Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliche Wegstrecke für die Berechnung der Entfernungspauschale bei der Nutzung von Schienenfahrzeugen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Benutzung auf eigener Trasse fahrender öffentlicher Verkehrsmittel kann als Wegstrecke bei der Berechnung der Entfernungspauschale nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung in Ansatz gebracht werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 2, 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG –).

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer des Streitjahres (2005) zusammenveranlagt. Der Kläger, ein kaufmännischer Angestellter, nutzte im Streitjahr für den täglichen Weg von der gemeinsamen Wohnung der Kläger in A zu seiner Arbeitsstelle in B (C.straße) durchgehend schienengebundene öffentliche Verkehrsmittel in Gestalt der S-Bahn, für deren Benutzung er insgesamt 941 EUR zu zahlen hatte. Die Klägerin, die ebenfalls als kaufmännische Angestellte tätig war, erlitt im Juli des Streitjahres zwei Unfälle, als sie vor ihrer Garage mit dem Motorroller anfahren wollte, um zur Arbeit zu gelangen. Dabei verlor die Klägerin jeweils das Gleichgewicht, so dass der Motorroller ohne Fremdverschulden umstürzte, weil die Klägerin ihn nicht halten konnte. Bei diesen Unfällen, die die Klägerin ihrer Berufsgenossenschaft meldete und dort später als Wegeunfälle anerkannt wurden, wurden sowohl das Fahrzeug als auch die Kleidung und die Armbanduhr der Klägerin beschädigt. Es entstanden Schäden an der Lackierung der hinteren Radverkleidung des Motorrollers, am Koffer und an der Handbremse. Die jeweils getragenen Hosen der Klägerin erfuhren größere Risse und Löcher an den Knien. Bei dem Anorak der Klägerin kam es ebenfalls zu Rissen im Ärmelbereich und bei den Schuhen zu Beschädigungen am Oberleder. Zudem zerbrach bei den Stürzen das Glas der von der Klägerin getragenen Armbanduhr, wobei das Uhrwerk seine Funktion einbüßte. Die Klägerin nutzte den Motorroller in der Folgezeit weiter, ohne ihn reparieren zu lassen. Auch eine Reparatur der Armbanduhr erachteten die Kläger nicht für sinnvoll. Die von der Klägerin bei den Unfällen getragenen Kleidungsstücke einschließlich ihrer Unterwäsche und der Strümpfe warfen die Kläger weg.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung setzten die Kläger die Wege des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 230 Tagen mit einer einfachen Entfernung von 30 Kilometern an. Bei den Werbungskosten der Klägerin machten sie Fahrten zur drei Kilometer entfernten Arbeitsstätte an 235 Tagen, Gewerkschaftsbeiträge von 126 EUR, Telekommunikationsaufwendungen von 209 EUR, Kontoführungsgebühren von 16 EUR und für den durch die beiden Unfälle mit dem Motorroller entstandenen Schaden einen Betrag von insgesamt 1.082 EUR geltend. In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung erläuterten die Kläger, wie sich die von ihnen ermittelte Schadenssumme im Einzelnen zusammensetzte (Bl. 19 der Einkommensteuerakte des beklagten Finanzamts – des Beklagten –).

Der Beklagte erließ am 2. November 2006 einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Wege des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erklärungsgemäß mit einer Entfernungspauschale von 2.070 EUR für 230 Tage zu je 30 Kilometern in Ansatz brachte. Die Werbungskosten der Klägerin berücksichtigte der Beklagte lediglich mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 EUR, da er aus den Angaben der Kläger zunächst den Eindruck gewonnen hatte, die Unfälle der Klägerin hätten sich nicht im Streitjahr, sondern erst im Folgejahr 2006 zugetragen.

Im Einspruchsverfahren bezifferten die Kläger den durch die Unfälle eingetretenen Wertverlust des Motorrollers auf 228 EUR anstelle der mit der Einkommensteuererklärung geltend gemachten 572 EUR. Den durch die Beschädigung der Kleidungsstücke und der Uhr entstandenen Vermögensschaden begehrten sie nunmehr nicht mehr – wie zuvor – mit deren Anschaffungskosten von insgesamt 510 EUR, sondern nur noch mit 60% hiervon und demnach mit 306 EUR in Ansatz zu bringen.

In seiner Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2008 erweiterte der Beklagte die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung um die Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Hierzu vertrat der Beklagte die Auffassung, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob der anzusetzende Zeitwert der beschädigten Kleidungsstücke der Klägerin sich tatsächlich – wie von den Klägern angegeben – auf 306 EUR oder – wie er schätze – auf 100 EUR belaufe, da eine Überprüfung der Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte in B anhand zweier computergestützter Routenplaner ergeben habe, dass die vom Kläger hierfür angesetzte Kilometeranzahl zu hoch gewesen sei. Dies habe beim Kläger zu einem um 345 EUR überhöhten Werbungsk...

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