Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.1999; Aktenzeichen V R 74/98)

 

Tenor

1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1991 und für 1992 vom 29. März 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 1994 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Kläger (Kl) ist der … Er hat seinen Sitz in …. Nach dem 2. Weltkrieg wurde der Kl am … neu gegründet (S. 1 des Tätigkeitsberichts für 1965).

Der Kl hatte in den Jahren 1991 und 1992 (Streitjahre) … bzw. … Mitglieder (Hinweis auf § 3 der in den Streitjahren geltenden Fassung der Satzung – im folgenden: Satzung – Bl. 128 der Allgemeinen Akten). Die Mitglieder setzten sich nach Berufsgruppen wie folgt zusammen (im Jahr 1992 – S. 29 des Tätigkeitsberichts für 1992 –):

Gesamtzahl:

… Mitglieder

davon in … und Stadtteil

außerhalb …

Davon: …

Wegen der in den Streitjahren gültigen Beitragsordnung wird auf die Anlage 5 zum Schreiben des Kl vom 19. Februar 1998 bezug genommen (Bl. 217 der FG-Akten). Den höchsten Beitrag zahlt danach das größte …. Im übrigen gibt es Mitglieder (u. a. das …) mit besonderen Beiträgen (Anlage 6 des vorgenannten Schreibens – Bl. 219 der FG-Akten). Die Mitgliedsbeiträge erreichten im Streitjahr 1991 eine Höhe von … DM (steuerfrei) und von … DM (steuerpflichtig), im Streitjahr 1992 von … DM (steuerfrei) und von … DM (steuerpflichtig – Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH – vom 8. September 1994 V R 46/92, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 1995, 66; vom 21. April 1993 XI R 84/90, BFH/NV 1994, 60; vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204; vom 10. August 1989 V R 154/84, UR 1990, 147; vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BStBl II 1986, 153). Im Streitjahr 1991 betrug der Anteil der Mitgliedsbeiträge an den Einnahmen des Kl 3,1 v.H., im Jahr 1992 4 v.H. (vgl. Anlage zum Schreiben des Kl vom 29. August 1996 – Bl. 157 – 159 der FG-Akten). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Broschüre „wir tun was für …” Bezug genommen (Bl. 220 der FG-Akten). Die Stadt … ist nicht Mitglied des Vereins.

Dem Vorstand gehörten in den Streitjahren als Vorsitzender an der …, als erster Stellvertreter zunächst der Geschäftsführer des …, später der Vorstandsvorsitzende der … als zweiter Stellvertreter zunächst der Unternehmensleiter i.R. …, danach der Hauptabteilungsleiter bei den Stadtwerken … (S. 21 des Tätigkeitsberichts für 1991; S. 30 des Tätigkeitsberichts für 1992).

Organe sind neben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der Ausschuß (§ 6 der Satzung). Diesem gehören an als gesetzte Mitglieder der Oberbürgermeister der Stadt …, der Landrat des Kreises … und der Präsident der … daneben noch 20 gewählte Mitglieder. Der Oberbürgermeister wird ständig vertreten durch den Leiter des Hauptamtes der Stadt …, Stadtverwaltungsdirektor …, der im Termin vom 5. März 1998 zur Erörterung des Sach- und Streitstandes (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO –) und zur Beweisaufnahme (§ 79 Abs. 3 FGO) als sachverständiger Zeuge aussagte. Dem Ausschuß obliegen folgende Aufgaben (Hinweis auf § 8 der Satzung):

  • •Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers
  • • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
  • • Vorbereitung des Haushaltsplanes
  • • Beratung des Vereinsprogrammes
  • • Beratung von Vorstand und Geschäftsführung.

Geschäftsführerin ist seit dem 1. April 1991 … zuvor war 7 Jahre lang Geschäftsführer … der in verschiedenen Schreiben als „Verkehrsdirektor” bezeichnet wird.

Zum 1. Januar 1987 wurde die Fremdenverkehrsgesellschaft … (im folgenden: … GmbH) gegründet, deren einziger Gesellschafter, der Kl, das Stammkapital von 50.000 DM übernommen hatte. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war bis zum 1. April 1991 …, anschließend … Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Fremdenverkehrs in …, insbesondere die Werbung und Betreuung von Gästen, Aquisition (richtig wohl: Akquisition – vgl. Duden, Das Große Handbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, 1976, Bd. 1, S. 96) und Durchführung von Tagungen, Beratungen von Touristikunternehmen und von benachbarten Fremdenverkehrsstellen sowie der Bau und Betrieb von Campingplatzanlagen (§ 2 des Gesellschaftsvertrags vom 22. Juli 1987). Die … GmbH besitzt einen Aufsichtsrat (Hinweis auf §§ 6 – 10 des Gesellschaftsvertrags) mit … Mitgliedern und zwar mit den Vorstandsmitgliedern des Kl. dem Oberbürgermeister der Stadt … und einem weiteren Mitglied aus der Mitte des Ausschusses des Kl (in den Streitjahren: … – S. 22 und 31 der Tätigkeitsberichte für 1991 und 1992). Zwischen dem Kl und der … GmbH wur...

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