Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadstoffgutachten zur Feststellung von Bodenverunreinigungen. Werbungskostenabzug bei leerstehendem Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten für ein als Grundlage einer Entscheidung über die weitere Nutzung des Grundstücks eingeholtes Schadstoffgutachten zur Feststellung von Bodenverunreinigungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen für den Grund und Boden.

2. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat. Die Vermietungsabsicht kann auch dann weiter bestehen, wenn sich der Eigentümer darum bemüht, das Grundstück entweder zu vermieten oder zu veräußern.

 

Normenkette

EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1, § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen IX R 2/05)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 13. August 1997, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2001, wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit negativ DM 4.270,– festgestellt werden.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 vom 08. Juli 1998, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2001, wird dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit negativ DM 6.403,– festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 22 %, die Klägerin zu 78 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten (Veranlagungsjahr 1994) sowie wegen Aufwendungen während des Leerstandes (Veranlagungsjahre 1995 und 1996).

Bis zum Jahr 1953 diente das Grundstück … in … der Bauunternehmung … als Firmensitz. Nach deren Umzug erfolgte die Nutzung zunächst als betriebseigener Bauhof. Im Anschluss daran erfolgten Vermietungen an einen Zubehörhandel für Kraftfahrzeuge mit angeschlossener Werkstatt, an ein Geschäft für Kleinkrafträder, Rasenmäher und Sägen, das auch Reparaturen durchführte. Die Mieter benutzten auch die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle, wodurch das Grundstück teilweise mit Öl und Benzin verunreinigt worden ist. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 kündigte der letzte Mieter das bestehende Mietverhältnis zum 31. Januar 1995. Im Anschluss daran hat das Gebäude leergestanden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Januar 2000 wurde das Grundstück schließlich veräußert. Das Grundstück stand im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft mit folgenden Beteiligten:

  1. … zu 1/3 (mit Wirkung zum 31.12.1996 erfolgte die Übertragung des Anteils je zur Hälfte auf … und …)
  2. Erben nach … zu 1/6 (… 3/24 und … 1/24)
  3. … zu 1/6
  4. … zu 1/9
  5. … zu 1/9
  6. … zu 1/9

Zugunsten von … (…) war in den Streitjahren bei positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Nießbrauch bestellt. Gemeinsame, von allen Beteiligten bestellte Empfangsbevollmächtigte ist die …

In der Überschussermittlung zur Feststellungserklärung für das Jahr 1994 war eine Position „Instandhaltungsaufwand” in Höhe von DM 50.158,88 enthalten. Hierbei handelt es sich um eine Schlussrechnung vom 22. Dezember 1993 der Firma … über eine Schadstoffuntersuchung auf dem Grundstück … in …, die am 18. Februar 1994 von der Bruchteilsgemeinschaft bezahlt worden ist. Bei der Schlussrechnung der Firma … handelt es sich um eine Weiterberechnung von drei Einzelrechnungen (…) bezüglich der erfolgten Schadstoffuntersuchungen auf dem Grundstück. Das Angebot zur Durchführung einer Schadstoffuntersuchung wurde dabei bereits im Jahr 1993 eingeholt. Im Feststellungsbescheid für das Jahr 1994 erhöhte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um diese Position mit der Begründung, dass die Schadstoffuntersuchung im Hinblick auf die Veräußerung des Grundstücks erfolgt sei und damit zu den Veräußerungskosten gehöre.

Im Feststellungsverfahren für das Jahr 1995 kürzte der Beklagte die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zeitanteilig (um 11/12) mit der Begründung, dass während des Leerstandes keine Vermietungsabsicht vorgelegen habe.

Im Feststellungsbescheid für das Jahr 1996 ließ er den Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt, da eine Vermietungsabsi...

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