Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuervorauszahlungen 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen IX R 96/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) sonstige Einkünfte aus einer Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielte.

Der Kl ist Eigentümer des Grundstücks … in …. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Es ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuches von … „Bezirk … Nr. …” unter der lfd. Nr. 1 eingetragen. In der Zweiten Abteilung ist unter der lfd. Nr. 2 und der Spalte „Lasten und Beschränkungen” folgender Vermerk eingetragen:

„Auf zugeschriebenen 0,11 a, früher gemeinschaftlicher Winkel mit Geb. 3 …: Siehe Serv. Buch Bd. … S. … ff. … betr. die dort vor dem 1. Januar 1900 geregelten Rechtsverhältnisse zu den Nachbargrundstücken …”

Die Seite … des Servitutenbuches enthält wiederum u.a. folgenden Eintrag:

„Art. 2

Nach einer Übereinkunft zwischen den Besitzern der Gebäude … 3 und Nr. 5 durfte die Stallung … 3 a dicht an … 5 angebaut werden, obgleich der Besitzer von … 5 lichtberechtigt gewesen wäre und deshalb eine Entfernung von 3 Fuß wegzugehen gehabt hätte; dagegen hat sich der Besitzer von Gebäude … 3 verbindlich gemacht, denselben nie erhöhen zu werden oder überhaupt eine Änderung vorzunehmen, wodurch das Lichtrecht von … 5 beeinträchtigt werde. Die Höhe des Dachs bzw. der Dachrinne beträgt 7 1/3 Fuß und ist der Trauf des Dachs gegen … 5 gerichtet, welcher vermittelst einer Rinne gegen den Hof von … 3 abgeleitet wird und die Höhe der Rückwand des Pultdachs von … 3 a beträgt 16 Fuß.”

Nachdem die Gemeinde den Kl von einem Bauantrag, den die Eigentümer des Grundstücks … 3 eingereicht hatten, benachrichtigt hatte, brachte er, der Kl, mit Schreiben vom 04.05.1992 folgende Einwendungen, die sich in erster Linie auf die Gebäudeteile des geplanten Neubaues beziehen würden, die in westlicher Richtung an sein Grundstück angrenzen würden, vor: Die Firsthöhe des Gebäudes … 5 betrage 16 m. Im Dachgeschoß befinde sich eine Wohnung. Der Lichteinfall in die Wohnung erfolge im wesentlichen durch je eine nach Osten und nach Westen gerichtete Dachgaube. Der Antrag würde jedoch eine Bebauung mit 17,7 m Firsthöhe und einen Aufzugsschacht mit einer Höhe von 17,15 bzw. 16,72 m vorsehen. Danach sei ein ausreichender Lichteinfall in die Räumlichkeiten des Dachgeschosses nicht mehr gewährleistet. Dem Bauvorhaben würde insoweit auch die in dem Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen entgegenstehen. Außerdem seien die Bauherren aufgrund privatrechtlicher Einwendungen nicht in der Lage, das Bauvorhaben zu verwirklichen. Dies würde sich offensichtlich aus Art. 2 des Eintrags auf Bl. … des Servitutenbuches ergeben. Für den Bauantrag würde deshalb das Sachentscheidungsinteresse fehlen.

Die Eigentümer des Grundstücks … 5 erhoben hierauf bei dem Landgericht Klage auf die Feststellung, daß sie „durch eine Servitutenlast … nicht gehindert (sind), das Grundstück … – was die östliche Grenze … anbetrifft – mit einem Grenzbau zu versehen” (Schriftsatz vom 31.08.1992). Am 21.10.1992 trafen der Kl und die Eigentümer des Grundstücks … 3 folgende „Vereinbarung”:

1. Der Kl „verpflichtet sich, gegen ein (näher beschriebenes) Baugesuch … keine Einwendungen zu erheben und gegenüber dem Baurechtsamt … die Zustimmung zu diesen Plänen zu erklären und gegen eine entsprechende Baugenehmigung … keinen Widerspruch einzulegen.

… (Der Kl) wird im Bebauungsplanverfahren … gegen eine derartige Bebauung keine Einwendungen erheben.

… 3. Wird eine Baugenehmigung wie in Ziff. 1 beschrieben erteilt, so … (verpflichten) sich … (die Eigentümer und Bauherren) zur Zahlung von … DM an … (den Kl).

… 5. … (Der Kl) verzichtet auf etwaige dem Bauvorhaben … entgegenstehende zivilrechtliche Ansprüche daraus.”

Der Kl, der im Kalenderjahr 1992 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, setzte bei den Werbungskosten für das Grundstück … 5 u.a. einen Betrag von … an. Hierzu trug der Kl vor, insoweit seien ihm bedingt durch das Bauvorhaben auf dem Grundstück … 3 Rechtsanwaltskosten entstanden gewesen. Mit Schreiben vom 20.01.1994 teilte der Beklagte (Bekl) dem Kl mit, er beabsichtige, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (ESt) für 1993 um … – DM auf … DM zu erhöhen. Hierbei wolle er u.a. den in der Vereinbarung vom 21.10.1992 unter 3. benannten Betrag von … DM berücksichtigen. Dies begründete er mit dem Hinweis „Verzichtsleistung stpfl. nach § 22 Nr. 3 EStG”. Mit Bescheid über die Vorauszahlungen auf Est setzte der Bekl die Vorauszahlung für das vierte Kalendervierteljahr 1993 vom 11.03.1994 auf … DM fest. Diesen Betrag hatte der Bekl errechnet, indem er von der voraussichtlichen Steuerschuld für 1993 von … DM die bisher für das erste, zweite und dritte Kalendervierteljahr 1993 festgesetzten Beträge abzog. Hiergegen legte der Kl erfolglos Einspruch ein (Einspru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge