Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2000; Aktenzeichen IV R 84/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der verwitwete Kläger (Kl) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Die landwirtschaftlichen Flurstücke sind seit Jahren verpachtet.

Die eigengenutzte Wohnung des Kl befindet sich in der … Der Kl hatte diese bereits zum 1.1.1987 nach § 52 Abs. 15 EStG aus dem Betriebsvermögen entnommen. Anläßlich des Ausscheidens dieser Wohnung nahm ein amtlicher landwirtschaftlicher Sachverständiger das Grundstück 1991 in Augenschein. Er unterteilte die Gesamtfläche des Grundstücks von 705 qm im wesentlichen auf folgende Teilflächen:

überbaute Fläche Wohnhaus

99 qm

überbaute Fläche Wirtschaftsgebäude

125 qm

PKW-Stellplatz (betriebliche Nutzung mindestens 10 %)

14 qm

Hoffläche

213 qm

Mit am 26.5.1994 eingegangenem Schreiben vom 17.5.1994 erklärte der Kl die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum 30.4.1994 gegenüber dem FA.

In der ESt-Erklärung 1994, die der Kl am 7.3.1997 beim FA einreichte, ermittelte der Kläger-Vertreter den Aufgabegewinn wie folgt:

Aufgabegewinn landwirtschaftliche Grundstücke

Schätzungswert lt. vorgelegtem Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt … vom 21.12.1993

… DM

abzüglich Buchwert: Teilwert 1.9.1978 (442,13 ar)

./.

… DM

./.

Ausgangswert § 55 EStG (34,13 ar)

./.

… DM

… DM

… DM

Aufgabegewinn Hofstelle …

Hofstelle (Wirtschaftsgebäude) lt. vorgelegtem Gutachten

… DM

./.

125 qm (= überbaute Fläche Wirtschaftsgebäude)

×

… DM pro qm Teilwert

./.

… DM

… DM

… DM

… DM

./.

Schätzungsgebühren

./.

… DM

… DM

Im ESt-Bescheid 1994 vom 22.4.1997, der gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte das FA den Aufgabegewinn wie erklärt. Nach dem Abzug des Freibetrags verblieb kein steuerpflichtiger Aufgabegewinn.

Eine nochmalige Überprüfung durch das FA führte jedoch zu dem Ergebnis, daß entgegen dem bisherigen Ansatz noch der PKW-Stellplatz (betriebliche Nutzung mindestens 10 %) = 14 qm und die Hoffläche = 213 qm steuerpflichtig zu entnehmen waren. Das FA teilte daher dem Klägervertreter mit, daß sich der Aufgabegewinn dementsprechend um 227 qm × … DM = … DM erhöhe. Das FA bezog sich auf die OFD-Landw. Kartei (Karte E III S. 7).

Der Kl hielt entgegen, diese Regelung beziehe sich lediglich auf bewegliche Wirtschaftsgüter und könne nicht auf die Entnahme des zum Wohnhaus gehörigen Grund und Bodens analog angewendet werden. Dessen Entnahme sei steuerfrei. Denn bereits die Überschrift zum Abschn. 14 a EStR 1989 laute: „Zugehörigkeit von nicht in Abschn. 14 behandelten Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen.” Abschn. 14 EStR 1989 behandle die Zugehörigkeit von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Betriebsvermögen. Daraus sei zu schließen, daß es der Wille des Richtliniengebers gewesen sei, daß Abschn. 14 a EStR eben gerade nicht auf Grundstücke und Grundstücksteile anzuwenden sei. Die OFD-Kartei verstoße somit gegen übergeordnete Verwaltungsvorschriften.

Als vorrangiges Recht sei Abschn. 13 Abs. 10 EStR i.V.m. Abschn. 13 Abs. 8 Sätze 6, 8 und 9 EStR anzuwenden. Danach sei die gemischt genutzte Hoffläche im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Die Hoffläche werde sowohl als Zufahrt zu den sich im Wohnhaus befindlichen Garagen als auch als Zufahrt zu den Betriebsgebäuden benötigt.

Nach dem Aktenvermerk über das Ergebnis des Augenscheins vom 14. Januar 1991 gehörten 99 qm der Nutzfläche zum Wohngebäude und 125 qm zum Wirtschaftsgebäude. Damit seien 55 % der Hoffläche steuerpflichtig entnommen worden. Der berichtigte Aufgabegewinn errechne sich daher wie folgt:

Aufgabegewinn bisher

… DM

+

227 qm à DM × 55 %

… DM

… DM.

In dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt-Bescheid 1994 vom 4.7.1997 berücksichtigte das FA nunmehr den Aufgabegewinn wie angekündigt in Höhe von … DM (= … DM + … DM). Nach Abzug des Freibetrags verblieb ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn von … DM. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf.

Das FA erläuterte seine Auffassung in der Anlage zum Steuerbescheid wie folgt:

„Zum Wohnhaus kann nur die Grundstücksfläche gehören, die zu mehr als 90 v.H. privat genutzt wird, und zwar:

  • • die überbaute Fläche (99,38 qm)
  • • der Vor- und Ziergarten (10 und 15 qm)
  • • der mindestens zu 90 v.H. dem Wohnhaus dienende Zugang von der Straße zum Wohnhaus; jedoch nicht die Hoffläche, wenn diese auch betrieblich genutzt wird
  • • der Hausgarten (11.104, 60,16 qm).

Im Einspruchsverfahren meinte der Klägervertreter erneut, daß gemischt genutzte Flächen im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen wären. Da die Hoffläche sowohl als Zufahrt zu den sich im Wohnhaus befindlichen Garagen, als auch als Zufahrt zu den Betriebsgebäuden benötigt würde, wäre der bisherige Aufgabegewinn nur um 55 % von … DM (= … DM) zu erhöhen (Wohngebäude 99 qm = 45 %, Wirtschaftsgebäude 125 qm = 55 %).

Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 6.8.1997 als unbegründet zurück.

Das FA bezog sich auf § 52 Abs...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge