Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Verlustübergang bei Verschmelzung einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Übergang des verbleibenden Verlustes des verschmolzenden Unternehmens auf die übernehmende GmbH setzt voraus, dass der übernommene Betrieb über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren tatsächlich fortgeführt wird. Insoweit ist die Tatsache, dass das übernehmende Unternehmen in demselben Unternehmenszweig tätig ist und der Verlustbetrieb rechtlich fortgeführt wird ohne Belang.

2. Vergleichsmerkmale für die Fortführung des Verlustbetriebs können im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtwürdigung der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Aktivvermögen, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Bilanzsumme, das Anlagevermögen, die Substanzwerte, der Gewinn vor Steuern, die Anzahl der Geschäftsvorfälle, der Unternehmenswert, das Kapital und der Cash Flow sein.

3. Das Abschmelzen des Verlust verursachenden Betriebs bis zum Ablauf des fünfjährigen Forführungszeitraums um mehr als die Hälfte seines Umfangs ist für den Verlustabzug des aufnehmenden Unternehmens schädlich.

4. Sind von dem übernommenen Betrieb vor Beendigung des Fortführungszeitraums nicht mehr als Know-how, persönliche Beziehungen, persönliche Kenntnisse und die Chance, den Betrieb wieder aufzunehmen, übrig, kann nicht von einer tatsächlichen Fortführung des Verlustbetriebs in einem nach dem Gesamtbil der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang ausgegangen werden.

 

Normenkette

UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2, § 15 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 4 S. 3; EStG § 10d; GewStG § 10a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen I R 60/09)

BFH (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen I R 60/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in der bis zum 12. Dezember 2006 gültigen Fassung.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 8. November 1990 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Geschäften der Werbung im weitesten Sinne, insbesondere auf den Gebieten der Verkehrsmittel-, Straßen-, Plakat- und Aufstellungswerbung; eine geographische Begrenzung enthält der Gesellschaftsvertrag nicht.

Mit Vertrag vom 14. März 2001 erfolgten folgende Verschmelzungsvorgänge:

  1. Die „GmbH” (XY) mit Sitz in A wurde rückwirkend zum 31. Dezember 2000 auf die „.. GmbH” (AK) verschmolzen; die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 14. August 2001 bzw. am 19. September 2001. Gegenstand des Unternehmens der XY war „Konzeption und Durchführung von Werbemaßnahmen auf und in öffentlichen Verkehrsmitteln in Z.. (Russland)”.
  2. Mit weiterem Verschmelzungsvertrag wurde die AK auf die Klägerin verschmolzen; die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgten am 12. November 2001 bzw. am 23. November 2001.

Aufgrund der am 16. Mai 2001 eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 2000 erging mit Datum 15. Juni 2001 ein erstmaliger Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für die Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2000 in Höhe von 1.547 DM. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO).

Am 26. September 2002 reichte die Klägerin eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für 2000 ein, in dem die o. a. Verschmelzungsvorgänge berücksichtigt waren. Mit Datum 27. August 2003 wurde ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für die Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2000 erlassen. In diesem wurde festgesetzt:

Vortragsfähiger Verlust zum 31. Dezember 1999:

1.547 DM

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 UmwStG übergegangener Verlustvortrag:

1.094.625 DM

Verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2000:

1.096.172 DM

Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

In der Zeit vom 6. Dezember 2006 bis 21. August 2007 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung vom 17. September 2007 – Bp-Bericht). Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden auch die Verschmelzungsvorgänge untersucht. Hierzu führt der Betriebsprüfer im Bp-Bericht Folgendes aus:

„Verschmelzung der XY auf AK mit Vertrag vom 14.03.2001 (Eintrag HR am 14.08.2001). Verschmelzung der AK auf WS. Dabei ist von der XY zuerst auf die AK und anschließend auf WS ein Verlust nach § 10d EStG in Höhe von 1.094.625 DM = 559.672 EUR und ein Verlust nach § 10a GewStG in Höhe von 987.707 DM = 505.006 EUR übergegangen.

Im Rahmen der abschließenden Besprechung am 24.04.2007 mit dem Geschäftsführer -Herrn T.. – ergibt sich folgender Sachverhalt:

„Geschäftszweck der XY war die Verkehrsflächenwerbung in Russland. Wegen der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland beschränkte sich die Tätigkeit auf die Vermarktung de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge