar 2001 mit Bescheid vom 9. November 2001 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass keine Bescheinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) InvZulG 1999 vorliege. Der Ablehnungsbescheid erging „für das Kalenderjahr 1999”. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids war dem Beklagten der beim Finanzamt M gestellte Antrag vom 9. Oktober 2001 nicht bekannt.

Mit dem Einspruch vom 2. Dezember 2001 machte die Klägerin geltend, dass ihr die negative Bescheinigung des Amtes W nicht bekannt sei. Der Einspruch wurde gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. November 2001 „für das Kalenderjahr 1999” eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2002, der beim Gericht am 13. Mai 2002 einging, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

Gegen die geänderten Bescheinigungen der Ämter G und W legte die Klägerin zunächst Widersprüche und anschließend Klagen beim Verwaltungsgericht A und beim Verwaltungsgericht B ein. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden am 23. Dezember 2004 bzw. am 15. September 2005 eingestellt, nachdem die Hauptsache aufgrund der Aufhebung der geänderten Bescheinigungen übereinstimmend für erledigt erklärt worden...

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