rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug des einzelnen Ehegatten bei Leistung an Ehegattengemeinschaft. zu den Anforderungen an eine verbindliche Zusage i.S.d. § 204 AO. Umsatzsteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

1. Leistet ein Unternehmer aufgrund der bestehenden schuldrechtlichen Vereinbarungen an eine Ehegattengemeinschaft als Leistungsempfänger, scheidet ein Vorsteuerabzug durch den einzelnen Ehegatten aus. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehegatten untereinander nachträglich abweichende Absprachen zur Zuordnung und Verwendung des Leistungsgegenstandes treffen (hier: Vermietung an einen Ehegatten), da schuldrechtlich rückwirkende Gestaltungen den einmal zu Gunsten der Ehegattengemeinschaft entstandenen Vorsteueranspruch unberührt lassen.

2. Zusagen des USt-Prüfers zum abweichenden Vorsteuerabzug im Falle der nachträglichen Rechnungsberichtigung entfalten keine Bindungswirkung, da eine verbindliche Zusage i.S.d. § 204 AO voraussetzt, dass die Zusage durch den zuständigen Sachgebietsleiter der Veranlagung oder den Vorsteher bereits vor Entstehung des Vorsteueranspruchs erteilt wird.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 204

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) aus einer Rechnung im Jahr 1992 vorsteuerberechtigt ist.

Die verheiratete Klin betrieb seit 1987 die Gaststätte „…”. Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1989, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erwarb die Klin von dem Verkäufer … als Einzelperson allein die Gaststättenräume zum Kaufpreis in Höhe von DM 500.000. Bereits mit schriftlichem Vertrag vom 6. November 1989 hatte die Klin und ihr Ehemann – im Vertrag „Darlehensnehmer” genannt – das bereits vorhandene bewegliche Gaststättengroßinventar von der … (im folgenden KG) zum Kaufpreis in Höhe von DM 140.000 erworben, wobei die Kaufpreisschuld in eine Darlehensschuld umgewandelt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 6. November 1989 Bezug genommen. In dem Notartermin am 24. November 1989 waren ausweislich der Vertragsurkunde neben dem Ehemann der Klin auch der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der KG erschienen. Nach den Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 des notariellen Vertrags vom 24. November 1989, wurde der privatschriftliche Vertrag vom 6. November 1989 ausdrücklich zum Gegenstand der Beurkundung gemacht. Auch in diesen Bestimmungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, werden als Vertragspartner der KG mehrfach die Eheleute … benannt. Bereits im Vertrag vom 6. November 1989 heißt es ausdrücklich:

„Die … verpflichtet sich, den Eheleuten … und … das… Gaststättengroßinventar zum Gesamtanschaffungspreis von 140.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen und zu übergeben…”

Nach § 11 der notariellen Vertragsurkunde sicherte der Verkäufer der Gaststättenräume „zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer” der … der Klin als Käuferin zu

„… daß der Name der Gaststätte durch die Käuferin weitergeführt werden kann. Ein Widerruf der Fortführung des Namens ist möglich, wenn die Käuferin die vorstehenden Verträge nicht ordnungsgemäß erfüllt.”

Die KG stellte entsprechend den Verträgen vom 6. November und 24. November 1989 den Eheleuten … den Kaufpreis für das Gaststätteninventar mit Rechnung vom 18. April 1990, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (USt) in Höhe von DM 17.192,99 in Rechnung. Diesen Betrag machte die Klin in ihrer USt-Erklärung für 1990 geltend. Im Rahmen einer am 11. Oktober 1990 begonnenen USt-Prüfung gelangte die Prüferin zu der Feststellung, dieser Vorsteuerbetrag sei nicht zum Abzug zuzulassen, weil nicht die Klin sondern die Eheleute Leistungsempfänger seien, wobei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung hingewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 8 Buchst. b des Außenprüfungsberichts vom 23. September 1991 sowie das Schreiben der Prüferin vom 17. Juni 1991 Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht vom 23. September 1991 ließ der Beklagte (Bekl) den Vorsteuerbetrag in Höhe von DM 17.192,99 im USt-Bescheid 1990 vom 2. Januar 1992 nicht zum Abzug als Vorsteuer zu. Hiergegen legte die Klin, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung nach der Rechnung vom 18. April 1990 sei als Leistungsempfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) „…” aufgeführt worden. Die Absicht, daß die Klin alleinige Inhaberin dieser Gaststätte sei, gehe aus dem Kaufvertrag mit der … vom 24. November 1989 hervor. Zudem habe er sich am 24. November 1990 an die KG gewandt, um eine Rechnungsberichtigung zu erreichen. Auch behalte er sich anderweitige Möglichkeiten wie eine USt-pflichtige Vermietung vor. Mit Schreiben vom 25. Januar 1992 legte er dem Bekl eine berichtigte Rechnung d...

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