Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Arbeitslohn bei Ausgleichzahlungen als Entschädigung für Ausscheiden aus Versorgungsanstalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitnehmer in der Zeit seiner Pflichtversicherung eine versteuerte Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erworben, stellt die kaptialisierte Abgeltung seiner rentenrechtlichen Nachteile, die durch das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen, einen Schadensausgleich dar, der nicht zu einem Lohnzufluss führt.

2. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn erhalten hat, bestimmt sich nach dem Zufluss beim Arbeitnehmer, nicht danach, ob dem Arbeitgeber insoweit Betriebsausgaben entstehen.

3. Bei der Auszahlung des zutreffend berechneten Kapitalwerts einer Rente gibt es keinen Ertragsanteil, dessen fiktive Steuerlast im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen wäre.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3a, § 40b; LStDV § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen VI R 16/07)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2003 wird dahin geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers ein Bruttoarbeitslohn i.H.v. 6.746,50 DM angesetzt wird.

Die Neuberechnung der geänderten Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der zusammen mit der Klägerin zur Einkommensteuer veranlagte Kläger (Kl) war seit 1963 Angestellter der X-Bank alt (X-Bank alt), die ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert hatte. Im Zuge der baden-württembergischen Bankenfusion wurde der Förderteil der X-Bank alt mit Wirkung zum 1. Dezember 1998 auf die neu errichtete X-Bank (X-Bank neu) übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Kl ging auf die neue X-Bank über. Die Beteiligung der untergegangenen X-Bank alt an der VBL wurde von der X-Bank neu nicht fortgesetzt. Hierdurch entstand bei der VBL eine Finanzierungslücke, die durch sog. Gegenwertszahlungen der X-Bank neu i.H.v. 68 Mio. DM ausgeglichen wurde.

Der Kl ist am 1. Oktober 2000 in den Vorruhestand getreten und erhält seitdem eine gesetzliche Altersrente sowie eine Versicherungsrente von der VBL. Darüber hinaus erhielt der Kl von der X-Bank neu wegen des eingetretenen Versorgungsfalls ein Versorgungsguthaben. Das Versorgungsguthaben war von der X-Bank neu wegen der rentenrechtlichen Nachteile gebildet worden, die sich für den Kl aus der beendeten Beteiligung der X-Bank alt an der VBL ergeben hatten. Das Versorgungsguthaben war am 31. Januar 2001 fällig und wurde als Einmalkapital i.H.v. 134.930 DM ausbezahlt.

In der Einkommensteuererklärung 2001 beantragte der Kl, die Einmalzahlung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 34 EStG begünstigt zu besteuern. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2002 wurde der Kl entsprechend veranlagt. Hiergegen legten die Kl mit der Begründung Einspruch ein, die Versorgungsbezüge seien nicht steuerbar. Das beklagte Finanzamt (FA) wies den Einspruch mit Bescheid vom 18. Juli 2003 als unbegründet zurück. Die Einmalzahlung an den Kl beruhe auf einer neuen Versorgungszusage seines Arbeitgebers und sei als Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre zu versteuern. Die bei der Bankenfusion übernommenen Arbeitnehmer hätten zum Ausgleich der Nachteile wegen der beendeten Beteiligung der X-Bank alt an der VBL ein Versorgungsguthaben in adäquater Höhe erhalten. Die Auszahlung des Versorgungsguthabens stelle eine Surrogatleistung dar, die in voller Höhe auf einem neu begründeten Versorgungsanspruch beruhe. Soweit der Kl ohne die beendete Beteiligung der X-Bank alt höhere Ansprüche gegen die VBL gehabt hätte, seien diese Ansprüche entfallen und hätten deshalb nicht auf die X-Bank neu übertragen werden können.

Der Kl hat am 18. August 2003 Klage erhoben mit der er geltend macht, die Einmalzahlung sei zu 95 v.H. und damit i.H.v. 128.183,50 DM nicht steuerbar, weil insoweit eine kapitalisierte Rentenzahlung vorliege, die auf seiner vorgelagert besteuerten Versorgungsanwartschaft beruhe. Die X-Bank alt habe sich arbeitsvertraglich verpflichtet, den Kl zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der VBL nach Maßgabe der Grundsätze des Verwaltungsrates und des Versorgungstarifvertrags zu versichern (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder – Versorgungs-TV – i.d.F. des 24. Änderungstarifvertrages vom 20. Mai 1998, GABl. S. 609). Nach § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der VBL so zu versichern (Pflichtversicherung), dass der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versicherungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer näher bestimmten Gesamtversorgung erwerben könne. Zur Auszahlung der dynamischen Versicherungsrente an den Kl sei es nicht gekommen, weil er im Zei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge