Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustverrechnung auf Fondsebene bei Auslandsinvestmentfonds. Inhalt des Rechenschaftsberichts eines Fonds als neue Tatsache

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 17 AuslInvestmG verweist auf § 23 Abs. 3 EStG, so dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf der Ebene des Fonds und nicht auf der Ebene des Anlegers zu verrechnen sind.

2. Eine zur Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigende neue Tatsache ist der sich aus dem Rechenschaftsbericht eines Fonds ergebende Umstand, dass Termingeschäfte getätig wurden sowie das steuerliche Ergebnis aus den Termingeschäften. Entsprechende Auszüge aus dem Rechenschaftsbericht waren der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Streitjahres nicht beigefügt. Diese neue Tatsache wurde dem FA auch erst nachträglich, nämlich durch eine Kontrollmitteilung bekannt, wonach die Kapitalanlagegesellschaft ihre Rechenschaftsberichte u. a. für 1999 ändern musste.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2-3, § 20 Abs. 1, § 22 Nr. 2, § 10d; AuslInvestmG § 17 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen VIII R 45/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), investiert für ihre Gesellschafter in Investmentfonds der Kapitalanlagegesellschaft V Luxemburg. Diese hatte mehrere Fonds aufgelegt, u.a. die Fond A, B, C und E. Bei den Fonds handelt es sich um registrierte Fonds im Sinne des § 17 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG). In Streitjahr 1999 besaß die Klägerin 10.800 Anteile des Fonds A, 7.820 Anteile des Fonds B, 3.100 Anteile des Fonds C und 11.800 Anteile des Fonds E. In diesen Fonds wurden im Streitjahr auch Verluste aus Termingeschäften realisiert. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte erklärte die Klägerin gemäß der beigefügten Jahressteuerbescheinigung der Direkt Anlage Bank Erträge aus dem Fonds A in Höhe von 13.518,70 DM (0,64 EUR je Anteil), dem Fonds B in Höhe von ./. 7.035,51 DM (./. 0,46 EUR je Anteil), dem Fonds C in Höhe von ./. 5.638,66 DM (./. 0,93 EUR je Anteil) und aus dem Fonds E in Höhe von 5.423,52 DM (0,47 EUR je Anteil), insgesamt 6.268,05 DM. Der Rechenschaftsbericht der V, welcher den Hinweis enthält, dass das steuerliche Ergebnis aus Termingeschäften inkl. Ertragsausgleich und unter voller Verrechnung der Verluste ermittelt worden sei (vgl. Schreiben des Finanzamts (FA) X v.d. Höhe vom 8. März 2004, Rechtsbehelfsakte), war der Erklärung nicht beigefügt. In dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 12. Oktober 2001 wurden die Einnahmen aus Kapitalvermögen zunächst wie erklärt festgestellt.

Die Kapitalanlagegesellschaft V änderte ihre Rechenschaftsberichte u.a. für 1999, nachdem der steuerliche Vertreter der Gesellschaft im Jahr 2002 hierzu vom Bundesamt für Finanzen (BfF) aufgefordert worden war (vgl. Kontrollmitteilung des FA X v.d. Höhe vom 23. Oktober 2003). Das Bundesamt vertrat die Auffassung, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Termingeschäfte), Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur bis zur Höhe von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im selben Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr abgezogen werden dürften. Ein verbleibender Verlust könne in die folgenden Kalenderjahre/Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Danach ergaben sich für die Klägerin folgende Erträge: Fonds A 15.419,76 DM (0,73 EUR je Anteil), Fonds B ./. 6.423,73 DM (./. 0,42 EUR je Anteil), Fonds C ./. 5.396,13 DM (./. 0,89 EUR je Anteil) und Fonds E 12.000,97 DM (0,52 EUR je Anteil), zusammen 15.600,87 DM.

In dem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17. November 2003 wurden die geänderten Erträge aus den V-Fonds berücksichtigt.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lägen nicht vor. Die Änderung beruhe nicht auf neuen Tatsachen, sondern auf einer rechtlichen Neubewertung des bereits bekannten Sachverhalts. Nachträglich bekannt geworden sei die Rechtsansicht des Bundesamtes für Finanzen, wonach Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auf der Ebene des Fonds und nicht auf der Ebene des Anlegers zu verrechnen seien. Der Änderungsbescheid sei auch deshalb rechtwidrig, weil sie Verluste aus Termingeschäften erzielt habe, die bei der Feststellung zu berücksichtigen seien. Verluste seien gemäß § 2 Abs. 1 EStG demjenigen zuzurechnen, der sie erzielt habe, dies seien die Feststellungsbeteiligten als Kapitalanleger. Inhaber von Investmentfondsanteilen erzielten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs....

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