rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für an eine KG vermietete Windkraftanlage (WKA). Begriff des Betriebs im Investitionszulagengesetz. Investitionszulagenschädliche Produktionsunterbrechung während der Verbleibensfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob die Zahlung von Investitionszulage für die an eine KG langfristig vermietete Windkraftanlage (WKA) nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 allein deshalb versagt werden kann, weil die KG die WKA räumlich getrennt von ihrer Bioethanolproduktion betreibt und die WKA den von ihr erzeugten Strom nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz in das Stromnetz einspeist, während das Bioethanol unter Verwendung von Strom des örtlichen Energieversorgers herstellt wird. Dies allein reicht nicht für eine investitionszulagenrechtliche Trennung in zwei Betriebe aus. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Herstellung von Bioethanol als auch die Erzeugung von Strom aus Windkraft unter den Oberbegriff erneuerbare Energien fallen.

2. Wird die investitionszulagenbegünstigte Produktion von Bioethanol während der Verbleibensfrist unterbrochen, wirkt sich dies investitionszulagenschädlich auf die (bei isolierter Betrachtung nicht begünstigte) WKA aus.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung des Änderungsbescheids über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Jahr 2003 vom 24. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2008 wird ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 13 K 13067/08 in Höhe von EUR 190.000 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 8 von Hundert und dem Antragsgegner zu 92 von Hundert auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999InvZulG 1999 – für eine Windkraftanlage – WKA –, welche die Antragstellerin der A GmbH & Co. KG (vor dem 1. Januar 2008 unter der Firma „B GmbH & Co. KG” handelnd) zur Nutzung überlässt.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2000 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. Mit Vertrag vom 14. November 2003 beauftragte die Antragstellerin die Firma C GmbH mit der Errichtung einer WKA am Standort D. Nach dem Vertrag sollte die Anlage am 30. Juni 2004 fertig gestellt sein. Mit Vertrag vom 17. Dezember 2003 vermietete die Antragstellerin die WKA an die im Jahr 2003 gegründete A KG, die darüber hinaus am Standort E eine Anlage zur Herstellung von Bioethanol errichtete. Diese Anlage wurde im Jahr 2004 fertig gestellt. Mit der Produktion von Bioethanol begann die A KG im Jahr 2005.

Nach Durchführung einer Investitionszulagen-Sonderprüfung, über die die Antragstellerin am 26. Juli 2004 eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AbgabenordnungAO – erhielt, gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. August 2004 für das Jahr 2003 eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 in Höhe von EUR 275.000. Bemessungsgrundlage war eine an die Firma C GmbH geleistete Anzahlung in Höhe von EUR 1.000.000. Die Festsetzung erfolgte hinsichtlich des Zeitpunktes der Fertigstellung der WKA und hinsichtlich der Verwendung der WKA in einem begünstigten Wirtschaftszweig nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig.

Die WKA begann am 21. Oktober 2004 mit der Stromerzeugung. Die Firma C GmbH stellte in der Schlussrechnung weitere EUR 50.000 in Rechnung. Hierfür beantragte die Antragstellerin im Jahr 2004 die Gewährung einer Investitionszulage.

Mit dem Änderungsbescheid vom 24. Juni 2005 reduzierte der Antragsgegner die für das Jahr 2003 gewährte Investitionszulage auf EUR 0 und setzte für die Zeit vom 12. August 2004 bis zum 4. August 2005 Zinsen in Höhe von EUR 15.125 fest. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Nutzung der Anlage bei der A KG einen eigenständigen Betrieb darstelle, der nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 – WZ 2003 – unter die Kennziffer 40.11.3 einzuordnen sei und damit nicht zum begünstigten verarbeitenden Gewerbe gehöre. Dabei stützte sich der Antragsgegner auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 22. April 2005 (IV C 8 – InvZ 1271 – 11/05, BStBl I 2005, 625).

Mit der gleichen Begründung und unter dem gleichen Datum setzte der Antragsgegner auch die Investitionszulage für das Jahr 2004 auf EUR 0 fest.

Die Antragstellerin legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte in Höhe von EUR 205.125 eine Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. August 2005 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährte. Die Aussetzung der Vollziehung bezog sich auf EUR 190.000 Investitionszulage und EUR 15.125 Zinsen.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2008 wies der Antragsgegner...

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