Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbauseinandersetzung durch Realteilung. Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Erbauseinandersetzung durch Realteilung ist ein entgeltlicher Vorgang nur insoweit gegeben, als der Erbe gegen eine Ausgleichzahlung mehr erhält, als seiner Gesamthandsbeteiligung am Nachlass entspricht.

2. Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks führt nur die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils des Grundstücks zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

3. Der Veräußerungspreis ist in voller Höhe dem entgeltlich erworbenen Teil zuzuordnen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 3, § 59 Abs. 39 S. 1; BGB §§ 752, 2042 Abs. 2; AO § 165 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Die Klägerin und ihr Bruder waren in Erbengemeinschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks Flurstück Nr. xxx X-str. 11 in W. Die Miterbenanteile betrugen jeweils 1/2. Mit Erbteilungsvertrag des Notariats II V vom 20. April 1995 UR Nr. beendeten die Miterben die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft „in der Weise, dass das Grundstück von der Miterbin, der Klägerin, übernommen wird, und zwar zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger, in Miteigentum je zur Hälfte”. Für die Übernahme des Grundstücks in ihr Alleineigentum hatten die Kläger an den Bruder der Klägerin 132.500 DM zu zahlen.

In den Jahren 1995 und 1996 wurde das Gebäude umgebaut. Hierbei fielen nachträgliche Herstellungskosten i. H. v. 65.441 DM (1995) sowie 36.295 DM (1996) an.

Mit Schenkungsvertrag des Notariats V II vom 6. September 2000 UR Nr. übertrugen die Kläger das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück X-str. 11 auf ihre Tochter C C. Dabei bewerteten die Vertragsparteien das Grundstück einvernehmlich mit 450.000 DM. Die Tochter hatte Ausgleichszahlungen sowie Schuldübernahme i. H. v. insgesamt 145.003 DM zu leisten. Dies alles ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2000 machten die Kläger einen Verlust aus der Veräußerung des Grundstücks X-str. 11 in W i. H. v. 5.858 DM geltend, den das FA in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) am 18. Oktober 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 antragsgemäß berücksichtigte.

Anlässlich einer beim Kläger im Jahr 2004 für die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung ermittelte der Prüfer in Tz. 22 des Änderungsberichts über die Außenprüfung vom 18. Februar 2005 aus der Grundstücksveräußerung einen Gewinn i. H. v. 26.878 DM wie folgt:

Anschaffungskosten Erbteilskauf (entgeltl. Teil)

zzgl. hälftige nachträgl. Herstellungskosten

132.500 DM

1995 (32.720 DM) und 1996 (18.148 DM)

50.868 DM

Summe entgeltlicher Teil

183.368 DM

Wert des entgeltlich erworbenen Teils

(183.368 DM × 2 × 32,2%)

118.162 DM

Veräußerungspreis entgeltl. Teil

145.003 DM

Veräußerungsgewinn

26.878 DM

Am 8. April 2005 erließ das FA für das Jahr 2000 einen Einkommensteueränderungsbescheid gem. § 164 Abs. 2 AO nach den Prüfungsfeststellungen.

Hiergegen legten die Kläger am 2. Mai 2005 mit dem Antrag Einspruch ein, den Veräußerungsgewinn auf 13.420 DM herabzusetzen. Nach den Feststellungen der Außenprüfung sei das Gebäude zum Preis von 145.003 DM, mithin zu einem Anteil von 32,22 v. H. entgeltlich veräußert worden. Das Entgelt habe sich danach auf das Gesamtgebäude bezogen. Andererseits stelle lediglich der durch Erbteilskauf erworbene ideelle Anteil von 50 v. H. ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Die andere Grundstückshälfte sei durch Erbauseinandersetzung unentgeltlich erworben worden. Deshalb sei der Veräußerungspreis i. H. v. 145.003 DM hinsichtlich 50 v. H. Entgelt für das durch den Erbteilskauf steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäft, hinsichtlich der restlichen 50 v. H. Entgelt für die durch Erbfall unentgeltlich erworbene Grundstückshälfte. Somit errechne sich aus einem anteiligen Veräußerungspreis von 72.501 DM (50 v. H. von 145.003 DM) und anteiligen Anschaffungskosten von 59.081 DM (50 v. H. von 118.162 DM) ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 13.420 DM.

Das FA hielt an der Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Außenprüfung fest und wies den Einspruch durch Entscheidung vom 7. Juli 2005 als unbegründet zurück. Jeweils bezogen auf die Verkehrswerte sei das Grundstück im Jahr 1995 zu 50 v. H. entgeltlich erworben und im Jahr 2000 zu 32,22 v. H. entgeltlich verkauft worden. Es sei grundsätzlich zutreffend, dass lediglich der im Jahr 1995 entgeltlich erworbene Anteil für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns maßgebend sei. Dieser betrage unstreitig 118.162 DM. Bezogen ...

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