Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung von Zoll für ein aus der Schweiz nach Kundendienst und Reparaturarbeiten eingeführtes Kraftfahrzeug. Zolleuro

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird vor der Ausfuhr eines Kraftfahrzeugs in das Drittland keine passive Veredelung bewilligt, so dass es sich bei der Wiedereinfuhr nach Durchführung einer Reparatur und einer Routineinspektion im Drittland um eine Nichtgemeinschaftsware handelt, ist für das Fahrzeug insgesamt Zoll zu erheben, wenn die Einfuhrabgabenbefreiung nach Art. 185 Abs. 1, Art. 186 S. 2 ZK i.V.m. Art. 846 ZK-DVO nicht greift, weil bereits allein die Durchführung einer turnusmäßigen Inspektion, die nicht auf einen konkreten Anlass hin erfolgt, die Rückwareneigenschaft des Fahrzeugs entfallen lässt. Auch daneben durchgeführte Reparaturarbeiten können den Verlust der Rückwareneigenschaft nicht heilen.

 

Normenkette

ZK Art. 185, 186 S. 2, Art. 85, 84 Abs. 1 Buchst. b, Art. 153, 145 Abs. 3 Buchst. b, Abs. 1, Art. 114 Abs. 2 Buchst. c; ZKDV Art. 846 Abs. 1 Buchst. a, b

 

Tenor

I. Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2001, die Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2001 und der Änderungsbescheid vom 26. März 2003 werden aufgehoben, soweit sie die Festsetzung von Zoll betreffen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erhebung von Zoll für einen aus der Schweiz eingeführten Porsche 993.

Am 26. Mai 2001 erschien der Kläger mit dem auf die Firma A GmbH in R zugelassenen Porsche aus der Schweiz kommend beim Zollamt (ZA) Rielasingen des beklagten Hauptzollamts (HZA). Dabei gab er weder spontan noch auf Nachfrage der Abfertigungsbeamten eine Zollanmeldung ab. Im Verlauf der anschließenden zollrechtlichen Kontrolle stellten diese auf dem Beifahrersitz eine Rechnung der Firma Sportwagen GmbH in der Schweiz (S) vom 25. Mai 2001 über 1.323,30 Schweizer Franken (SFr) fest, aus der her vorging, dass an dem Fahrzeug ein Kundendienst sowie Reparaturarbeiten durchgeführt worden waren.

Aufgrund dieser Feststellungen setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29. Mai 2001 Abgaben für den Pkw in Höhe von insgesamt 15.141,06 DM fest (5.485,89 DM Zoll-Euro und 9.655,17 DM Einfuhrumsatzsteuer –EUSt–). Der Festsetzung lag ein Zollwert in Höhe von 54.858,94 DM zugrunde. Das HZA hatte diesen Wert aus dem Einkaufspreis des Porsche 993 laut Schwacke-Liste in Höhe von 70.000 DM abzüglich eines darin enthaltenen Zollsatzes von 10 % und der EUSt von 16 % errechnet.

Nachdem der Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2001, eingegangen bei Gericht am 20. August 2001, Klage.

Im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens erließ das HZA einen Steueränderungsbescheid, in dem es die Erhebung der EUSt mit 587,30 EUR neu festsetzte (Bescheid vom 26. März 2003). Den Differenzbetrag zum ursprünglichen Bescheid in Höhe von 4.349,31 EUR erstattete das HZA dem Kläger. Der Neuberechnung lag ein EUSt-Wert in Höhe des Veredellungsentgelts (1.323,30 SFr) zugrunde. Die Festsetzung des zu erhebenden Zollbetrages auf der Grundlage des Fahrzeugwertes blieb unverändert.

Daraufhin erklärtem beide Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Festsetzung der EUSt übereinstimmend für erledigt. Daraufhin trennte der Senat das Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der EUSt ab und entschied mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 über die Kosten.

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe sich am 25. Mai 2001 zu einem Verwandtenbesuch in der Schweiz aufgehalten. Bei Reiseantritt sei noch nicht geplant gewesen, das Fahrzeug einer Wartung zu unterziehen. In der Schweiz seien jedoch erhebliche Probleme mit der Kupplung aufgetreten, die nur noch ein abruptes und hartes Schalten möglich gemacht hätten. Überdies habe es im Wageninneren stark nach Gummi gerochen. Aus Angst, der Wagen könne stehen bleiben oder die Kupplung insgesamt defekt werden, habe der Kläger seinen Schwager angesprochen, der in oiner Kfz-Werkstatt gearbeitet habe, und ihn gebeten, nach dem Fehler zu sehen. Dabei sei u.a. der Kupplungsgeber ausgewechselt worden. Dies sei aus der Rechnung ersichtlich. Der Schwager habe die Gelegenheit dazu genutzt, anlässlich dieser unaufschiebbaren und notwendigen Reparatur die demnächst anstehende Wartung gleich mitauszuführen.

Die Festsetzung des Zollbetrags in Höhe von 2.804,89 EUR sei rechtswidrig. Die unterlassene ausdrückliche Zollanmeldung der durchgeführten Reparaturarbeiten führe nicht dazu, dass der Zollwert nach denn Wert des gesamten Pkw ermittelt werde.

Vorliegend sei die Zollbefreiungsvorschrift des Art. 846 Abs. 1 Buchstabe a erste Alternative der Z...

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