rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis des voraussichtlichen Aufwands für Garantieleistungen; buchmäßiger Nachweis der Bildung / Auflösung einer Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Aussetzungsverfahren ist der Ansatz einer pauschalen Garantierückstellung in Höhe von 0,5 v. H. eines Jahresumsatzes angemessen, wenn der Steuerpflichtige keinen höheren Satz aufgrund präsenter Beweismittel nachweist.
  2. Der Zweck des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG ist nicht erfüllt, wenn Bildung und Auflösung der Rücklage weder aus dem Konto noch aus einer Umbuchungsliste ersichtbar sind. Außerhalb der Buchführung vorhandene Investitionsplanungen reichen für den buchmäßigen Nachweis nicht aus.
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 5 Abs. 1, § 7g Abs. 3

 

Tatbestand

Die im Juli 1994 gegründete Antragstellerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Leuchtwerbung.

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995 bildete sie eine Garantierückstellung von 42.719,00 DM. Ferner bildete sie erstmals eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - in Höhe von 70.000,00 DM für die Anschaffung einer Laserflachbettfräse und eines kombinierten Tintenstrahl- und Schneidplotters, die jedoch weder im Folgejahr noch im Jahre 1997 erfolgte.

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 führte die Antragstellerin weiterhin eine Rücklage nach § 7g EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG in Höhe von 70.000,00 DM auf.

Die Veranlagungen der Antragstellerin für die Streitjahre erfolgten mit Ausnahme des Gewerbesteuermessbetrags 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Vom 1. März bis 18. November 1999 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch. Die Prüferin gelangte zu der Feststellung, dass ihr für den gesamten Prüfungszeitraum keine Buchungsunterlagen vorgelegt worden seien, auch keine Anlageverzeichnisse. In ihrer Prüferbilanz zum 31. Dezember 1995 reduzierte sie die Gewährleistungsrückstellung um 27.131,00 DM auf 15.588,00 DM. Dies entspreche 0,5 % vom Umsatz der beiden Vorjahre. Die Antragstellerin habe keine höheren Aufwendungen nachgewiesen. Ferner löste sie die zum 31. Dezember 1997 gebildete Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 70.000,00 DM auf, da Auflösung und Neubildung der Rücklage im Jahre 1997 aus der Buchführung nicht verfolgbar seien.

Dem folgend erließ der Antragsgegner am 22. Mai 2000 geänderte Bescheide betreffend Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Solidaritätszuschlag 1995 und 1997, die jeweils zu Nachzahlungen führten.

Dagegen richtete sich die Antragstellerin am 15. Juni 2000 mit ihrem Einspruch und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Beide Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 24. August 2000 erhob die Antragstellerin am 12. September 2000 Klage, die unter dem Aktenzeichen 7 K 8453/00 bei dem beschließenden Senat anhängig ist. Im Rahmen dieses Klageverfahrens legte die Antragstellerin am 27. November 2000 Kopien von Abschlussbuchungen für das Streitjahr 1997 vor, wonach die ursprünglich gebildete Ansparrücklage aufgelöst und in gleicher Höhe neu gebildet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf ... Bezug.

Am 14. Februar 2000 hat die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - gestellt.

Sie macht geltend, die Kürzung der Garantierückstellung sei zu Unrecht erfolgt, da die vom Antragsgegner anerkannte Rückstellung den tatsächlichen Aufwand bedeutend unterschreite. Sie gewähre Sicherheitseinbehalte von 5 v. H. des Bruttoumsatzes über eine Dauer von fünf Jahren. Auch die Auflösung der Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG sei zu Unrecht erfolgt. Auflösung und Bildung der Rücklage im Streitjahr 1997 seien im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG hinreichend buchmäßig nachvollziehbar. Denn auch die Abschlussbuchungen seien Bestandteil der Buchführung.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer 1995 und 1997 jeweils nebst Zinsen sowie Solidaritätszuschlag 1997 vom 22. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2000 wie folgt auszusetzen:

1.

Gewerbesteuer 1995

3.512,50 DM

2.

Zinsen darauf

1.655,50 DM

3.

Gewerbesteuer 1997

950,65 DM

4.

Zinsen darauf

224,00 DM

5.

Körperschaftsteuer

3.731,50 DM

6.

Zinsen darauf

3.959,00 DM

7.

Körperschaftsteuer 1997

8.101,00 DM

8.

Zinsen darauf

526,50 DM

9.

Solidaritätszuschlag 1997

607,57 DM

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass die Antragstellerin eine höhere Gewährleistungsrückstellung nicht nachgewiesen habe. Die Vorlage der Umbuchungsliste im Klageverfahren ändere nichts an der Versagung der Ansparrücklage im Streitjahr 1997. Denn daraus seien nicht alle erforderlichen Angaben, wie z. B. die Funktion des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes und dessen voraussichtliche Anschaffung...

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